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YouTube muss gesponserte Influencer-Videos klarer kennzeichnen

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht Bamberg hat mit Urteil vom 11.03.2026 (Az. 1 HK O 19/25) entschieden, dass ein kurzer Hinweis zu Beginn eines gesponserten YouTube-Videos nicht ausreicht. Nach der Auslegung des Gerichts muss die Kennzeichnung klar, deutlich hervorgehoben und in Echtzeit erfolgen. Außerdem genügt es nicht, dass die Plattform lediglich irgendeine Offenlegungsfunktion bereitstellt. Entscheidend ist vielmehr, ob Nutzer während des laufenden Inhalts eindeutig erkennen können, dass es sich um kommerzielle Kommunikation handelt. Das Urteil ist nach derzeitigem Stand noch nicht rechtskräftig.

Gerade darin liegt die Brisanz des Urteils. Das Gericht legt die Plattformverantwortung streng aus und trennt zwischen verschiedenen Rechtsgrundlagen. Für die Echtzeit-Kennzeichnung stützt es die Verantwortlichkeit YouTubes unmittelbar auf Art. 26 Abs. 2 DSA. Bei der fehlenden Sponsorennennung nimmt es dagegen keine unmittelbare Kennzeichnungspflicht YouTubes aus § 6 DDG an, sondern bejaht eine Haftung über das UWG und eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Host-Providers. Für die Praxis ist das relevant, weil die Verantwortung damit nicht allein beim Influencer stehen bleibt.

Warum diese Entscheidung für die Praxis so bedeutsam ist

Influencer-Marketing lebt davon, dass persönliche Empfehlung, Unterhaltung und Werbung ineinander übergehen. Genau deshalb ist die rechtssichere Kennzeichnung seit langem ein Brennpunkt des Wettbewerbsrechts und des Medienrechts. Die Bamberger Entscheidung verlagert den Schwerpunkt nun stärker auf die Plattform selbst.

Für die Praxis ist das deshalb so relevant, weil sich daraus mehrere Konsequenzen ergeben können:

Kurze Einblendungen zu Beginn eines Videos könnten künftig deutlich riskanter sein

Bloß optionale Zusatzfelder zur Sponsorennennung könnten nicht genügen

Plattformen könnten gehalten sein, Kennzeichnung technisch verbindlicher auszugestalten

Influencer und Marken müssten ihre Videoformate stärker an dauerhafte Transparenz anpassen

Auch andere Video- und Social-Media-Plattformen dürften die Argumentation nicht ignorieren können

Das Urteil betrifft damit nicht nur einen Einzelfall. Es berührt Grundfragen digitaler Werbung: Wann ist Werbung wirklich transparent? Wer trägt die Verantwortung für die Kennzeichnung? Und wie weit reichen die Pflichten einer Plattform, wenn Nutzer kommerzielle Inhalte veröffentlichen?

Worum es im Verfahren konkret ging

Ausgangspunkt des Rechtsstreits waren YouTube-Videos von Influencern mit kommerziellem Hintergrund. Im Zentrum stand unter anderem ein Video aus dem Bereich des sogenannten Finfluencer-Marketings. Darin wurden Finanzthemen erklärt und zugleich ein bestimmter Anbieter beworben. Nach den Feststellungen des Gerichts erschien zu Beginn des Videos lediglich kurz der Hinweis „Enthält bezahlte Werbung“. Danach verschwand die Einblendung wieder. Im weiteren Verlauf des Videos tauchte der Hinweis nicht erneut auf.

Besonders problematisch war aus Sicht des Gerichts, dass diese Kennzeichnung nicht durchgehend sichtbar war und sich damit nicht dauerhaft auf die Wahrnehmung des Zuschauers auswirkte. Hinzu kam, dass der Sponsor nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend klar benannt wurde. Genau an dieser Kombination entzündete sich der Rechtsverstoß:

Der kommerzielle Charakter war nicht dauerhaft transparent

Die Einblendung war zeitlich zu kurz

Der Sponsor war nicht klar identifizierbar

Die vorhandenen Plattformfunktionen waren nicht zwingend ausgestaltet

Das Verfahren zeigt damit exemplarisch ein Problem, das in der Praxis häufig vorkommt: Formal ist zwar irgendeine Kennzeichnung vorhanden, materiell bleibt sie für viele Zuschauer aber zu schwach, zu flüchtig oder zu unbestimmt.

