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Zahlungsmittel "Entropay" zumutbar?

LG Berlin, Urteil vom 12.01.2016, Az. 15 O 557/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil (Az. 15 O 557/14) am 12.01.2016 entschieden, dass ein Online-Unternehmen seinen Kunden eine sowohl kostenlose als auch gängige Bezahlmöglichkeit bieten muss.

Im vorliegenden Fall hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Praxis des Internetportals opodo.de geklagt. Der in London beheimatete Reisevermittler bietet Flüge an, die ausschließlich mit der virtuellen Kreditkarte „Visa Entropay“ ohne zusätzliche Kosten bezahlt werden können. Kunden, die eine andere Zahlungsart wählen, müssen zum Flugpreis ein zusätzliches Entgelt leisten. Wer mit den gängigen Kreditkarten von Visa, American Express oder Mastercard zahlen möchte, muss dafür eine sogenannte „Servicepauschale“ zahlen. Bei einer Sofortüberweisung werden von dem Reisevermittler ebenfalls weitere Kosten erhoben.

Das LG Berlin schloss sich der Auffassung der Klägerin an, dass die Beklagte bei der Preisgestaltung gegen § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB verstoße, da sie den Kunden mit einem gesonderten Entgelt belegt, wenn er den Vertragspreis zahlt. Das von opodo.de angebotene kostenlose Zahlungsmittel „Visa Entropay“ sei zu dem in der Bundesrepublik Deutschland nicht verbreitet. Bei einem Testkauf der Klägerin war dieses Zahlungsmittel voreingestellt. Bei der Verwendung von „Visa Entropay“ wäre zwar ebenfalls eine „Servicepauschale“ zu zahlen gewesen, die aber zugleich als „opodo-Rabatt“ gutgeschrieben worden wäre.

Die Richter sahen bei der Beklagten auch einen Verstoß gegen § 312 a Abs. 4 Nr. 2 BGB, da demnach das Entgelt für „die Entrichtung des Vertragspreises“ nur in der Höhe gefordert werden darf, wie er vom „jeweiligen Zahlungsdienstleister“ verlangt wird. Während diese Entgelte abhängig von dem zu transferierenden Betrag zwischen 0,8 und 2,5 Prozent liegen, verlangte die Beklagte durchweg 5 Prozent. Bei einer Direktüberweisung fallen Kosten an, die unter einem Prozent liegen. Die Beklagte verlangte dagegen rund 3 Prozent des zu transferierenden Betrags.

Die Beklagte wies daraufhin, dass der Kunde ja die virtuelle Kreditkarte „Visa Entropay“ nutzen könne. Die „Servicepauschale“ sei kein Entgelt für die Nutzung eines anderen Zahlungsmittels, sondern eine Zahlung für die „Vermittlungstätigkeit“ der Beklagten. Sie bestritt auch die Darstellung der Klägerin über die Höhe der Entgelte seitens des Zahlungsdienstleisters. Je nach Kreditkarte würden die Gebühren variieren.

Das Berliner Landgericht berief sich auf vorangegangene Urteile. Demnach kann der Verbraucher „grundsätzlich nicht mit einem gesonderten Entgelt dafür belegt werden, dass er den Vertragspreis zahlt“. Die vom Gesetzgeber gestellten Anforderungen werden auch nicht dadurch erfüllt, wenn dem Kunden ein kostenloses Zahlungsmittel wie „Visa Entropay“ angeboten wird. Die Richter verwiesen dabei auf einen vergleichbaren Fall. Der BGH hatte damals ausgeführt, dass ein Anbieter der Flugpreise gehalten sei, auf die Belange der Kunden Rücksicht zu nehmen. Er muss neben der Verwendung der Zahlungsmöglichkeit mit „Visa Entropay“ weitere Zahlungsmöglichkeiten einräumen, die am Markt verbreitet sind. Die Praxis der Beklagten, beim Einsatz bestimmter Kreditkarten bis zu 5 Prozent des zu zahlenden Flugpreises als „Servicepauschale“ zu zahlen, übersteigt die Kostenbelastung der Beklagten bei Weitem.

LG Berlin, Urteil vom 12.01.2016, Az. 15 O 557/14

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