Widerrufsbelehrung ohne Zeilenumbrüche wettbewerbswidrig
Das ewige Lied von der Widerrufsbelehrung. So hat das LG Ellwangen (LG Ellwangen, Beschluss vom 07.04.2015, Az.: 10 O 22/15, rechtskräftig) entschieden, dass keine ordnungsgemäße Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht vorliegen soll, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung lediglich als Fließtext und somit ohne Absätze und Formatierung vorgehalten wird.
Das heißt: Widerrufsbelehrungen, wie die Nachfolgende wären danach wettbewerbswidrig:
Insofern sollte darauf geachtet werden, dass die Widerrufsbelehrung sich nicht als reiner Fließtext ohne Absätze und ohne deutlich abgesetzte Zwischenüberschriften „Widerrufsrecht“ und „Folgen des Widerrufs“ darstellt.
Auch wenn keine Verpflichtung besteht, das amtlich vorgegebene Muster für die Widerrufsbelehrung (Anlage 1 zu Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB) 1:1 zu übernehmen, so erfüllt jedenfalls eine Widerrufsbelehrung als Fließtext ohne Absätze nach Ansicht des LG Ellwangen nicht die Anforderungen einer klaren und verständlichen Information über die Ausübung und Folgen des Widerrufs, wie es das Gesetz vorsieht.
Wir raten angesichts dieser Entscheidung an, die Widerrufsbelehrung deutlich gegliedert und übersichtlich zu gestalten. Es zeigt sich einmal mehr, dass Gerichte dazu neigen, sehr hohe Anforderungen an den Verbraucherschutz zu stellen. So könnte die Widerrufsbelehrung aussehen:
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Frank Weiß
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