Was das Landgericht Bamberg entschieden hat

Das LG Bamberg hat YouTube im Kern untersagt, Influencern die Veröffentlichung gesponserter oder von Dritten finanzierter Videos in einer Form zu ermöglichen, bei der der werbliche Charakter nicht hinreichend transparent und in Echtzeit deutlich gemacht wird und bei der die finanzierende dritte Person nicht genannt wird.

Damit verbindet das Gericht zwei Pflichten, die man in der juristischen Analyse sauber auseinanderhalten muss:

Kennzeichnung des kommerziellen Charakters in Echtzeit

Nach Auffassung des Gerichts genügt es nicht, dass ein Video beim Start kurz als bezahlte Werbung markiert wird. Entscheidend ist, ob der Zuschauer während des laufenden Inhalts klar und eindeutig erkennen kann, dass es sich um kommerzielle Kommunikation handelt.

Die Formulierung des Gerichts ist bemerkenswert streng. „In Echtzeit“ versteht die Kammer nicht bloß als Hinweis im Moment des Videoaufrufs, sondern als Kennzeichnung, die zeitgleich mit dem Inhalt erfolgt. In den Entscheidungsgründen führt das Gericht weiter aus, dass von YouTube erwartet werden könne, den Hinweis auf bezahlte Werbung für die gesamte Dauer des Werbevideos und optisch deutlicher hervorgehoben einzublenden.

Klare Identifizierbarkeit des Sponsors

Zusätzlich verlangt das Gericht, dass die natürliche oder juristische Person klar identifizierbar ist, in deren Auftrag die kommerzielle Kommunikation erfolgt. Eine bloß allgemeine Angabe, dass „bezahlte Werbung“ vorliegt, reicht danach nicht aus, wenn der konkrete Auftraggeber offenbleibt. Diese Pflicht zur Sponsorennennung leitet das Gericht aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 DDG her. Sie trifft zunächst den Influencer als Diensteanbieter; YouTube haftet nach der Entscheidung dafür, eine solche klare Sponsorennennung nicht verbindlich eingefordert und entsprechende Verstöße nicht hinreichend verhindert zu haben.

Die juristische Begründung im Detail

Die Entscheidung ist deshalb besonders interessant, weil das Gericht mehrere Normen zusammendenkt und dabei differenziert vorgeht.

Art. 26 Abs. 2 DSA als Maßstab für die Echtzeit-Kennzeichnung

Das Gericht arbeitet zunächst heraus, dass die Plattform ihrer ersten Pflicht formal nachgekommen war: Es gab eine Funktion, mit der Nutzer angeben konnten, dass ein Inhalt kommerzieller Natur ist. Damit war die Sache für das LG Bamberg aber gerade nicht erledigt.

Nach Ansicht der Kammer folgt aus Art. 26 Abs. 2 Satz 2 DSA mehr als nur die Bereitstellung eines Eingabefeldes oder Schalters. Die Plattform müsse sicherstellen, dass andere Nutzer klar, eindeutig und in Echtzeit erkennen können, dass der Inhalt kommerzielle Kommunikation enthält.

Das ist der dogmatisch entscheidende Punkt. Das Gericht liest die Norm nicht bloß als technische Bereitstellungspflicht, sondern als Erfolgspflicht im Hinblick auf die Wahrnehmbarkeit der Kennzeichnung. Für Plattformen ist das eine deutlich schärfere Lesart.

