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Zulässige Bildniswerbung ohne Einwilligung

Zulässige Bildniswerbung trotz fehlender Einwilligung
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 22.01.2011 unter dem Aktenzeichen 15 U 133/10 entschieden, dass eine Firma bzw. ein Verlag zwar für ihr Produkt nicht ohne Einverständnis mit einem Foto eines Prominenten werben darf. Dies gelte u.U. auch dann, wenn dieses Foto bereits zuvor in einer Zeitschrift veröffentlicht worden ist. Wenn jedoch nur ausgedrückt werden soll, dass die Zeitschrift X regelmäßig über diese Person berichtet, kann diese Werbung für die Zeitschrift unter Verwendung des Fotos zulässig sein.

Mit dem Urteil wurde der Berufung der Beklagten stattgegeben.

Die Parteien stritten über eine Veröffentlichung einer Werbeanzeige für die von der Beklagten verlegte Zeitschrift "Viel Spaß", welche in der Zeitschrift "Glücks Revue" erschienen ist. In der Werbung ist ein Bild des Klägers enthalten.

Nachdem die Beklagte keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, erreichte der Kläger vor dem Landgericht eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten ihr Vorgehen untersagt wurde. Hiergegen legte die Beklagte Widerspruch ein, welcher vom Landgericht mit dem Urteil vom 13.01.10 verworfen wurde.

Im weiteren Verfahren ging es um Unterlassung, Auskunftserteilung über den Umfang der Werbung, Eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der Angaben sowie um eine Lizenzgebühr von 25000 Euro.

Das Landgericht gab der Klage statt und führte zur Begründung aus, eine Abwägung zwischen den Interessen des Klägers mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse der Pressefreiheit, fiele zu Gunsten des Klägers aus. Der Informationsgehalt der Werbung sei zu gering, um einen schützenswerten Beitrag zur Bildung der öffentlichen Meinung darin zu erkennen. Vielmehr ginge es dabei nur darum, den Werbeeffekt des Klägers zu nutzen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Es sei in der Rechtssprechung gefestigt, dass Verlage zur Eigenwerbung einer Zeitschrift Bilder verwenden dürfen, die bereits in anderen Medien erschienen seien.

Schützenswert seien im Übrigen nur die ideelen Seiten des Persönlichkeitsrecht. Diese seien hier gar nicht betroffen - wie das LG bemerkte. Die vermögenswerten Bestandteile einer Person hingegen unterliegen dem Zivilrecht.

Dieser Ansicht schloss sich das OLG Köln an und gab der Berufung unter Zulassung der Revision statt.

Oberlandesgericht (OLG) Köln, Urteil vom 22.01.2011, Aktenzeichen 15 U 133/10

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