Zum Hauptinhalt springen

Wettbewerbswidrige Dark Patterns im Online-Shop

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wenn Sie einen Online-Shop besuchen, erwarten Sie in der Regel eine transparente und faire Gestaltung des Bestellprozesses. Doch nicht selten sehen Sie sich mit aufdringlichen Pop-ups, aggressiven Rabatt-Countdowns oder schwer auffindbaren „Ablehnen“-Buttons konfrontiert. Diese und ähnliche Methoden sind keine Zufälle – sie gehören zum sogenannten Repertoire der Dark Patterns.

Der Begriff „Dark Patterns“ stammt aus dem Bereich des User Experience Designs (UX) und beschreibt gezielt eingesetzte Gestaltungstricks, mit denen Nutzer psychologisch zu bestimmten Entscheidungen gedrängt werden sollen – häufig gegen ihre eigenen Interessen. Dabei geht es nicht um klassische Werbung, sondern um systematische Manipulation in der Benutzerführung: Etwa indem der „Jetzt kaufen“-Button besonders auffällig platziert wird, während die Option zum Abbrechen kaum zu erkennen ist.

Das Ziel solcher Techniken ist klar: Die Verbraucher sollen zu einem bestimmten Verhalten verleitet werden – sei es der Abschluss eines Abonnements, die Preisgabe persönlicher Daten oder der Verzicht auf ihr Widerrufsrecht. Dabei arbeiten Dark Patterns nicht mit offensichtlichen Lügen, sondern mit psychologischer Raffinesse: kognitive Verzerrungen werden ausgenutzt, Reaktanz wird unterdrückt, Entscheidungsprozesse werden unter Zeitdruck gestellt.

Gerade im Zeitalter des E-Commerce und digitalen Verbraucherschutzes gewinnen diese Praktiken zunehmend an Bedeutung. Denn während Webseiten technisch immer ausgereifter werden, steigt auch die Gefahr, dass Verbraucher durch subtile Designtricks systematisch benachteiligt oder getäuscht werden. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung haben diese Problematik erkannt – und zunehmend Maßnahmen gegen unlautere Dark Pattern-Praktiken ergriffen.

Was genau hinter diesen Mustern steckt, welche konkreten Beispiele es gibt, und wo die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit überschritten wird, erfahren Sie im Folgenden.

 

Übersicht:

Definition und rechtliche Einordnung von Dark Patterns
Wann sind Dark Patterns wettbewerbswidrig?
Typische Praxisbeispiele und ihre rechtliche Bewertung
Gesetzgeberische Entwicklungen und Regulierungstendenzen
Folgen für Online-Händler
Handlungsempfehlungen für Shopbetreiber
Fazit: Verbraucher schützen – rechtssicher handeln

 

 

Definition und rechtliche Einordnung von Dark Patterns

Begriffserklärung aus Sicht der Verbraucherschützer und Juristen

Der Begriff „Dark Patterns“ wurde ursprünglich von dem UX-Designer Harry Brignull geprägt und bezeichnet bestimmte Gestaltungspraktiken auf Webseiten, in Apps oder digitalen Benutzeroberflächen, die gezielt darauf ausgelegt sind, das Verhalten der Nutzer zu manipulieren. Im Gegensatz zu neutraler oder unterstützender Benutzerführung wird das Design so gewählt, dass Nutzer zu Handlungen gedrängt werden, die sie möglicherweise nicht freiwillig oder nicht informiert vornehmen würden – etwa ein überteuertes Produkt kaufen, ein Abo abschließen oder sensible Daten preisgeben.

Verbraucherschützer sprechen dabei häufig von einer „Täuschung durch Design“. Juristisch betrachtet liegt der Fokus weniger auf der technischen Umsetzung als auf den rechtlichen Wirkungen dieser Gestaltung. Entscheidend ist: Wird durch das Designverhalten die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers beeinträchtigt, wesentliche Informationen verschleiert oder eine geschäftliche Entscheidung beeinflusst, ohne dass der Verbraucher dies erkennt, liegt möglicherweise ein Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht vor.