Warum 10 Sekunden nach Auffassung des Gerichts nicht reichen

Das LG Bamberg hält eine etwa zehnsekündige Einblendung am Anfang des Videos für unzureichend. Diese Bewertung stützt das Gericht im Kern auf drei Erwägungen:

Der Hinweis läuft nicht zeitgleich mit dem Inhalt über dessen Dauer mit

Der Hinweis verschwindet, obwohl die kommerzielle Kommunikation fortbesteht

Der Zuschauer kann im späteren Verlauf des Videos den Werbecharakter aus dem Hinweis nicht mehr entnehmen

Besonders streng ist die Aussage des Gerichts, wonach „Echtzeit“ bedeutet, dass der Hinweis simultan zum Video laufen müsse. Diese Auslegung geht über das hinaus, was viele Marktteilnehmer bisher praktisch für ausreichend hielten. Das Urteil könnte daher einen spürbaren Anpassungsdruck erzeugen.

Sponsorennennung nicht aus Art. 26 Abs. 1 DSA, sondern aus § 6 DDG

Juristisch sauber ist, dass das Gericht die Pflicht zur Sponsorennennung nicht aus Art. 26 Abs. 1 DSA ableitet. Diese Norm betrifft nach Auffassung der Kammer die Werbung, die die Plattform selbst auf ihrer Oberfläche darstellt. Das passe nicht ohne Weiteres auf von Dritten hochgeladene Influencer-Videos.

Die Pflicht, die finanzierende Person klar identifizierbar zu machen, verortet das Gericht nicht in Art. 26 Abs. 1 DSA. Es leitet sie vielmehr aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 DDG für den Influencer als Diensteanbieter her und gelangt über das UWG sowie die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Host-Providers zur Verantwortlichkeit YouTubes. Gerade dadurch wird deutlich, dass die Entscheidung nicht nur DSA-Recht betrifft, sondern DSA, DDG und UWG miteinander verknüpft.

Plattformhaftung trotz Host-Privileg?

Ein weiterer zentraler Aspekt betrifft die Verantwortlichkeit von YouTube. Plattformen berufen sich in solchen Konstellationen regelmäßig auf Haftungsprivilegierungen. Das LG Bamberg schneidet diesen Einwand nicht einfach ab, differenziert aber deutlich.

Die Kammer verneint nicht, dass YouTube sich grundsätzlich auf die Haftungsprivilegierung aus Art. 6 Abs. 1 DSA berufen kann. Sie stellt aber klar, dass Art. 8 DSA keine allgemeine Überwachungspflicht begründet und dass nach Art. 6 Abs. 4 DSA gerichtliche oder behördliche Anordnungen, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, unberührt bleiben. Deshalb hält das Gericht Unterlassungsansprüche nach deutschem Recht weiterhin für möglich und technische Maßnahmen zur Verhinderung gleichartiger Verstöße für zumutbar.

Für die Praxis ist das ausgesprochen relevant. Denn genau hier verläuft die Linie zwischen einem rein passiven Hosting-Verständnis und einer aktiveren Plattformverantwortung.

Warum das Urteil für YouTube besonders unangenehm ist

Die Entscheidung trifft YouTube nicht nur wegen des Ergebnisses, sondern auch wegen ihrer Begründung. Das Gericht hält der Plattform sinngemäß vor, dass bestehende Funktionen zwar vorhanden, aber nicht zwingend und deshalb nicht ausreichend seien.

Nach den Feststellungen im Urteil gab es Möglichkeiten wie Titelkarten oder Endbilder. Diese genügten dem Gericht aber nicht. Das hat mehrere Gründe:

Die Funktionen waren fakultativ und nicht verbindlich

Sie sorgten nicht für eine laufende Kennzeichnung über das Video hinweg

Sie garantierten keine klare Sponsorennennung

Sie ließen zu viel Spielraum für eine kaum wahrnehmbare Gestaltung

Für YouTube ist das problematisch, weil damit nicht nur ein einzelnes Videoformat kritisiert wird. Vielmehr rückt das gesamte Design der Plattformfunktionen in den Fokus. Das Urteil signalisiert: Eine Plattform kann sich nicht ohne Weiteres darauf zurückziehen, dass Nutzer vorhandene Tools theoretisch nutzen könnten.

