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Whatsapp muss deutsche AGB bereitstellen

Landgericht (LG) Berlin, Versäumnisurteil vom 09.05.2014, Aktenzeichen 15 O 44/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht (LG) in Berlin hat mit seinem Versäumnisurteil vom 09.05.2014 unter dem Aktenzeichen 15 O 44/13 entschieden, dass das Kommunikationsunternehmen Whatsapp Anbieterinformationen auf der ihm eigenen deutschsprachigen Internetseite aufführen muss. Hierzu gehören auch AGB in deutscher Sprache. Whatsapp hat diese AGB nur in englischer Sprache zur Verfügung gestellt. Whatsapp hat sich nicht geäußert, daher erging die Entscheidung als Versäumnisurteil. Dieses wird rechtskräftig, wenn das Unternehmen nicht noch Einspruch erhebt.

Geklagt hatte eine Verbraucherzentrale gegen den Anbieter von Kommunikationsleistungen und Programmen Whatsapp. Beantragt wurde seitens der Klägerin, das Unternehmen zur Unterlassung bestimmter Handlungen zu verurteilen. Hierzu gehörten:

1. Auf Angaben unter ihrer geschäftlichen Internetseite www.whatsapp.com zu verzichten, die den Vertretungsberechtigten erkennen lassen, ferner auf die Anschrift der Niederlassung zu verzichten sowie darauf, außer der Mailadresse noch eine zweite Erreichbarkeit, den Registereintrag nebst Kennung anzugeben.

2. Außerdem soll die Firma unter ihrer Homepage http://www.whatsapp.com gegenüber deutschen Nutzern AGB einstellen, die in deutscher Sprache verfasst sind.

Die Seite hingegen ist, wenn man sie von Deutschland aufruft, fast nur in der deutschen Sprache verfasst. Die Beklagte hat die im Tenor unter Punkt 1 genannten Informationen nicht auf ihrer Internetseite bereitgehalten. Allgemeine Geschäftsbedingungen verbreitet sie nur in Englisch. Auf Abmahnungen der klagenden Verbraucherzentrale vom Juli 2012 und Oktober 2012 folgte seitens der Beklagten keine Reaktion. Die Klage wurde durch Veranlassung des Gerichts mit Übersetzung formgemäß am Geschäftssitz der Beklagten zugestellt. Die Entgegennahme der amtlichen Dokumente hat die Beklagte am 23.07.13 verweigert. Der Kläger hatte beantragt, wie auch erkannt wurde, die Beklagte zur Unterlassung der oben genannten Handlungen zu verurteilen. Die Beklagte zeigte keine Verteidigungsabsicht an.

Damit ist die Klage für das Gericht begründet und das Gericht hat durch Versäumnisurteil in dem schriftlichen Vorverfahren entschieden (§ 331 ZPO). 

Die Klage gelte trotz der Annahmeverweigerung als wirksam zugestellt. Dies könne nicht durch Annahmeverweigerung der angebotenen Zustellung vereitelt werden. 

Dem Kläger stehe aus §§ 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein Unterlassungsanspruch zu und er könne daher verlangen, dass die Bestimmungen des Telemediengesetzes (§ 5 TMG) durch die Beklagte erfüllt werden und diese ihre mangelhafte Anbieterkennzeichnung ergänzt.

Gemäß § 3 UKlaG (Unterlassungsklagengesetz) kann der Kläger ferner beanspruchen, dass die Beklagte es vermeidet, deutschen Verbrauchern die AGB nur in englischer Sprache vorzulegen. Gemäß § 305 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind AGB so zu gestalten, dass sie von Nutzern auf zumutbare Art und Weise wahrgenommen bzw. zur Kenntnis gebracht werden können. Das sei nicht der Fall, wenn die Nutzer in Deutschland, die vom Beklagten ansonsten in deut¬scher Sprache angeredet werden, lediglich englischsprachige AGB vorfinden. Von deutschen Nutzern könne nicht erwartet werden, dass sie die AGB in der englischen Rechtssprache ohne Weiteres verstünden. Ähnlich urteile auch das AG Köln unter dem Aktenzeichen 114 C 22/12 mit Urteil vom 24.09.12.

Eine Wiederholungsgefahr werde dadurch begründet, dass die Verstöße existieren und keine Anstrengung des Unternehmens erkennbar sei, sie zu beseitigen.

Daher sei der Beklagte antragsgemäß zu verurteilen gewesen.

Des Weiteren bestehe Anspruch des Klägers auf Kostenersatz nebst Zinsen.

Landgericht (LG) Berlin, Versäumnisurteil vom 09.05.2014, Aktenzeichen 15 O 44/13

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