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Wetter.at darf App wetter DE betreiben

OLG Köln, 6 U 205/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die von der österreichischen Online-Plattform Wetter.at vertriebene App "Wetter DE" verletzt nicht die Schutzrechte der von der Mediengruppe S unter wetter.de erreichbaren Domain. Mit diesem Urteil bestätigte das Kölner Oberlandesgericht (OLG) die Entscheidungen der Landgerichte (LG) von Köln und Hamburg, die bereits zugunsten der Beklagten entschieden hatten.

Bei der Beklagten handelt es sich um die österreichische Betreiberin eines Wetterinformationsdienstes. Seit 2011 brachte die Beklagte Apps unter den Kennzeichnungen "wetter-DE", "wetter-de" und "wetter DE" auf den Markt. Die Betreiberin der Webseite "wetter.de", die seit Jahren auch ein App namens "wetter.de" herausgibt, sah ihre Kennzeichenrechte verletzt und mahnte die Beklagte außergerichtlich ab. Diese obsiegte jedoch vor dem Hamburger Landgericht mit ihrer negativen Feststellungsklage (LG Hamburg, Beschluss vom 08.10.2013, AZ. 327 O 104/13).

Auch beim Landgericht (LG) Köln hatte die Klägerin keinen Erfolg (LG Köln, Urteil vom 10.12.2013, Az. 33 O 83/13), woraufhin sie ihre Sache vor dem Kölner Oberlandesgericht (OLG) weiter verfolgte. Dort beantragte sie, der Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu einem halben Jahr, zu untersagen, die beanstandeten Bezeichnungen für eine Wetterinfo-App zu verwenden. Zudem sollte das Gericht die Beklagte dazu verurteilen

- der Klägerin Auskunft über Art und Umfang der bisherigen Verwendung der beanstandeten Kennzeichnungen sowie der damit erzielten Umsätze zu erteilen

- der Klägerin alle durch die widerrechtliche Verwendung der beanstandeten Kennzeichnungen entstandenen Schäden zu ersetzen.

- der Klägerin die Abmahnkosten zuzüglich Zinsen zu erstatten.

Die Beklagte beantragte ihrerseits, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Nach ihrer Auffassung verfügt die Kennzeichnung "wetter.de" nicht über die nötige Unterscheidungskraft, die einen Anspruch auf Schutz dieses Begriffs rechtfertigt.

Das Kölner OLG schloss sich der Auffassung der Beklagten an und bestätigte das vorinstanzliche Urteil. Einen Anspruch auf den von der Klägerin erhobenen Werktitelschutz sah das Gericht nicht begründet.

Grundsätzlich, so das OLG, sei es zwar möglich eine App mit einem Werktitelschutz zu versehen, für den hier vorliegenden Fall treffe dies jedoch nicht zu. Bei dem strittigen Begriff "Wetter" handele es sich lediglich um eine Beschreibung, dem auch der nach Auffassung des LG Hamburg "nicht einmal schwach individualisierende" Zusatz "de" keine originäre Unterscheidungskraft verleihe.

In seiner Urteilsbegründung ging OLG auch darauf ein, warum bei Zeitschriftentiteln im Gegensatz zu Apps nur geringe Anforderungen an die Unterscheidungskraft gestellt werden, damit sie geschützt werden können. Während auf dem Zeitungs- und Illustriertenmarkt traditionell Gattungsbezeichnungen verwendet würden, die mehr oder weniger farblos seien, würden Apps auch mittels Phantasiebezeichnungen, beschreibenden Titeln, sprechenden Zeichen und Kombinationen daraus gekennzeichnet. Im Gegensatz zu Zeitungen seien Apps jedoch eine recht neue Erscheinung, sodass bei ihnen noch nicht ausgegangen werden könne, dass sich der Markt hier an rein beschreibende Bezeichnungen gewöhnt hat. Insofern könnten die Regeln für einen Titelschutz nicht ohne weiteres vom Pressemarkt auf den für Apps übertragen werden.

Das OLG wies die Berufungsklage zurück und legte der Klägerin die Kosten für das Verfahren auf.

OLG Köln, Urteil vom 05.09.2014, Az. 6 U 205/13

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