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Wikipedia muss Fotos löschen

LG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2016, Az. 17 O 690/15
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht Stuttgart hat durch sein Urteil vom 27.09.2016 entschieden, dass selbst Reproduktionsfotografien gemeinfreier Bilder und Gemälde unter den Schutz des Urheberrechtes fallen. Unter dem Begriff gemeinfreie Bildern sind Reproduktionsfotoabbildungen zu verstehen, die von Bildern und Gemälde oder Kunstgegenständen angefertigt werden, deren Urheber längst verstorben sind, so dass diese Bilder selbst keinem Urheberrechtsschutz mehr unterliegen.

Im zu entscheidenden Fall wurden von einem Museums-Besucher 17 Bilder bei Wikimedia Commons online eingestellt und von ihm mit dem Vermerk "gemeinfreie Bilder" gekennzeichnet. Die Bilder sind aber originalgetreue und unter großem fachlichen und künstlerischem bzw. technischen Aufwand von einem professionellen Fotografen für das Museum, das der Besucher aufsuchte, angefertigt worden. Gegenstand der Bilder sind Original-Gemälde, die für sich gemeinfrei sind, und die sich im Bestand des Museums befinden und Gegenstand einer Ausstellung gewesen sind. Die gemeinfreien Original-Gemälde sind zwischen 1660 und 1900 entstanden, woraus sich ergibt, dass die Urheber längst verstorben sind. Allerdings hat das LG Stuttgart festgestellt, dass die Anfertigung von möglichst detailgetreuen Reproduktionen der gemeinfreien Bilder, für deren Nutzung dem Museum als rechtmäßigem Eigentümer die Nutzungsrechte zustehen, durch einen professionellen Fotografen für sich selbst gesehen den Schutz des Urheberrechtes in Anspruch nehmen könne. Insofern war es nicht rechtens, dass der Museums-Besucher diese für ihn fremden Werke ohne Erlaubnis des Museums als Eigentümer und Nutzungsberechtigtem als gemeinfreie Bilder hochgeladen hat.

Das Landgericht hat in seinem Urteil nicht nur ein eigenes Urheberrecht für extra durch einen im Auftrag des Museums arbeitenden Fotografen angefertigte Reproduktionsfotografien festgestellt, auch Fotos, die der Museums-Besucher zum Beispiel selbst von Bildern, Gemälden und anderen Gegenständen, die sich im Bereich des Museums und damit im Bereich des Nutzungsberechtigten befinden, sind von dem eigenen Urheberrecht des Museums umfasst. Das bedeutet konkret, dass der Besucher eines Museums auch nicht selbst für eigene Zwecke und ohne Auftrag Reproduktionsfotografien in einem Museum von gemeinfreien Bildern und Gegenständen anfertigen darf, um diese dann in der Folge als gemeinfrei auf Online-Plattformen oder anderweitig zu veröffentlichen bzw. hochzuladen. Das Museum hat als Eigentümer der gemeinfreien Kunstgegenstände und Bilder das alleinige Recht, über die Veröffentlichung von Bildern und Abbildungen der gemeinfreien Bilder in seinem Eigentum zu entscheiden.

Das Landgericht Stuttgart hat den Museums-Besucher ins einem Urteil unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verurteilt, keine Bilder des Museums, die als Reproduktionsfotografien im Auftrag des Museums angefertigt wurden, auf Plattformen wie Wikimedia Commons einzustellen. Die Veröffentlichung, die ein solches Einstellen in eine Online-Plattform darstellt, ist rechtlich unzulässig. Das Museum müsste vorher seine Erlaubnis erteilt haben, um das Einstellen rechtmäßig werden zu lassen. Der eigenständige Schutz der vom Fotografen angefertigten Repro-Bilder als Lichtbildwerke ist darin begründet, dass es eine erhebliche eigenständige künstlerische Arbeit darstellt, die Abbildungen möglichst natur- und detailgetreu unter großem technischen und künstlerischem Aufwand herzustellen.

Daher wurde der Klage des Museums vollumfänglich vom LG Stuttgart stattgegeben.

LG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2016, Az. 17 O 690/15

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