Zugangssperren gegen YouPorn und Pornhub aufgehoben
Die Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, mit denen Sperrverfügungen gegen Access-Provider im Zusammenhang mit YouPorn und Pornhub vorläufig außer Vollzug gesetzt wurden (Beschl. v. 19.11.2025, Az. 27 L 1347/24), markieren eine rechtlich bedeutsame Zäsur.
Die Landesmedienanstalten hatten über mehrere Jahre daran gearbeitet, pornografische Plattformen ohne echte Altersverifikation zu stoppen. Da der unmittelbare Zugriff auf die ausländischen Anbieter nur begrenzt Wirkung zeigte, wurde die Netzinfrastruktur als Durchsetzungsinstrument genutzt: Internetzugangsprovider sollten verpflichtet werden, den Zugang zu den Portalen zu sperren.
Genau diese Sperrstrategie hat das Verwaltungsgericht nun vorläufig blockiert. Damit steht im Raum, dass der deutsche Jugendmedienschutz an praktischer Wirkkraft verliert, sobald die Anbieter im EU-Ausland sitzen und sich nationalen Aufsichtsmaßnahmen entziehen können.
Ausgangslage: Pornoseiten ohne Altersverifikation
Die Auseinandersetzung entstand, weil YouPorn und Pornhub pornografische Inhalte ohne jede substanzielle Zugangskontrolle anbieten.
Die typische Zugriffssituation sieht so aus:
- Jeder Nutzer kann die Seiten ohne Registrierung aufrufen.
- Die Plattformen verlangen lediglich einen Klick, mit dem der Nutzer bestätigt, mindestens 18 Jahre alt zu sein.
- Eine Identitätsprüfung oder ein technisches Altersverifikationssystem ist nicht vorhanden.
Aus deutscher Sicht stellt dies einen klaren Verstoß gegen jugendschutzrechtliche Vorgaben dar, die verlangen, dass Anbieter entwicklungsbeeinträchtigende und pornografische Inhalte nur Erwachsenen zugänglich machen dürfen und hierfür technische Schutzmechanismen einzusetzen haben.
Rolle des Anbieters: Sitz innerhalb der Europäischen Union
Betreiber von YouPorn und Pornhub ist ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Dies ist entscheidend, weil Online-Dienste in der Europäischen Union in erster Linie dem Recht des Staates unterliegen, in dem sie niedergelassen sind.
Damit beginnt der eigentliche Konflikt: Deutschland verfügt zwar über strenge Jugendmedienschutzvorgaben, kann diese aber gegenüber einem Unternehmen aus einem anderen EU-Staat nur eingeschränkt durchsetzen.
Die Landesmedienanstalten stießen deshalb früh an strukturelle Durchsetzungsgrenzen: Der Anbieter reagierte nicht, passte seine Zugangssysteme nicht an und berief sich darauf, bereits im Sitzstaat reguliert zu werden.
Erster behördlicher Schritt: Untersagungsverfügungen gegen den Anbieter
Im Jahr 2020 reagierte die Medienaufsicht, indem sie dem Anbieter untersagte, seine Angebote ohne Altersverifikation in Deutschland weiter zu verbreiten.
Diese Untersagungsverfügungen zielten unmittelbar auf das Unternehmen. Inhaltlich bedeuteten sie:
- Das Angebot pornografischer Inhalte durfte ohne technischen Altersnachweis nicht länger erfolgen.
- Der Anbieter sollte technische Systeme implementieren, um Minderjährige zuverlässig auszuschließen.
Der Anbieter wehrte sich mit gerichtlichen Eilanträgen. Diese scheiterten. Die gegen diese Untersagungsverfügungen gerichteten Eilanträge blieben zunächst ohne Erfolg; eine abschließende Klärung der unionsrechtlichen Fragen in der Hauptsache erfolgte jedoch nicht.
Trotzdem änderte der Anbieter seine Systeme nicht. Die Seiten blieben unverändert erreichbar. Damit war klar: Die unmittelbare Regulierungsstrategie funktionierte nicht.
