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Zulässige Telefonbuchwerbung unter "falschem Buchstaben"

BGH, Urteil vom 24.11.2011, Az. I ZR 154/10
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Ein Taxiunternehmer und der Betreiber einer Mietwagenfirma "Mietwagen M." stritten darüber, ob Letzterer im örtlichen Telefonbuch unter dem Buchstaben "T" inserieren durfte. Der Rechtsstreit ging über drei Instanzen bis zum BGH, der zugunsten des beklagten Mietwagenunternehmers entschieden hat. Der Beklagte hatte im Telefonbuch "Das Örtliche" unter "T" für die Leistungen seiner Mietwagenfirma (Flughafentransfers, Krankenfahrten, Kleinbusse) geworben. Die Anzeige war jedoch nicht unter der Rubrik "Taxi" eingestellt. Der klägerische Taxiunternehmer warf ihm wettbewerbswidriges irreführendes Verhalten sowie einen Verstoß gegen § 49 PBefG vor. Kunden, die im Telefonbuch nach der Nummer einer Taxifirma suchten, könnten einen falschen Eindruck bekommen und den Beklagten mit einem Taxiunternehmen verwechseln. Ziel der Werbeanzeige sei es, potentielle Taxikunden abzufangen. Nachdem der Kläger in erster Instanz mit seiner Unterlassungsklage erfolgreich gewesen war, hielt das OLG Frankfurt in der Berufung das Verhalten des Beklagten für zulässig und verneinte einen Wettbewerbsverstoß. Die Platzierung der Anzeige in räumlicher Nähe zur Rubrik "Taxi" ziele nicht darauf ab, mit dem Mietwagenservice konkurrierende Taxiunternehmen zu verdrängen und deren potentielle Kunden in unlauterer Weise abzufangen. Der Beklagte dränge sich nicht zwischen die Taxikonkurrenz und deren potentielle Kunden, sondern präsentiere dem Verbraucher das eigene Leistungsangebot neben den Mitbewerbern und als Alternative zum Taxiverkehr. Dabei sei für interessierte Kunden aus der Überschrift "Mietwagen M." in der Anzeige deutlich zu ersehen, dass der Beklagte Mietwagenleistungen und keine Taxitransporte anbiete. Auf die Revision des Klägers hat der BGH das Urteil des OLG Frankfurt überprüft und bestätigt. Nach § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG dürfe für Mietwagenverkehr zwar nicht in einer Weise geworben werden, die zu Verwechslungen mit dem Taxenverkehr führen könne. Die Vorschrift diene dem Schutz des Taxiverkehrs vor der Konkurrenz durch den Mietwagenverkehr und sei damit eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, so dass eine Zuwiderhandlung einen Wettbewerbsverstoß darstelle. Zu einer solchen Verwechslung habe es jedoch im vorliegenden Fall nicht kommen können, weil die hervorgehobene Überschrift "Mietwagen M." in der Anzeige des Beklagten für einen aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher deutlich mache, dass es sich um ein Inserat für Mietwagen und nicht für Taxis handele. Auch die Platzierung der Anzeige direkt unter dem Buchstaben "T", unter dem sich auch die Rubrik "Taxi" befindet, hat der BGH für wettbewerbsrechtlich unbedenklich gehalten. Die Gefahr, dass der Verbraucher den Beklagten mit einem Taxibetrieb verwechseln könne, bestehe aufgrund des tatsächlich vorhandenen deutlichen Abstands zu der gesonderten Rubriküberschrift "Taxi" nicht. Eine Zuordnung des Inserats zu der Rubrik "Taxi" durch potentielle Kunden sei nicht zu erwarten. Auch inhaltlich hat der BGH die Anzeige des Beklagten nicht beanstandet. Die aufgezählten Leistungen Krankenfahrten und Flughafentransfers würden zwar auch von Taxiunternehmen angeboten, der Beklagte informiere damit den Verbraucher jedoch in zulässiger Form über von ihm angebotene Dienstleistungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hindere die den Wettbewerb schützende Vorschrift des § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG einen Mietwagenunternehmer nicht daran, bei der Werbung für sein Unternehmen besonders auf Leistungen hinzuweisen, die den Unterschied zu einer reinen Fahrzeugvermietung ausmachten, solange nicht in irreführender Weise die Bezeichnung Taxi verwendet würde. Der BGH hat in der Anzeige des Beklagten auch keine gezielte Wettbewerbsbehinderung durch unlauteres Abfangen von Kunden des Klägers gesehen. Dazu hätte der Beklagte in unangemessener Weise auf die Kunden des Klägers einwirken müssen, um ihnen eine Änderung ihrer Entscheidung für dessen Dienstleistungen zu Gunsten des Beklagten aufzudrängen. Der Beklagte habe jedoch lediglich sein Leistungsangebot neben das des Klägers gestellt und sich als Alternative präsentiert. Dem durchschnittlich verständigen Verbraucher sei, wenn er auf der Suche nach einem Taxiunternehmen im Telefonbuch auf das Inserat des Beklagten gestoßen sei, die freie Wahl zwischen Taxi und Mietwagen geblieben.

BGH, Urteil vom 24.11.2011, Az. I ZR 154/10

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