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Yello Strom muss Kunden verschiedene Zahlungsweisen anbieten

LG Köln, Urteil v. 16.08.2016, Az.: 33 O 2/16
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Ein Energieversorger darf die von ihm angebotenen Zahlungsmöglichkeiten nicht an bestimmte Tarife koppeln. Dies geht aus einem am 16.08.2016 gefällten Urteil des Landgerichts (LG) Köln hervor, das dem Stromanbieter Yellow online untersagt, bei Wahl des Tarifs "Strom Basic" die Auswahl der Bezahloptionen gegenüber anderen Tarifen zu begrenzen.

In dem Streitfall trat ein offiziell registrierter Verbraucherschutzverein als Kläger auf. Der bemängelte, dass die Beklagte den von ihr angebotenen Stromtarif "Strom Basic" nur in Zusammenhang mit der Zahlungsoption "Einzug per Lastschrift" vertrieb, während sie für andere Tarife auch andere Zahlungsmöglichkeiten akzeptierte. Diese Praxis stellte nach Auffassung des Klägers ein Verstoß gegen § 41 Abs. 2 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) dar, der Energieversorger dazu verpflichtet, Haushaltskunden unterschiedliche Zahlungsoptionen anzubieten. Am 18.06.2015 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Erstattung der Abmahnkosten auf. Mit ihrem Antwortschreiben vom 10.07.2015 wies die Beklagte diese Forderung zurück und der Fall landete vor dem Kölner Landgericht. Dort vertrat die Beklagte die Ansicht, dass § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG auf ihren Fall nicht zutreffe. Die darin enthaltene Vorschrift lege nicht verbindlich fest, dass unterschiedliche Bezahloptionen für jedes einzelne Tarifangebot in gleicher Weise offeriert werden müssen. Es sei demnach rechtens, in Zusammenhang mit unterschiedlichen Vertragsangeboten verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten.

Zusätzlich wies die Beklage darauf hin, dass der mit dem Tarif "Strom Basic" verbundene Kostenvorteil für den Künden darauf zurückzuführen sei, dass hierfür das Lastschriftverfahren gelte. das weniger Verwaltungsaufwand erfordere als andere Bezahloptionen. Insofern würde es für die Verbraucher Nachteile mit sich bringen, wenn die Beklagte gezwungen werde, auch für den Tarif "Strom Basic" andere Zahlungsmöglichkeiten zu akzeptieren, da dann der Kostenvorteil nicht mehr gegeben sei. Kunden, die anders als per Lastschrift bezahlen wollten, könnten bei Bedarf in einen anderen Tarif wechseln, wo ihnen weitere Optionen zur Verfügung stünden. Die Beklagte beantragte die kostenpflichtige Zurückweisung der Klage.

Das LG Köln ließ sich von den Ausführungen der Beklagten nicht überzeugen. Es sprach dem Kläger das Recht auf den von ihm gegenüber der Beklagten vorgebrachten Unterlassungsanspruch zu. In seiner Urteilsbegründung erklärte das Gericht, dass sich der Kläger in seiner Abmahnung zurecht auf § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG bezogen habe, der eine verbraucherschützende Norm i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 UKIaG (Unterlassungsklagengesetz) darstelle. § 41 EnWG habe die Funktion, die für die EU-Länder geltende Gasrichtlinie 2003/54/EG hinsichtlich ihrer Umsetzung zu unterstützen. Demnach sei den Verbrauchern eine möglichst große Auswahl an Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Indem die Beklagte die Erteilung eines Lastschriftmandats für den von ihr angebotenen Tarif "Strom Basic" zur Bedingung mache, genüge sie nicht den in § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG enthaltenen gesetzlichen Vorgaben. Die Abmahnung sei daher begründet, was ebenso für den Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten gelte. Mit seiner Entscheidung untersagte das LG Köln der Beklagten, einzelne Tarife nur unter der Bedingung anzubieten, dass der Kunde seine Einwilligung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren erteilt. Darüber hinaus verurteilte das LG Köln die Beklagte zur Zahlung einer Summe in Höhe von 214,20 EUR zuzüglich Zinsen an den Kläger.

LG Köln, Urteil v. 16.08.2016, Az.: 33 O 2/16

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