Einordnung im deutschen und europäischen Wettbewerbsrecht

Dark Patterns sind kein fest definierter Begriff im Gesetz, lassen sich aber sehr gut unter die Vorschriften des Wettbewerbsrechts fassen – insbesondere unter das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und die dahinterstehende EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie 2005/29/EG).

Im Zentrum steht die Frage: Wird durch das Dark Pattern eine unlautere geschäftliche Handlung begangen? Eine solche liegt vor, wenn das Verhalten des Unternehmers unfair, irreführend oder aggressiv ist und dazu führt, dass ein durchschnittlicher Verbraucher eine Entscheidung trifft, die er sonst nicht getroffen hätte.

Das UWG schützt dabei nicht nur vor Lügen oder Falschaussagen, sondern auch vor subtile(re)n Täuschungen, wie sie typischerweise durch Dark Patterns realisiert werden. Besonders relevant sind folgende Normen:

Bezug zur UGP-Richtlinie und zum UWG (§§ 3, 5, 5a UWG)

  • § 3 UWG – Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen:
    Grundnorm des Lauterkeitsrechts. Eine geschäftliche Handlung ist unzulässig, wenn sie unlauter ist und geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Genau das ist bei manipulativen Dark Patterns regelmäßig der Fall.
  • § 5 UWG – Irreführende geschäftliche Handlungen:
    Hierunter fallen Dark Patterns, die falsche Angaben oder eine Täuschung enthalten – etwa wenn eine falsche Verknappung („Nur noch 2 Stück verfügbar“) oder eine fingierte Dringlichkeit suggeriert wird.
  • § 5a UWG – Irreführung durch Unterlassen:
    Noch wichtiger für viele Dark Patterns: Wer wesentliche Informationen nicht klar, eindeutig und rechtzeitig zur Verfügung stellt, handelt ebenfalls unlauter. Dazu gehören z.B. versteckte Zusatzkosten, unklare Kündigungsbedingungen oder schwer auffindbare Ablehnungsbuttons.
  • § 4a UWG – Aggressive geschäftliche Handlungen:
    Diese Vorschrift schützt Verbraucher vor Druckausübung, Nötigung oder unzumutbarer Belästigung. Dark Patterns, die gezielt Stress oder Angst erzeugen („Letzte Chance!“, Countdowns, Social Proof), können unter diese Norm fallen.
  • Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (Schwarze Liste):
    Die sogenannte „Black List“ enthält konkrete Praktiken, die stets unzulässig sind – etwa die Täuschung über die Verfügbarkeit eines Produkts. Viele typische Dark Pattern-Beispiele erfüllen genau diese Voraussetzungen.
  • Europäische UGP-Richtlinie (2005/29/EG):
    Diese Richtlinie ist die Grundlage des UWG und legt europaweit den Maßstab für unlauteres Verhalten im B2C-Bereich fest. Sie ist technologieneutral formuliert, sodass auch moderne Designtricks – also Dark Patterns – darunter fallen.

Zusammengefasst: Auch wenn der Begriff „Dark Patterns“ selbst nicht im Gesetz auftaucht, lässt sich deren rechtliche Bewertung problemlos aus den bestehenden Normen ableiten. Die Rechtsprechung wendet das Lauterkeitsrecht zunehmend auf solche manipulativen Designpraktiken an – mit steigender Sensibilität gegenüber verbraucherfeindlicher Gestaltung im digitalen Raum.

nach oben

Wann sind Dark Patterns wettbewerbswidrig?

Nicht jeder fragwürdige Designkniff ist automatisch rechtswidrig. Die Grenze zwischen cleverem Marketing und unlauterer Irreführung ist oft fließend. Damit ein Dark Pattern tatsächlich gegen das Gesetz verstößt, müssen bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Diese ergeben sich vor allem aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und der zugrunde liegenden europäischen UGP-Richtlinie.