Strategiewechsel: Sperrverfügungen gegen Access-Provider
Da der Anbieter im Ausland sitzt und nationale Maßnahmen nicht befolgt, richteten sich die Behörden nun an ein anderes Glied der Kette – die deutschen Access-Provider.
Sie erhielten Bescheide, die sie verpflichteten:
- den Zugang zu YouPorn, Pornhub und weiteren Angeboten zu sperren,
- ihren Kunden also den Abruf dieser Portale technisch zu verwehren.
Die Behörden begründeten die Maßnahme damit, dass:
- Minderjährige ansonsten ungehindert auf pornografische Inhalte zugreifen könnten,
- die unmittelbare Regulierung des Anbieters ins Leere laufe,
- die Sperre ein notwendiges Mittel sei, um ein faktisches Durchsetzungsdefizit zu kompensieren.
Diese Sperrverfügungen stellten einen erheblichen Eingriff in die Funktionsweise von Kommunikationsnetzen dar. Access-Provider betreiben reine Durchleitungssysteme und sind traditionell nicht für Inhalte verantwortlich.
Die Sperrverfügungen bedeuteten daher einen Paradigmenwechsel: Provider sollten in die Verantwortung für Inhalte Dritter gezogen werden.
Rechtsschutz gegen die Sperrverfügungen
Gegen diese Bescheide wehrten sich zwei Gruppen:
- der Anbieter selbst,
- mehrere Access-Provider, die die technische Umsetzung verweigerten.
Der Anbieter argumentierte, nationale Anforderungen an die Altersverifikation seien auf ihn nicht anwendbar, weil er einem anderen EU-Regime unterliege.
Die Provider rügten, sie könnten nicht für Inhalte verantwortlich gemacht werden, die sie technisch nur transportieren. Außerdem stellten Netzsperren einen starken Eingriff in die unternehmerische Freiheit dar.
Die Entscheidung des VG Düsseldorf: Aussetzung der Sperren
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab den Eilanträgen der Provider statt und setzte die Sperrverfügungen vorläufig außer Vollzug.
Die zentrale Aussage:
Die Behörde darf die Provider derzeit nicht verpflichten, den Zugang zu den fraglichen Webseiten zu sperren.
Die praktische Wirkung ist eindeutig: Die Plattformen bleiben erreichbar, solange der Anbieter seine Systeme nicht ändert und der Staat keine neuen rechtlichen Mittel hat, gegen ihn vorzugehen.
Warum die Untersagungsverfügungen gegen den Anbieter nicht aufgehoben wurden
Der Anbieter wollte zugleich erreichen, dass die ursprünglichen Untersagungsverfügungen aus dem Jahr 2020 aufgehoben werden.
Das Gericht lehnte dies ab. Die Begründung ist formal:
- Gegen den Anbieter drohen aktuell keine neuen Vollstreckungsmaßnahmen.
- Die entscheidenden Eingriffe betreffen derzeit die Provider, nicht ihn.
- Daher fehlt ihm für diesen Antrag ein rechtliches Bedürfnis.
Das bedeutet: Die Untersagungsverfügungen bestehen formell fort, entfalten derzeit jedoch keine unmittelbare Vollzugswirkung.
Tragende Erwägungen: Warum das Gericht die Sperren für rechtswidrig halten könnte
Erster Baustein: Fortbestehender Verstoß nach deutschem Recht
Das Gericht geht im Rahmen der summarischen Prüfung davon aus, dass die Angebote nach deutschem Jugendschutzrecht voraussichtlich unzulässig wären, sofern deutsches Recht anwendbar ist.
Die Seiten enthalten eindeutig pornografische Inhalte, die ohne echte Alterskontrolle zugänglich sind. Nach deutschem Recht wäre deshalb ein Eingreifen grundsätzlich geboten.
Zweiter Baustein: Zweifel an der Anwendbarkeit deutschen Rechts auf EU-Auslandsanbieter
Im nächsten Schritt stellt das Gericht allerdings die entscheidende Weiche:
Es bestehen erhebliche Zweifel, ob deutsche Behörden ihre jugendschutzrechtlichen Vorgaben gegenüber einem Anbieter anwenden dürfen, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassen ist.
