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Wohngeld: Darlehenszahlungen naher Verwandter

Stellt ein Bedürftiger einen Antrag auf Wohngeld, während er von nahen Verwandten durch Darlehenszahlungen unterstützt wird, werden diese Einnahmen als Einkommen betrachtet. Lediglich wenn unmissverständliche und konkret formulierte Vereinbarungen zum Darlehen mit einer Rückzahlungsverpflichtung vorliegen, kann der Antragsteller verlangen, die Einnahmen bei seinem Einkommen nicht zu berücksichtigen.

Sollte ein derartiger Vertrag nicht vorhanden sein, müssen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Göttingen die Zahlungen als Einkommen betrachtet werden. Diese Regelung gilt ebenso für den Fall, dass auf Grund der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers nicht mit einer Rückzahlung des vorgeblichen Darlehens zu rechnen ist. Eine Kürzung oder gar die Nichtbewilligung des Wohngeldes ist in diesen Fällen zulässig.

Urteil des VG Göttingen vom 30.05.2013

2 A 533/12

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