Voraussetzungen einer unlauteren geschäftlichen Handlung

Nach § 3 Abs. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung unzulässig, wenn sie unlauter ist und dazu geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Dabei geht es nicht um moralische Bewertungen, sondern um die Frage, ob das Verhalten eines Unternehmens dazu führt, dass ein Verbraucher eine Entscheidung trifft, die er sonst nicht oder anders getroffen hätte.

Konkret heißt das: Ein Dark Pattern ist dann wettbewerbswidrig, wenn es die Entscheidungsfreiheit des Nutzers systematisch beeinflusst – sei es durch bewusste Irreführung, durch Druckausübung oder durch die gezielte Vorenthaltung wichtiger Informationen.

Irreführung, aggressive Praktiken und Informationspflichtverletzungen

Das UWG kennt drei zentrale Fallgruppen, unter die Dark Patterns typischerweise fallen:

  1. Irreführung (§ 5 UWG):
    Eine Handlung ist irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält oder den Verbraucher über wesentliche Umstände täuscht.
    Beispiel: Ein Countdown-Timer, der bei jedem Seitenbesuch neu startet, obwohl kein echtes Zeitlimit existiert.
  2. Irreführung durch Unterlassen (§ 5a UWG):
    Diese Vorschrift greift, wenn dem Verbraucher wichtige Informationen vorenthalten werden, die er für seine Entscheidung benötigt.
    Beispiel: Versteckte Zusatzkosten, die erst im letzten Bestellschritt erscheinen.
  3. Aggressive geschäftliche Handlung (§ 4a UWG):
    Hierunter fallen Praktiken, die den Verbraucher unter Druck setzen oder in seiner Entscheidungsfreiheit unzulässig beeinflussen.
    Beispiel: Emotionale Drohungen wie Nur heute verpassen Sie nicht Ihre letzte Chance! oder soziale Beweise wie Gerade 50 Nutzer kaufen dieses Produkt.

Alle drei Fallgruppen setzen voraus, dass die Handlung geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu verleiten, die er unter normalen Umständen nicht getroffen hätte. Genau das ist bei Dark Patterns häufig der Fall: Sie erzeugen künstlichen Druck, vernebeln wichtige Informationen oder tricksen mit psychologischen Effekten.

Bedeutung der Verbrauchererwartung (§ 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Anhang)

Ein entscheidender Prüfstein ist die sogenannte Verbrauchererwartung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich ein durchschnittlich informierter, verständiger und situationsadäquat aufmerksamer Verbraucher auf eine faire, transparente Gestaltung von Angeboten verlassen darf. Wird diese berechtigte Erwartung gezielt untergraben, kann dies zur Unlauterkeit führen.

Besonders deutlich wird das bei den im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG aufgeführten Geschäftspraktiken – der sogenannten „schwarzen Liste“. Diese enthält konkrete Verhaltensweisen, die immer wettbewerbswidrig sind – unabhängig davon, ob der Verbraucher im Einzelfall getäuscht wurde. Dazu gehört zum Beispiel:

  • die falsche Angabe, dass ein Produkt nur noch für sehr kurze Zeit verfügbar sei, um eine sofortige Kaufentscheidung herbeizuführen (Nr. 7 der Liste),
  • oder die Vortäuschung, dass bereits ein Vertrag geschlossen wurde, um den Verbraucher zur Zahlung zu bewegen (Nr. 21).

Dark Patterns bedienen sich genau solcher Mechanismen – oft haarscharf an der Grenze zur klaren Rechtswidrigkeit, teils aber auch klar im verbotenen Bereich.

