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Wettbewerbswidrige postalischer Briefwerbung

LG Braunschweig, Urteil vom 19.03.2015, Az. 21 O 726/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht (LG) in Braunschweig hat mit seinem Urteil vom 19.03.2015 unter dem Az. 21 O 726/14 entschieden, dass eine Briefwerbung nicht immer wettbewerbswidrig ist, wenn sich deren werbender Charakter erst nach der Öffnung des Briefumschlages offenbar wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Empfänger nach Öffnen des Umschlags sofort klar wird, dass es sich um Werbung handelt. Wenn das nicht der Fall ist, liege eine Verschleierung vor, die wettbewerbswidrig ist und den Empfänger belästigt.

Damit hat das Gericht die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern den Kauf von Münzen anzubieten, ohne dass diesen der werbliche Charakter der Briefsendung offenbar wird. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte Umschläge mit der Aufschrift „vertraulich“ und ohne vollständigen Absender versendet. Außerdem war auf den Umschlägen von einer "Zuteilungs-Benachrichtigung", einem „Zuteilungs-Code“, einer „verbindlichen Rechtsbelehrung“ die Rede.

Außerdem wurde der Beklagten untersagt, Silberbarren als offizielles Zahlungsmittel anzupreisen, wenn nicht zugleich mitgeteilt wird, in welchem Land das gelten soll.
Die Beklagte wurde auch zur Zahlung der Kosten der Klägerin und des Verfahrens verurteilt.

Die Klägerin ist eine Organisation, die sich die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zur Aufgabe gemacht hat.
Die Beklagte ist eine Münzhändlerin. Diese warb für ihre Produkte in der oben beschriebenen Weise. Die Umschläge waren querformatig und als Altpapier gehalten. Über dem Anschriftenfeld befand sich ein Fettdruck mit dem Wort „vertraulich“. Über dem Sichtfenster waren zwei rechteckige Balken aufgedruckt mit den Vermerken „Zuteilungs-Code“ sowie einem Computerbarcode. Darunter befand sich der Vermerk "Verbindliche Rechtsbelehrung -
Dieses Schreiben unterliegt dem Postgesetz (PostG) der Bundesrepublik Deutschland vom 22. Dez. 1997, insbesondere § 39 (»Postgeheimnis«)."
Daneben ist von einer "Infopost" die Rede. Die Aufmachung des Briefes war in der Art behördlicher Schreiben gestaltet, ebenso der Inhalt, der mit den Worten „Festsetzung der Zuteilung“ beschriftet worden war. "Zugeteilt" wurde dem Adressaten eine Münze.

Die Klägerin mahnte die Beklagte erfolglos ab. Die Beklagte verneinte, dass der Briefumschlag den Eindruck amtlicher Briefe erwecke, auch werde der werbende Charakter der Sendung nicht verschleiert. Sie erklärte sich lediglich bereit, die "Rechtsbelehrung" zu unterlassen. Das reichte der Klägerin nicht aus und sie erhob Klage.
Außerdem, so die Klägerin, erwecke die Beklagte den Eindruck, ein Silberbarren könne ohne Weiteres bei einer Bank als Zahlungsmittel getauscht werden.

Das LG Braunschweig stimmt der Klägerin zu. Die Versendung der Briefe in der beschriebenen Aufmachung sei wettbewerbswidrig.

Zwar müsse eine Werbesendung nicht als solche gekennzeichnet sein, jedoch müsse mindestens nach dem Öffnen des Umschlags der Werbecharakter offenbar werden. Unzulässig sei es, den Werbecharakter äußerlich zu tarnen, so dass dem Adressaten erst bei näherer Befassung mit dem Schreiben klar werde, dass es sich um eine Werbung handelt.
So liege der Fall auch hier.
Die Gestaltung der Umschläge suggeriere dem Empfänger, er habe es mit einem behördlichen Schreiben zu tun. Auch nach dem Öffnen des Umschlages werde dieser Eindruck nicht ausgeräumt. Vielmehr werde er noch verstärkt, da das innenliegende Schreiben optisch wie inhaltlich einem behördlichen Bescheid ähnlich sehe. Verstärkt werde der Eindruck zudem durch die "Rechtsbelehrung".
Der Vermerk "Infopost" trägt schließlich auch nicht mehr zur Relativierung des amtlichen Eindrucks bei.
Es liege nicht nur ein Wettbewerbsverstoß, sondern auch eine unzumutbare Belästigung des Empfängers vor. Denn dieser sei gezwungen, sich mit dem Schreiben näher zu befassen und diesem mehr Zeit zu widmen, als einem offensichtlichen Werbeschreiben.

Der Unterlassungsklage hatte somit Erfolg.

LG Braunschweig, Urteil vom 19.03.2015, Az. 21 O 726/14

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