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wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde mit der Frage auseinandersetzen, ob bereits ein unlauterer Wettbewerb mit Selbstverständlichkeiten dadurch vorliegt, dass der Verbraucher durch die beanstandete Werbung die entsprechende Ware irrtümlich für vorteilhafter hält als vergleichbare Ware, die er bei der Konkurrenz erwerben kann.

Das Oberlandesgericht München als Gericht der Vorinstanz ließ in diesem Fall die Revision zum BGH nicht zu, wogegen sich die Beklagte mit einer Nichtzulassungsbeschwerde wehren wollte.

In seinem Beschluss vom 23.10.2008 unter dem Aktenzeichen I ZR 121/07 entschied der BGH über diese Beschwerde dahingehend, dass es sich bei der oben genannten Fragestellung nicht um eine grundsätzliche rechtliche Frage handele, deren Beantwortung der Fortentwicklung des Rechts diene. Daher habe das OLG München mit Recht die Revision nicht zugelassen. Die Frage bedürfe auch keiner Klärung, da sie hinreichend geklärt sei.

Der Unternehmer darf durchaus auf eine bestimmte Qualität seiner Ware hinweisen, auch wenn andere Anbieter Produkte der gleichen Qualität anbieten und auch den gleichen Preis zu Grunde legen. Zu einem anderen Schluss könne man lediglich kommen, so das Gericht, wenn der Verbraucher dank der Werbung glaubt, dass es sich um ein besseres Produkt handelt. Das sei vor allem dann nicht angängig, wenn es sich bei den beworbenen Eigenschaften um solche handelt, die das Produkt von Gesetzes wegen aufweisen muss oder die zum Wesen der Sache gehören.

Die Werbung mit einem "Gratis-Sehtest" etwa durch einen Optiker wurde durch den BGH gebilligt, weil ein solcher Sehtest nicht zu den gesetzlichen, sondern nur zu den üblichen Sonderleistungen zählt. Damit hat der verhandelte Fall jedoch nichts gemeinsam und die Sachlage ist in beiden Fällen eine unterschiedliche und auch unterschiedlich zu wertende.

Der BGH stützt daher die Entscheidung der Vorinstanz, da die Werbung mit einem kostenlosen Ankauf von Gold gegen die wettbewerbsrechtlichen Grundsätze verstoße. Der Grund liege darin, dass die Werbung anders zu beurteilen sei als die "Sehtest"-Werbung, denn bei dieser handelte es sich um eine Sonderleistung, bei der im vorliegenden Fall betrachteten Werbung mit dem kostenlosen Ankauf von Gold sei dieser jedoch branchenüblich, generell zu erwarten und keineswegs als eine Sonderleistung der Beklagten zu bewerten.

In dem verhandelten Fall hat ein Edelmetallhändler in seiner Werbung besonders hervorgehoben, dass er keine Gebühren für den Ankauf von Gold bei Privatpersonen erhebt.

Diese Vorgehensweise war ihm durch das Urteil des OLG München unter Androhung von Ordnungsgeld untersagt worden, denn das Gericht sah darin einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

BGH, Beschluss vom 23.10.2008, Aktenzeichen I ZR 121/07

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