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World of Warcraft: Bots verboten

OLG Dresden, Urteil vom 20.01.2015, Az. 14 U 1127/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die gewerbliche Vervielfältigung von Client-Software zum Zwecke der Entwicklung von Bot-Software ist rechtswidrig und damit grundsätzlich unzulässig. Dies hat das OLG Dresden in einem Urteil vom 20.01.2015 (Az. 14 U 1127/14) festgestellt und in der Folge dem beklagten Unternehmen die weitere Vervielfältigung entsprechender Software für die Spiele World of Warcraft und Diablo III untersagt.

Dem Verfahren vorangegangen war ein langjähriger Streit über die Zulässigkeit des Vertriebs von Bot-Software. Der Einsatz einer solchen kann für den Anwender durch automatisierte Abläufe erhebliche Vorteile in Videospielen zur Folge haben. Bot-Software erfreut sich daher bei zahlreichen Videospielern wachsender Beliebtheit, was die Entwicklung für Unternehmen durchaus lukrativ macht.

Der Kläger, ein bei der Entwicklung von Videospielen führendes Unternehmen, untersagt in den eigenen Nutzungsbedingungen jedoch ausdrücklich den Einsatz derartiger Software durch den Spieler. Das vorliegend beklagte Unternehmen hatte dennoch entsprechende Bot-Software gewerbsmäßig entwickelt und vertrieben. Nachdem der Kläger dieses Geschäftsprinzip als zu störend wahrgenommen hatte, war er schließlich vor Gericht gezogen. Das OLG Hamburg war dabei mit Urteil vom 06.11.2014 (Az. 3 U 86/13) der Auffassung des Klägers gefolgt und hatte dem beklagten Unternehmen den Vertrieb von Bot-Software entsprechend untersagt.

Mit dem vorliegenden Verfahren verfolgte das klagende Unternehmen darüber hinaus noch ein weiteres Begehren. Dem Hersteller der Bot-Software sollte dabei gerichtlich die Verwendung der eigenen Client-Software für gewerbsmäßige Zwecke untersagt werden. Der Kläger machte hierfür einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten geltend. Begründet wurde dies durch die gewerbsmäßige Vervielfältigung der Client-Software durch den Beklagten, was gegen den Nutzungsvertrag der Software verstoßen würde.

Das beklagte Unternehmen gab hingegen an, dass die Beschränkung hinsichtlich der Art der Nutzung von erworbener Client-Software grundsätzlich unzulässig sei.

Diesen Einwand verwarf jedoch das OLG Dresden mit der vorliegenden Entscheidung und gab damit dem Begehren des Klägers statt. Dem Gericht zufolge sei die gewerbliche Vervielfältigung zum Zwecke der Entwicklung von Bot-Software entsprechend grundsätzlich unzulässig.

Das Gericht begründete die Entscheidung mit dem Fehlen entsprechender Bestimmungen in dem Nutzungsvertrag bei Kauf der Client-Software. Bereits im Rahmen dieses Kaufs werde dabei der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte festgelegt. Da sich vorliegend keine Regelungen zum Umfang der Nutzungsrechte in den Verkaufsbedingungen befanden, ergab sich der Umfang nach dem urheberrechtlichen Zweckübertragungsgrundsatz nach § 31 Abs. 5 UrhG.

Nach diesem Grundsatz bestimmt sich der Umfang der Rechteübertragung nach dem zugrundeliegenden Vertragszweck. Dem OLG Dresden zufolge wurde die Client-Software vorliegend alleine zum Zweck der Teilnahme an dem Videospiel vertrieben. Das Fehlen entsprechender Bestimmungen in den Kaufbedingungen sei daher im Ergebnis ohne Bedeutung, da sich bereits aus dem Vertragszweck das Verbot der gewerbsmäßigen Vervielfältigung ergebe.

Dem Urteil des OLG Dresden zufolge ist damit die gewerbsmäßige Vervielfältigung von Client-Software im Rahmen der Entwicklung entsprechender Bot-Software als grundsätzlich unzulässig einzustufen. Nach der bereits genannten Entscheidung des OLG Hamburg ist dies erneut als schwerer Schlag gegen das Geschäftsprinzip der gewerbsmäßigen Entwicklung von Bot-Software zu werten und stellt letztlich das Geschäftsprinzip als solches durchaus in Frage. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der rechtlichen Problematik dürfte daher eine höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH zu den vorliegenden Fragen begrüßenswert sein. Da das OLG Dresden die Revision ausdrücklich nicht zugelassen hat, dürfte der Weg zu einer solchen jedoch zunächst einmal deutlich erschwert sein.

OLG Dresden, Urteil vom 20.01.2015, Az. 14 U 1127/14

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