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Widerruf einer Versorgungszusage wegen grober Pflichtverletzung

Ein Arbeitgeber ist nur dann berechtigt, eine bereits unverfallbare Versorgungszusage zu widerrufen, wenn der Angestellte eine besonders schwere Pflichtverletzung begangen hat, so das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Eine solche Verletzung liegt beispielsweise dann vor, wenn sich der Angestellte die Unverfallbarkeitsgrenze durch Vertuschen der von ihm begangenen Verfehlungen erschlichen hat und eine frühzeitige Aufdeckung der Verfehlungen zu einer außerordentlichen Kündigung geführt hätte.

Das Verursachen eines Vermögensschadens zulasten der Firma berechtigt jedoch nur dann zum Widerruf einer Versorgungszusage, wenn der Angestellte seinem Arbeitgeber durch grobe Pflichtverletzung einen existenzbedrohenden Schaden zugefügt hat.

 

Urteil des BAG vom 13.11.2012

3 AZR 444/10

BB 2013, 819

ArbR 2013, 212

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