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Zu verlockende Werbung ist unzulässig

OLG Hamm, Urteil vom 19.03.2009, Az. 4 U 200/08
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hat mit seinem Urteil vom 19.03.2009 unter dem Az. 4 U 200/08 entschieden, dass eine Werbung den Kunden nicht zu sehr zum Kauf verlocken darf.

Im vorliegenden Fall hatte ein Möbelgeschäft damit geworben, dass es praktisch gratis Möbel verteilen werde, wenn Deutschland Europameister werde. Für alle Käufe an 8 bestimmten Tagen werde der Kaufpreis zurückerstattet, wenn die Fußball Nationalmannschaft Deutschlands die EM 2008 gewinne.

Das Gericht sah in dieser nicht gänzlich unwahrscheinlichen Möglichkeit eine unzulässige Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers.

Damit wies das Gericht die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz zurück.

Die Antragsgegnerin warb damit, dass sie den Kaufpreis für in einem bestimmten Zeitraum gekaufte Möbel unter der Voraussetzung zurückzahlen werde, dass Deutschland Europameister werde.
Der Antragsteller sieht hierin einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Antragsgegnerin habe den Möbelkauf mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel verkoppelt. Der Gewinn sei inhaltlich nicht direkt an die Kaufpreiszahlung gebunden. Der ausgeübte Reiz des Angebots stelle einen vollkommen unangemessenen Einfluss auf die Kaufentscheidung dar. Damit seien die Voraussetzungen nach § 4 UWG erfüllt.

Das LG hat auf Antrag des Antragstellers im Wege einer einstweiligen Verfügung die Unterlassung dieser geschäftlichen Werbung aufgegeben und auch untersagt, die angekündigten Versprechen tatsächlich einzuhalten.
Der Antragsgegnerin zufolge liege jedoch ein vom Umsatz getrenntes Gewinnspiel nicht vor. Bereits zum Zeitpunkt des Möbelkaufs habe eine direkte Auswirkung auf den Kaufpreis bestanden: Mit dem Käufer sei vereinbart worden, dass der Preis = 0 Euro betragen solle, wenn die deutsche Mannschaft Europameister im Fußball werde.
Dem hält die Antragstellerin entgegen, dass die Werbung geeignet sei, Kunden in das Geschäft zu locken und in unsachlicher Art und Weise deren Entscheidungsfreiheit zu beeinträchtigen. Es liege direkter Kaufzwang in dem Angebot. Der Kunde werde von einer sachgerechten Prüfung der Möbel abgelenkt.

Dieser Ansicht schließt sich das OLG an und untersagt es der Antragsgegnerin in dieser Weise seine Waren zu bewerben.
Der Verfügungsgrund folge aus dem § 12 UWG. Eine Dringlichkeitsvermutung sei nicht widerlegt.
Die §§ 8, 3, 4 UWG und § 4 UWG a.F. und n.F. seien jedoch nicht einschlägig. Denn es gehe nicht um die Teilnahme von Kunden an einem Gewinnspiel. Es liege kein von den Artikeln getrenntes Spiel vor. Der Gewinn bestehe im Preiserlass für gekaufte Ware. Dass der Kunde in Vorleistung treten müsse und den Preis nur unter der Bedingung zurück erhalte, dass die deutsche Nationalmannschaft Europameister wird, stehe der Unmittelbarkeit nicht entgegen. Vorliegend handele es sich nur um eine besondere Art der Preisgestaltung.
Der Verfügungsanspruch folge hier vielmehr aus § 8 UWG a.F. und n.F. Danach handele unlauter nach § 3 UWG, wer geschäftliche Handlungen vornehme, durch welche der Kunde unangemessenen in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt werde.

OLG Hamm, Urteil vom 19.03.2009, Az. 4 U 200/08

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