Was Influencer aus der Entscheidung mitnehmen sollten

Auch wenn das Urteil unmittelbar gegen YouTube ergangen ist, dürfen Influencer die Entscheidung nicht als bloßes Plattformproblem missverstehen. Im Gegenteil: Die Argumentation des Gerichts zeigt deutlich, wie streng die Anforderungen an transparente Werbekennzeichnung inzwischen gelesen werden können.

Wer mit Sponsoren arbeitet, sollte insbesondere Folgendes im Blick haben:

Der Hinweis muss praktisch wahrnehmbar sein

Eine Kennzeichnung nützt wenig, wenn sie nur formal existiert, aber real kaum auffällt. Problematisch sind insbesondere:

kurze Einblendungen am Anfang

kleine oder optisch schwache Hinweise

Kennzeichnungen, die später im Video nicht mehr sichtbar sind

rein beschreibende oder weich formulierte Hinweise

Die bloße Videobeschreibung wird oft nicht reichen

Viele Creator verlassen sich darauf, dass irgendwo in der Beschreibung ein Hinweis auf eine Kooperation oder ein Link zum Partnerprogramm steht. Das kann ergänzend sinnvoll sein, dürfte aber nach der Linie des LG Bamberg regelmäßig nicht genügen, wenn der kommerzielle Charakter im Video selbst nicht hinreichend klar kenntlich ist.

Der Sponsor sollte konkret benannt werden

Gerade bei Affiliate- oder Sponsoring-Konstellationen liegt ein häufiger Fehler darin, dass zwar über „bezahlte Werbung“ gesprochen wird, aber nicht deutlich wird, wer eigentlich dahintersteht. Auch hier zeigt das Urteil eine spürbar strengere Richtung.

Was Unternehmen und Agenturen jetzt prüfen sollten

Nicht nur Creator, auch Marken, Agenturen und Plattform-Manager sollten das Urteil ernst nehmen. Wer Kampagnen plant, kann sich nicht darauf verlassen, dass formelhafte Standardhinweise in jedem Fall tragen.

Sinnvolle Prüfungsfragen sind insbesondere:

Ist die Werbung im Video selbst klar und durchgehend erkennbar?

Wird der Sponsor eindeutig benannt?

Sind Text, Platzierung und Dauer der Einblendung wirklich praxistauglich?

Besteht das Risiko, dass die Kennzeichnung im Nutzungserlebnis untergeht?

Lässt sich die Kennzeichnung technisch standardisieren und dokumentieren?

Passen Briefing, Vertrag und Freigabeprozess zur aktuellen Rechtslage?

Gerade Agenturen sollten darauf achten, dass rechtliche Anforderungen nicht erst ganz am Ende der Produktion geprüft werden. Wer Influencer-Marketing professionell steuern will, muss Kennzeichnung als festen Bestandteil des Kampagnendesigns behandeln.

Reicht dieses Urteil schon für eine generelle Rechtswende?

Hier ist Zurückhaltung angebracht. So bedeutsam die Entscheidung auch ist: Es handelt sich um ein Urteil eines Landgerichts. Außerdem ist nach der Mitteilung der Verbraucherzentrale derzeit nicht von Rechtskraft auszugehen. Es wäre deshalb zu weitgehend, schon jetzt von einer endgültig gefestigten Linie aller Gerichte zu sprechen.

Trotzdem sollte die Entscheidung nicht unterschätzt werden. Dafür sprechen mehrere Gründe:

Die Begründung ist ungewöhnlich klar und technisch-praktisch ausgerichtet

Das Gericht verbindet DSA, DDG und UWG zu einem schlüssigen Prüfungsmodell

Die Entscheidung passt in eine allgemeine Tendenz zu mehr Transparenz bei kommerzieller Kommunikation

Das Urteil könnte von Verbänden und Mitbewerbern als Vorlage für weitere Verfahren genutzt werden

Mit anderen Worten: Auch wenn die Rechtsentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, wäre es unklug, das Urteil als bloße Einzelmeinung abzutun.

