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Widerrufsrecht bei Persönlichkeitsanalyse durch Internetpartnervermittlung

| Wettbewerbsrecht

§ 312d IV Nr. 1 BGB konstatiert eine Ausnahme zum gesetzlichen Recht der Verbraucher auf Widerruf und Rückgabe für den Fall, dass eine Ware nach genauen Vorgaben des Kunden produziert wurde. Da diese Regelung indes nicht für Dienstleistungen gilt, sondern nur für die Herstellung von Waren, ist im Zweifel eine akkurate Begriffsabgrenzung von großer Bedeutung.

In einem Verfahren, dass vor dem Landgericht Hamburg entschieden wurde, ging es um Mitgliedschaften in Onlinepartnervermittlungen, genauer um die Einordnung der Aufstellung einer Persönlichkeitsanalyse. Ein Vermittlungsanbieter versah seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer Klausel, nach der die Rückzahlung des entrichteten Preises im Widerrufsfall nicht in Frage kam. Die Richter sehen in der Erstellung einer derartigen Analyse keine kundenspezifisch angefertigte Ware und damit keine ausnahmefähige Konstellation im Sinne des § 312d IV Nr. 1 BGB. Der Ausschluss der Kostenerstattung für diese Leistung benachteiligt den Verbraucher in unangemessener Weise und verstößt gegen geltendes Wettbewerbsrecht.

Urteil des LG Hamburg vom 31.01.2012

312 O 93/11

jurisPR-ITR 6/2012, Anm. 3

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