Zum Hauptinhalt springen

Zulässigkeit der kostenlosen “Tagesschau”-App

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 20.12.2013 unter dem Aktenzeichen 6 U 188/12 entschieden, dass das Angebot einer kostenlosen "Tagesschau-App" ein zulässiges Angebot darstellt. Inhaltlich sei die App deckungsgleich mit der Online-Version.

Geklagt hatten Verlagsgesellschaften, die Printmedien herausgeben. Die Beklagte ist eine Landesrundfunkanstalt die mit anderen Rundfunkanstalten sowie einer weiteren Beklagten zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengetan hat.

Die Beklagte betreut das Online-Portal "U.de" und entwickelte ein Telemedienkonzept hierfür. Seit geraumer Zeit bieten die Beklagten eine mit Hilfe von Smartphones und Tablet-PC abrufbare kostenlose U-App an, die u.a. Audio- und Videobeiträge enthalt.

Die Klägerinnen richten sich mit ihrer Klage gegen das Angebot, das ihrer Ansicht nach Marktverhaltensregelungen im Sinn des § 4 UWG sowie des § 11 RStV missachtet. Die Beklagten hätten es beispielsweise versäumt, für das Angebot "U-App" den nach § 11 RStV vorgeschriebenen Test durchzuführen. Soweit Tests durchlaufen worden wären, hätten diese nur das Konzept, aber nicht dessen konkrete Umsetzung zum Gegenstand gehabt und würden sich nicht auf die "U-App" beziehen lassen. Der Schwerpunkt liege auf zeitungstypischen Textbeiträgen und sei damit presseähnlich.

Die Klägerinnen begehren Unterlassung dieses Angebots. Diese wurde ihnen durch das erstinstanzliche Urteil auch gewährt. 

Doch weder deren Haupt- noch die Hilfsanträge hatten im Berufungsverfahren vor dem OLG Erfolg. Denn das OLG Köln sah die Berufung der Beklagten als begründet an. 

Denn der auf Unterlassung abzielende Hauptantrag sei nicht bestimmt genug im Sinne des § 253 ZPO. Streitig sei, ob die "U-App" ein eigenständiges Telemedienangebot oder ein Bestandteil des Angebot "U.de" sei. Die Verwendung eines deutungsbedüftigen Begriffs sei nicht zulässig, wenn über eben die Bedeutung Streit bestehe. Trotz des gerichtlichen Hinweises hätten die Klägerinnen ihren Antrag nicht präzisiert.

Der stattdessen formulierte Hilfsantrag sei kein neuer Streitgegenstand, sondern eine Antragsanpassung. Dies sei zwar zulässig, bliebe in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Ein Unterlassungsanspruch stehe den Klägerinnen nicht zu.

Denn die so genannte "U-App" sei lediglich eine mobile Form des Online-Angebots "U.de". Daher sei sie auch von besagtem Test erfasst, den die Beklagte vorschriftsmäßig heba durchführen lassen. 

Oberlandesgericht (OLG) Köln, Urteil vom 20.12.2013, Aktenzeichen 6 U 188/12

Ansprechpartner

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Andere über uns

WEB CHECK SCHUTZ

Gestalten Sie Ihre Internetseite / Ihren Onlineshop rechts- und abmahnsicher.

WEB CHECK Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner

Erfahren Sie mehr über die Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner für die rechtssichere Gestaltung Ihrer Internetpräsenzen.

Cyber-Sicherheit

Webpräsenz der Allianz für Cyber-Sicherheit

Aktuelles

| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Definition und Bedeutung von Screenshots im digitalen Zeitalter Screenshots sind heutzutage ein fester Bestandteil der digitalen Kommunikation und Dokumentation. Ein Screenshot –…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Creative Commons (CC) – Freiheit oder rechtliche Falle? Die Digitalisierung hat die Art und Weise, wie wir Bilder, Videos, Musik und Texte nutzen, grundlegend verändert. Durch da…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Das „Recht auf Vergessenwerden“ ist ein Datenschutzprinzip, das einer Person die Möglichkeit gibt, die Löschung personenbezogener Informationen aus dem Internet zu verlangen. Dies…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Das Urheberrecht ist eines der wichtigsten Schutzinstrumente für kreative und geistige Leistungen. Es schützt Werke der Literatur, Kunst, Musik, Fotografie, Film und Software vor…