Widersprüchliche Netto- und Brutto-Preise im Online-Portal
Preisangaben gehören zu den sensibelsten Informationen im Online-Handel. Gerade bei Internetportalen, die Unterkünfte, Dienstleistungen oder sonstige Angebote vermitteln, erwarten Verbraucher klare, transparente und nachvollziehbare Endpreise. Werden stattdessen Netto- und Brutto-Preise widersprüchlich dargestellt, kann dies schnell zu rechtlichen Problemen führen.
Das Landgericht Fulda hat in seiner Entscheidung zum Az.: 7 O 4/25 deutlich gemacht, dass unklare und widersprüchliche Preisangaben eine irreführende geschäftliche Handlung darstellen können. Die Entscheidung betrifft ein Online-Portal für Monteurunterkünfte, hat jedoch weitreichende Bedeutung für zahlreiche Plattformbetreiber, Marktplätze und Vermittlungsportale.
Worum ging es in dem Verfahren vor dem LG Fulda?
Gegenstand des Verfahrens war ein Online-Portal, das Dritten die Möglichkeit bot, Inserate für Monteurunterkünfte einzustellen. Die konkrete Anzeige enthielt mehrere sich widersprechende Preisangaben, die für den durchschnittlichen Nutzer nur schwer einzuordnen waren.
In der allgemeinen Preisübersicht wurde erklärt, dass die genannten Preise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer gelten sollten. Gleichzeitig enthielt das Inserat den Hinweis, dass der Vermieter auf Anfrage einen konkreten Endpreis nennen werde.
An anderer Stelle, unter dem Punkt „Zusätzliche Preisinformationen“, hieß es hingegen ausdrücklich, dass alle Preise netto zuzüglich Mehrwertsteuer gelten würden. Ergänzend richtete sich das Angebot laut FAQ ausdrücklich auch an Privatpersonen und nicht ausschließlich an Unternehmer.
Besonders relevant war zudem, dass das Portal selbst damit warb, jede Anzeige vor Veröffentlichung redaktionell zu überprüfen.
Warum sind widersprüchliche Netto- und Brutto-Preise rechtlich problematisch?
Preisangaben müssen so gestaltet sein, dass der Verbraucher ohne weitere Recherchen erkennen kann, welcher Preis tatsächlich zu zahlen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich ein Angebot auch an Privatpersonen richtet.
Widersprüchliche Hinweise zu Netto- und Brutto-Preisen führen regelmäßig dazu, dass der Nutzer zunächst von einem günstigeren Endpreis ausgeht, der sich später als nicht zutreffend erweist. Genau hierin liegt das wettbewerbsrechtliche Problem.
Das LG Fulda stellte klar, dass eine solche Darstellung zumindest eine unklare und damit irreführende Preisauszeichnung darstellt.
Einordnung als irreführende geschäftliche Handlung
Nach Auffassung des Gerichts täuschten die widersprüchlichen Angaben über die Art der Preisberechnung. Maßgeblich war dabei der Gesamteindruck der Anzeige aus Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Nutzers.
Besonders ins Gewicht fiel, dass:
- zunächst ausdrücklich von Preisen inklusive Mehrwertsteuer die Rede war
- erst am Ende des Angebots auf Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer hingewiesen wurde
- keine klare Auflösung des Widerspruchs erfolgte
- sich das Angebot ausdrücklich auch an Privatpersonen richtete
Das Gericht ging davon aus, dass ein erheblicher Teil der Nutzer zunächst davon ausgehen musste, es handele sich um Endpreise, die tatsächlich zu zahlen sind. Diese Fehlvorstellung reiche aus, um eine Irreführung anzunehmen.
Entscheidend ist nicht, ob der konkrete Endpreis später noch mitgeteilt wird, sondern welcher Eindruck beim ersten Lesen entsteht.
