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Winterstein Rechtsanwälte veranlassen nach Abmahnung SCHUFA-Eintrag bei Nichtausgleich der Forderung

In einem uns vorliegenden Fall erreichte das Vorgehen einer abmahnenden Anwaltskanzlei im Zusammenwirken mit der abmahnenden Rechteinhaberin einen bisher unbekannten und unseres Erachtens äußerst unrühmlichen Höhepunkt, um den Abgemahnten zur Zahlung der Abmahnkosten sowie Schadensersatz zu veranlassen: Die Veranlassung eines SCHUFA-Eintrags.

Diesem „Trauerspiel“ ging folgender Sachverhalt voraus:

Der im Namen der Firma IPforceOne GmbH, Schweiz, durch die Kanzlei Winterstein Rechtsanwälte, Frankfurt, Abgemahnte gab nach Erhalt des Abmahnschreibens eine abgeänderte (modifizierte) strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, ohne dabei anwaltlich vertreten zu sein.

Wegen des mit der Filesharing-Abmahnung behaupteten Verbreitens des Filmes „Im Angesicht des Verbrechens“ über Internettauschbörsen ist dem Abgemahnten zum Ausgleich aller bisher entstandenen Forderungen ein pauschaler Gesamtbetrag in Höhe von 850,00 EUR angeboten worden.

Nachdem der Abgemahnte diese Forderung nicht beglich, kündigte Rechtsanwalt Andreas Guhl von der Kanzlei Winterstein Rechtsanwälte mehrfach an, dass die Forderung an die SCHUFA gemeldet würde, wenn der Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen wird.

Als auch diese Androhung nicht zu dem – aus Sicht der Rechtsanwälte Winterstein – gewünschten Erfolg führte, ist die Forderung sodann auf 1.009,80 EUR erhöht worden. Hierbei soll es sich um Abmahnkosten – also Rechtsanwaltsgebühren der Kanzlei Winterstein – aus einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR sowie um Schadensersatz in Höhe von 150,00 EUR handeln.

Nachdem dieser Versuch ebenso in Nichts fruchtete und eine Zahlung durch den Abgemahnten wiederum ausblieb, folgte nun nicht das, was man eigentlich von jemanden erwarten sollte, der glaubt, einen berechtigten Anspruch zu haben: Der Versuch, die Forderung gerichtlich geltend zu machen, um so auf dem ordentlichen Wege ein Gericht von der Berechtigung der Forderung zu überzeugen und den Abgemahnten durch gerichtliche Hilfe zur Zahlung der angeblichen Forderung zu veranlassen.

Stattdessen ließ die Kanzlei Winterstein Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft als Vertragspartnerin der SCHUFA Holding AG, Wiesbaden, tatsächlich einen SCHUFA-Eintrag zulasten des Abgemahnten veranlassen.

Wir halten dieses Vorgehen für äußerst fraglich. Es scheint, als wollten die Winterstein Rechtsanwälte im Zusammenwirken mit der Firma IPforceOne GmbH mit der Veranlassung des SCHUFA-Eintrages genau das erreichen, was unter Umständen noch nicht einmal ein langwieriges gerichtliches Verfahren ermöglichen würde: Der Abgemahnte soll schnell und „unbürokratisch zur Kasse gebeten" werden. Offensichtlich spekuliert man auf Seiten der Winterstein-Rechtsanwälte darauf, dass jeder Abgemahnte um die Bedeutung einer „sauberen“ Schufa-Auskunft weiss und deshalb schneller willens sein wird, den Zahlungsaufforderungen nachzukommen.

Wir sind gespannt, ob die Winterstein Rechtsanwälte – als Organe der Rechtspflege – hierdurch den Bogen nicht doch etwas überspannt haben und werden weiter berichten.

Dieses "traurige Beispiel" zeigt zudem ein weiteres Mal, dass derartige Abmahnungen nicht als Abzocke oder als unberechtigte Massenabmahnung abgetan werden sollten.

Wir können Ihnen zur Vermeidung derartiger erheblicher Nachteile und Kosten daher nur dringend nahelegen, sich nach Erhalt einer solchen Abmahnung umgehend mit einem im Urheberrecht tätigen Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen. Viele Risiken, Kosten und Rechtsnachteile sowie auch wirtschaftliche Nachteile lassen sich so von vornherein vermeiden.

Gern können Sie sich bei Rückfragen natürlich auch an uns wenden.



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