Zusammengefasst lässt sich sagen:
Ein Dark Pattern wird wettbewerbswidrig, wenn es das Verhalten des Verbrauchers gezielt manipuliert, seine Entscheidungsfreiheit einschränkt und dabei gegen zentrale Vorschriften des UWG verstößt. Die rechtlichen Anforderungen sind mittlerweile gut entwickelt – sowohl durch den Gesetzgeber als auch durch die Gerichte.

nach oben

Typische Praxisbeispiele und ihre rechtliche Bewertung

Dark Patterns begegnen uns tagtäglich beim Online-Shopping – oft unbewusst. Doch viele dieser Designtricks verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht oder den Datenschutz. Im Folgenden stellen wir Ihnen die häufigsten Muster vor – jeweils mit typischer Ausgestaltung und rechtlicher Bewertung.

1. Irreführende Countdown-Timer

Beispiel:
Ein Online-Shop zeigt prominent auf der Produktseite einen Timer mit dem Hinweis:
„Nur noch 4 Minuten und 59 Sekunden – dann endet dieses Angebot!“
Wird die Seite neu geladen, startet der Countdown jedoch wieder von vorn.

Rechtliche Bewertung:
Solche künstlichen Countdowns erzeugen ein Gefühl künstlicher Dringlichkeit, das den Nutzer zu einer schnellen und unüberlegten Kaufentscheidung verleiten soll.
Das ist wettbewerbswidrig nach § 5 UWG, da hier über die Verfügbarkeit oder Dauer eines Angebots getäuscht wird. Besonders kritisch: Laut Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (Nr. 7 der „schwarzen Liste“) ist die falsche Angabe einer begrenzten Zeitspanne zur Kaufentscheidung immer unzulässig – unabhängig vom Einzelfall.

2. Simulierte Verknappung

Beispiel:
„Nur noch 2 Artikel auf Lager!“ – dabei befindet sich das Produkt in Wirklichkeit in großer Stückzahl im Zentrallager und wird täglich nachgeliefert.

Rechtliche Bewertung:
Auch dies stellt eine unzulässige Irreführung über die Verfügbarkeit der Ware dar. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist es verboten, dem Verbraucher einen knappen Bestand vorzugaukeln, wenn dies objektiv nicht zutrifft. Ziel ist hier allein, den Kaufdruck zu erhöhen – zulasten der freien Entscheidung des Verbrauchers.

3. Voreingestellte kostenpflichtige Zusatzleistungen (Opt-Out)

Beispiel:
Beim Bestellvorgang ist automatisch ein Kästchen für eine kostenpflichtige Garantieverlängerung aktiviert. Wer dies nicht bemerkt, zahlt extra.

Rechtliche Bewertung:
Hier liegt ein klarer Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB vor. Zusatzleistungen dürfen nicht ohne aktive Zustimmung („Opt-in“) berechnet werden. Eine automatische Auswahl ist rechtlich unzulässig – ebenso wie die Irreführung darüber, dass der Verbraucher angeblich aktiv zugestimmt habe (§ 5a Abs. 1 UWG).

4. Verschleierung der Ablehnungsmöglichkeit (Nudging)

Beispiel:
Im Cookie-Banner ist der Button „Alle akzeptieren“ deutlich hervorgehoben, während „Ablehnen“ grau, klein oder nur über Untermenüs erreichbar ist.

Rechtliche Bewertung:
Diese Gestaltung verletzt das Transparenzgebot der DSGVO (Art. 7 Abs. 2 DSGVO). Nutzer müssen ihre Einwilligung frei und informiert geben können. Wird die Ablehnung erschwert, liegt eine unzulässige Beeinflussung und damit ggf. ein Verstoß gegen § 5a UWG oder eine aggressive geschäftliche Handlung (§ 4a UWG) vor.

5. Irreführende soziale Beweise („Social Proof“)

Beispiel:
„Gerade 15 Personen schauen sich dieses Produkt an“ – in Wirklichkeit handelt es sich um automatisch generierte Zahlen.

Rechtliche Bewertung:
Solche Falschinformationen sind täuschend und unzulässig. Nach § 5 UWG darf ein Unternehmer nicht über die Nachfrage täuschen. Auch hier wird wieder psychologischer Druck aufgebaut, der den Verbraucher manipuliert – völlig unabhängig von der tatsächlichen Marktlage.