Kritische Einordnung der Entscheidung

Die Entscheidung ist überzeugend, soweit sie deutlich macht, dass Werbekennzeichnung nicht zur bloßen Formsache verkommen darf. Gerade im Influencer-Bereich ist der Unterschied zwischen persönlicher Empfehlung und bezahlter Kommunikation für Verbraucher häufig schwer zu erkennen. Dass das Gericht hier eine tatsächlich wahrnehmbare Kennzeichnung verlangt, erscheint in der Sache nachvollziehbar.

Diskussionswürdig ist allerdings die besonders strenge Auslegung des Begriffs „in Echtzeit“. Ob daraus zwingend folgt, dass ein Hinweis über die gesamte oder weit überwiegende Dauer des Videos eingeblendet sein muss, ist nicht völlig frei von Zweifeln. Höhere Instanzen könnten hier später differenzierter argumentieren. Denkbar wäre etwa eine stärker situationsbezogene Betrachtung nach Art, Länge und Gestaltung des Videos.

Für die Beratungspraxis hilft diese Unsicherheit aber nur begrenzt. Denn solange keine gegenteilige obergerichtliche Klärung vorliegt, ist die sichere Linie eindeutig: Wer Werbung auf YouTube oder vergleichbaren Plattformen rechtssicher kennzeichnen will, sollte deutlich mehr tun als einen kurzen Start-Hinweis einzublenden.

Welche praktischen Folgen das Urteil auslösen dürfte

Die Entscheidung könnte den Markt in mehreren Bereichen verändern.

Plattformdesign

Plattformen dürften stärker unter Druck geraten, Kennzeichnung nicht nur optional, sondern strukturell verlässlich auszugestalten.

Content-Produktion

Influencer und Agenturen werden ihre Kreativprozesse anpassen müssen. Werbliche Inhalte dürften künftig häufiger mit dauerhaft sichtbaren oder jedenfalls deutlich präsenteren Kennzeichnungen arbeiten.

Vertragsgestaltung

Kooperationsverträge sollten klar regeln, wie die Kennzeichnung erfolgt, wer den Sponsor nennt und wer die rechtliche Freigabe übernimmt.

Compliance und Dokumentation

Unternehmen werden gut beraten sein, Freigaben, Briefings und konkrete Kennzeichnungsmaßnahmen sauber zu dokumentieren. Gerade bei späteren Streitigkeiten kann das erheblich sein.

Fazit: YouTube, Influencer und Marken sollten das Urteil nicht auf die leichte Schulter nehmen

Das LG Bamberg verschärft die Anforderungen an Werbekennzeichnung auf YouTube in einer Weise, die für den Markt spürbar sein dürfte. Der entscheidende Punkt ist nicht nur, dass Werbung gekennzeichnet werden muss. Entscheidend ist nach dieser Entscheidung vor allem, wie sichtbar, wie dauerhaft und wie konkret diese Kennzeichnung ausfällt.

Für YouTube ist das Urteil heikel, weil es die Plattform nicht bei einer bloßen Offenlegungsfunktion stehen lässt. Für Influencer ist es heikel, weil kurze Standardhinweise deutlich an Tragfähigkeit verlieren könnten. Für Unternehmen und Agenturen ist es heikel, weil rechtliche Risiken künftig noch stärker in die Gestaltung von Kampagnen hineinreichen.

Wer mit gesponserten Videos arbeitet, sollte daher jetzt prüfen, ob die bisherige Kennzeichnungspraxis wirklich noch belastbar ist. Gerade bei laufenden oder regelmäßig wiederkehrenden Kooperationen kann eine frühe rechtliche Prüfung viel günstiger sein als ein späterer Streit über Unterlassung, Kosten und öffentliche Wirkung.

Wenn Sie Influencer-Kampagnen, Sponsorings oder YouTube-Formate rechtlich absichern möchten, sollte die Kennzeichnung nicht nur formal vorhanden sein. Sie sollte auch unter Wettbewerbs-, Plattform- und Transparenzgesichtspunkten tragfähig sein. Genau hier zeigt die Entscheidung aus Bamberg, vorbehaltlich einer Bestätigung in höheren Instanzen, einen deutlich strengeren Maßstab.

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