Bedeutung für Online-Portale und Plattformbetreiber
Die Entscheidung des LG Fulda verdeutlicht, dass Plattformbetreiber nicht allein auf die Verantwortung der Inserenten verweisen können. Wer ein Portal betreibt, auf dem Preise dargestellt werden, muss sicherstellen, dass diese klar, eindeutig und widerspruchsfrei sind.
Dies gilt insbesondere dann, wenn:
- sich das Angebot auch an Verbraucher richtet
- Preisangaben eine zentrale Rolle für die Kaufentscheidung spielen
- der Plattformbetreiber eigene Richtlinien zur Gestaltung der Anzeigen vorgibt
Bereits unklare Preisangaben können ausreichen, um einen Wettbewerbsverstoß zu begründen.
Haftung des Portals für fremde Anzeigen
Ein zentraler Punkt der Entscheidung betrifft die Haftung des Portalbetreibers für Inhalte Dritter. Grundsätzlich sind Plattformbetreiber nicht automatisch für jede fremde Anzeige verantwortlich.
Im vorliegenden Fall sah das Gericht jedoch eine Haftung als gegeben an, da sich das Portal die Inhalte zu eigen gemacht hatte.
Ausschlaggebend war insbesondere, dass das Portal selbst damit warb:
- jede Anzeige vor Veröffentlichung redaktionell zu prüfen
- die Einhaltung eigener Richtlinien sicherzustellen
Durch diese Zusicherung entstand beim Nutzer der Eindruck, dass die Inhalte vom Portal inhaltlich kontrolliert und freigegeben werden. Nach Ansicht des Gerichts ging dies über bloße technische oder organisatorische Vorgaben hinaus.
Wer eine redaktionelle Prüfung verspricht, übernimmt Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit.
Keine Entlastung durch Einzelfall oder spätere Änderungen
Das Portal argumentierte, es habe sich lediglich um einen Einzelfall gehandelt und die beanstandete Darstellung sei später geändert worden. Das LG Fulda ließ diese Argumentation nicht gelten.
Nach Auffassung des Gerichts gilt:
- auch ein einmaliger Wettbewerbsverstoß kann eine Wiederholungsgefahr begründen
- eine spätere Änderung der Werbung beseitigt diese Gefahr nicht automatisch
- erforderlich ist regelmäßig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
Damit unterstreicht das Urteil, dass selbst kurzfristige oder versehentliche Fehler erhebliche rechtliche Konsequenzen haben können.
Welche Anforderungen ergeben sich für die Praxis?
Für Betreiber von Online-Portalen, Buchungsplattformen und Marktplätzen lassen sich aus der Entscheidung wichtige Lehren ziehen.
Besondere Aufmerksamkeit sollte folgenden Punkten gelten:
- Eindeutige Preisangaben, die keine widersprüchlichen Informationen enthalten
- klare Unterscheidung zwischen Netto- und Brutto-Preisen, sofern überhaupt zulässig
- besondere Vorsicht bei Angeboten, die sich auch an Privatpersonen richten
- Zurückhaltung bei Aussagen zur redaktionellen Prüfung, sofern diese nicht tatsächlich erfolgt
- regelmäßige Kontrolle bestehender Inserate auf wettbewerbsrechtliche Risiken
Bereits kleine Unklarheiten können ausreichen, um eine Abmahnung oder ein gerichtliches Verfahren auszulösen.
Fazit: Klare Preise sind kein Detail, sondern Pflicht
Das Urteil des LG Fulda zeigt eindrucksvoll, dass widersprüchliche Netto- und Brutto-Preise nicht als bloße Ungenauigkeit abgetan werden dürfen. Preisangaben sind ein zentrales Entscheidungskriterium für Verbraucher und müssen daher transparent und eindeutig sein.
Für Portalbetreiber bedeutet dies, dass sie ihre Angebotsdarstellungen und internen Prüfprozesse kritisch hinterfragen sollten. Wer hier nachlässig handelt, setzt sich unnötigen wettbewerbsrechtlichen Risiken aus.
Ansprechpartner
Alexander Bräuer
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