Das betrifft zwei Dimensionen:
- das Prinzip des freien Dienstleistungsverkehrs,
- das sogenannte Herkunftslandprinzip.
Das Herkunftslandprinzip begrenzt nationale Eingriffsbefugnisse erheblich, schließt sie jedoch insbesondere im Bereich des Jugendmedienschutzes nicht vollständig aus. Voraussetzung sind jedoch abgestufte Kooperations- und Verfahrensanforderungen auf europäischer Ebene. Eingriffe durch andere Mitgliedstaaten sind nur möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Dritter Baustein: Anforderungen an die Einschränkung europäischer Dienstleistungsfreiheit
Wenn ein Mitgliedstaat einem ausländischen Anbieter zusätzliche Verpflichtungen auferlegen will, muss er nachweisen, dass:
- die Maßnahme dem Schutz besonders gewichtiger Interessen dient,
- sie gezielt gegen einen bestimmten Dienst ergeht,
- sie verhältnismäßig ist,
- sie nicht pauschal ganze Anbieterkategorien betrifft.
Genau hier sieht das Gericht erhebliche Defizite. Das deutsche Regelungssystem verlangt unabhängig von Herkunftsland oder Angebotstyp ein technisches Altersverifikationssystem. Kritisch bewertet das Gericht weniger den konkreten Anlass als vielmehr die strukturelle Ausgestaltung der Maßnahmen, insbesondere die Umgehung der unionsrechtlich vorgesehenen Kooperations- und Herkunftslandmechanismen.
Vierter Baustein: Verhältnismäßigkeitsprüfung gegenüber Access-Providern
Selbst wenn ein Eingriff zulässig wäre, muss er verhältnismäßig sein.
Die Sperrung von Internetseiten durch Access-Provider ist ein schwerer technischer Eingriff, weil:
- Provider Inhalte nicht kontrollieren und keine redaktionelle Verantwortung haben,
- Sperrmaßnahmen leicht umgehbar sind und dadurch geringe Wirksamkeit haben,
- wirtschaftliche Belastungen entstehen,
- ein Hebel angesetzt wird, der weit außerhalb des eigentlichen Anbieters liegt.
Das Gericht kommt deshalb zu dem vorläufigen Schluss, dass der Eingriff nicht gerechtfertigt erscheint.
Konsequenzen für den Jugendmedienschutz
Die Entscheidung zeigt ein strukturelles Dilemma auf:
- Der Jugendmedienschutz bleibt materiell notwendig.
- Seine nationale Durchsetzungskraft schrumpft drastisch, sobald Anbieter im EU-Ausland sitzen.
- Der Versuch, die Netzebene zu nutzen, stößt an rechtliche Grenzen.
Wenn die Hauptsacheentscheidung diese Linie bestätigt, wird die deutsche Aufsicht ihr Modell neu ausrichten müssen. Denkbar sind:
- europäische Mindeststandards zur Altersverifikation,
- Kooperationen mit ausländischen Behörden,
- technische Branchenlösungen,
- marktseitige Druckmechanismen etwa über Zahlungsdienstleister.
Klar ist: Reine nationale Alleingänge ohne europäische Einbettung verlieren zunehmend an Durchsetzungswirkung.
Schlussbemerkung
Die Düsseldorfer Eilentscheidungen sind nicht das Ende des Jugendmedienschutzes, aber sie markieren eine Zäsur.
Der Staat kann nationale Schutzansprüche nicht mehr ohne Weiteres gegen Plattformen durchsetzen, die ihre Tätigkeit bewusst im Binnenmarkt ansiedeln.
Damit rückt die tatsächliche Reformfrage in den Mittelpunkt:
Wie soll Jugendmedienschutz aussehen, wenn europäische Technikmodelle und globale Plattformökonomie keine nationalen Grenzen akzeptieren?
Ansprechpartner
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