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Zahlung einer Vertragsstrafe aus Unterlassungsvertrag

LG Bielefeld, Urteil v. 21.06.2013, Az. 1 O 227/12
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Landgericht Bielefeld: Kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus Unterlassungsvertrag wegen Unbestimmtheit der Strafhöhe. 

In einem Fall von Urheberrechtsverletzung hatte das Landgericht Bielefeld über die Rechtmäßigkeit der Forderung einer Klägerin auf Leistung der in einer vorhergehenden Unterlassungserklärung erwähnten Vertragsstrafe zu entscheiden. Das Gericht kam in seinem Urteil zu dem Schluss, dass wegen des Fehlens der notwendigen Einigung über einen wichtigen Vertragsbestandteil keine rechtsgültige Vereinbarung geschlossen worden ist. Trotz eines Verstoßes gegen Unterlassungspflichten sei deshalb die Forderung der Klägerin nicht statthaft. 

Die klagende Partei verkauft Nutzungsrechte an von ihr im Internet angebotenen Kartographie-Auschnitten („Katographie-Kacheln“). Der Betreiber der Internetadresse www.c.de hat einen Teil dieses Materials auf seiner Homepage veröffentlicht. Eine Nutzungserlaubnis seitens der Klägerin lag nicht vor. Die Klägerin ließ den Beklagten am 16.07.2007 anwaltlich abmahnen und forderte die Abgabe einer Unterlassungsserklärung. Die Höhe der bei erneutem Verstoß gegen die Urheberrechte der Klägerinfälligen Vertragsstrafe sollte laut Schreiben vom 16.07.2007 von der Euro-Cities AG fallweise festgesetzt werden und gegebenenfalls vom Berliner Landgericht überprüft werden. Der Beklagte reagierte mit Schreiben vom 30.07.2007 auf diese Aufforderung. Er gab die gewünschte Unterlassungserklärung ab, um eine Vertragsstrafe zu vermeiden, deren Höhe, wie er in diesem Schreiben formulierte, durch das zuständige Landgericht zu überprüfen sei. 

Der Beklagte entfernte den angemahnten Link auf seiner Homepage. Die entsprechende Datei, auf dem das Kartenmaterial gespeichert war, löschte er dagegen nicht. Bei einiger Sachkenntnis war es deshalb Dritten bei direkter Eingabe der Webadresse www.c.de/images in die Browser-Adresszeile möglich, weiterhin das geschützte Kartenmaterial aufzurufen. 

In dieser Möglichkeit sah die Klägerin einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und forderte den Beklagten am 18.01.2012 zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 5.100,- EUR auf. Nachdem der Beklagte dieser Forderung nicht nachgekommen kam, es zum Prozess, bei dem die Klägerin Zahlung von 5.100,- zusätzlich 358,- Anwaltskosten und Zinsen verlangte. Dabei stellte sich die Klägerin auf den Standpunkt, dass der Beklagte die Vertragsstrafe durch das zumindest fahrlässige Zugängigmachen des Kartenmaterials verwirkt habe. Ferner sei die Festsetzung der ihrer Meinung nach angemessenen Vertragsstrafenhöhe durch sie in der Unterlassungserklärung festgelegt und deshalb rechtmäßig. 

Der Beklagte führte dagegen an, dass er die am 20.01.2012 vollkommen gelöschte Kartographie-Datei nur versehentlich auf seinem Rechner behalten habe. 

Das Gericht legte bei seiner Würdigung des Sachverhalts den Schwerpunkt auf die Wirksamkeit der Vereinbarung über die Vertragsstrafenhöhe. Die Formulierung der Klägerin in ihrem Schreiben vom 16.07.2007 („Festsetzung der Vertragsstrafe durch Euro-Cities, eventuelle Überprüfung durch LG Berlin") stellte einen Teil ihres Unterlassungs-Vertragsangebots an den Beklagten dar. Der Beklagte hat durch sein darauf bezogenes Schreiben vom 30.07.2007 sich dagegen mit einer Strafhöhenfestsetzung durch das zuständige Landgericht einverstanden erklärt. Voraussetzung für einen gültigen Vertragsschluss sei eine inhaltlich mit dem Angebot übereinstimmende Annahme. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Da auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung für das Gericht nicht erkennbar war, dass sich Beklagter und Klägerin in diesem wichtigen Vertragsteil wirklich geeinigt hatten, wurde die Klage mangels eines gültig zustande gekommenen Vertrags abgewiesen. 

LG Bielefeld, Urteil v. 21.06.2013, Az. 1 O 227/12

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