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Zertifikats darf keinen falschen Eindruck vermitteln

LG Bonn, 14 O 86/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Ein Zertifikat, das einem staatlich geprüften Techniker eine “ingenieurgemäße Ausbildung” bescheinigt und ihn als “State-certified Engineer C” bezeichnet, ist irreführend und verstößt somit gegen das Wettbewerbsgesetz. Dieses Urteil fällte das Landgericht (LG) Bonn am 15. Mai 2014 (Az. 14 O 86/13).

Geklagt hatte die Ingenieurskammer gegen einen Bundesverband, der staatlich geprüften Technikern mittels eines Zertifikats die Befähigung bescheinigte, "ingenieurgemäße Tätigkeiten" auszuführen. In dieser und ähnlich lautenden Formulierungen wie "ingenieurgemäße Ausbildung" sah die Klägerin eine Irreführung. Ihrer Ansicht nach, richteten sich die vom Beklagten ausgestellten Zertifikate nicht nur an fachlich informierte Kreise, sondern auch an ein in- und ausländisches Klientel, das nicht immer über die Unterschiede zwischen den Berufsbildern informiert sei. Sie bemängelte zudem, dass der Beklagte den Eindruck erwecke, eine Prüfung als "State-certified Engineer C" abzunehmen und zu bescheinigen. Daher ließ die Klägerin den Bundesverband abmahnen und klagte schließlich vor dem Bonner LG auf Unterlassung. Dort machte die Klägerin geltend, dass die Berufe Ingenieur und Staatlich geprüfter Techniker keineswegs austauschbar seien. Der Beklagte hingegen verwies darauf, dass es gerade bei der technischen Ausbildung Überschneidungen zwischen beiden Berufen geben würde.

Der Beklagte beantragte, die Klage kostenpflichtig abzuweisen, da er die Möglichkeit einer Irreführung nicht gegeben sah. Seiner Ansicht nach wären Qualifikation und Ausbildung beider Berufsfelder sehr wohl vergleichbar. Zudem würden die Zertifikate ausschließlich Fachkreisen zugehen, häufig an ausländische Arbeitgeber. Bei diesen Kreisen könne davon ausgegangen werden, dass die Zertifikate gründlich geprüft würden.

Nach Anhörung der Parteien und eingehender Prüfung des Sachverhalts befand das LG Bonn, dass der Klägerin ein Anspruch auf Unterlassung gegenüber dem Beklagten zustehe. In seiner Urteilsbegründung wies das Gericht darauf hin, dass die streitgegenständlichen Zertifikate einen Verstoß gegen das im Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) enthaltene Irreführungsverbot darstelle. Die von der Klägerin beanstandete Wortwahl erwecke den Eindruck, dass es sich bei den Zertifikaten um staatlich verliehene Dokumente handele. Tatsächlich handele der Beklagte im unternehmerischen Eigeninteresse und stelle die Dokumente gegen Entgelt aus. Zudem erwecke der Beklagte durch die Verwendung von Worten wie "ingenieurgemäß" den Eindruck der Gleichartigkeit zweier verschiedener Berufsbilder.

Insgesamt befand das LG Bonn die streitgegenständlichen Zertifikate für geeignet, einen laut Urteilsbegründung "nicht unerheblichen Teil der angesprochenen, maßgeblichen Verkehrskreise zu täuschen". Wie das Gericht weiter ausführte, erwecke der Beklagte mit dem von ihm ausgestellten Zertifikat gleich in mehrfacher Hinsicht einen falschen Eindruck. Darüber hinaus seien einige Aussagen, wie die, welche die Ausbildung zum "State-certified Engineer C" mit der eines Ingenieurs auf eine Stufe stellen, als "inhaltlich unrichtig".

Mit seinem Urteil untersagte das LG Bonn dem Beklagten, im Geschäftsverkehr staatlich geprüften Technikern eine als "State-certified Engineer C" anzubieten die suggeriert, dass der Empfänger eine ingenieurgemäße Ausbildung absolviert hat und entsprechende Arbeiten ausführen darf. Für den Fall der Zuwiderhandlung droht dem Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten. Damit folgte das Gericht dem Antrag der Klägerin.

Die Kosten für das Verfahren wurden dem Beklagten auferlegt.

LG Bonn, Urteil vom 15.o5.2014, Az. 14 O 86/13

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