6. Falsche Dringlichkeit durch Lieferzeit oder Verfügbarkeit

Beispiel:
„Bestellen Sie in den nächsten 10 Minuten, um Ihr Paket morgen zu erhalten“ – obwohl keine Expresszustellung angeboten wird.

Rechtliche Bewertung:
Auch hier handelt es sich um eine Irreführung über die Leistungszeit (§ 5 UWG). Die Angabe suggeriert eine Leistungsgeschwindigkeit, die faktisch nicht existiert. Für die Kaufentscheidung ist dies eine wesentliche Information, deren Täuschung unlauter ist.

7. Komplexe oder versteckte Kündigungsprozesse

Beispiel:
Der Vertrag wurde online abgeschlossen – kündigen kann man aber nur schriftlich per Post mit Originalunterschrift.

Rechtliche Bewertung:
Ein solches Vorgehen verstößt klar gegen § 312k BGB, der seit Juli 2022 für Verbraucherabschlüsse im Internet einen Kündigungsbutton verlangt. Ein versteckter oder erschwerter Kündigungsprozess ist unzulässig und abmahnfähig.

8. Irreführende Preisgestaltung („Strikethrough Pricing“)

Beispiel:
Der Preis „99,00 €“ ist durchgestrichen – darunter steht „jetzt nur 59,00 €“. Der höhere Preis wurde aber nie verlangt.

Rechtliche Bewertung:
Das ist ein klassischer Fall von Irreführung über einen vermeintlichen Preisvorteil (§ 5 Abs. 4 UWG). Die durchgestrichenen Preise müssen tatsächlich vorher verlangt worden sein – sonst handelt es sich um eine unlautere Preiswerbung. Ergänzend gilt seit 2022 die Preisangabenverordnung (§ 11 PAngV), die klare Vorgaben zur Rabattwerbung macht.

9. Visuelle Täuschung durch Design (Deceptive Design)

Beispiel:
Der Button „Jetzt kaufen“ ist in kräftigem Grün und groß dargestellt, während der „Zurück“-Button kaum lesbar grau und klein erscheint.

Rechtliche Bewertung:
Hier wird die Entscheidungsfreiheit durch visuelle Lenkung beeinflusst. Auch wenn keine Lüge vorliegt, liegt eine gezielte Beeinflussung der Entscheidung vor, die unlauter nach § 3 UWG sein kann – insbesondere in Verbindung mit anderen manipulativen Elementen.

10. Zwang zur Dateneinwilligung („Privacy Zwang“)

Beispiel:
Der Zugriff auf eine Webseite ist nur möglich, wenn alle Cookies akzeptiert werden – obwohl technisch kein Grund dafür besteht.

Rechtliche Bewertung:
Ein solcher Zwang widerspricht den Grundsätzen der Datenschutzgrundverordnung (Art. 7 DSGVO): Die Einwilligung muss freiwillig erfolgen. Wird der Zugang zur Seite von der Zustimmung abhängig gemacht, obwohl die Daten für die Nutzung nicht erforderlich sind, liegt ein Verstoß gegen die DSGVO und ggf. ein UWG-Verstoß vor.

11. Emotionale Erpressung („Confirmshaming“)

Beispiel:
Ein Newsletter-Popup erscheint mit zwei Auswahlmöglichkeiten:
„Ja, ich möchte sparen“ und „Nein danke, ich zahle lieber mehr“.

Rechtliche Bewertung:
Solche Formulierungen zielen auf die emotionale Manipulation des Verbrauchers ab, indem Ablehnung als dumm oder irrational dargestellt wird. Juristisch handelt es sich um eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit. Je nach Ausgestaltung kann dies als aggressive geschäftliche Handlung (§ 4a UWG) oder als irreführende Beeinflussung (§ 5 UWG) einzustufen sein.

12. Registrierungszwang vor Preisangabe („Forced Registration“)

Beispiel:
Bevor Sie den Preis eines Produkts sehen dürfen, müssen Sie ein Nutzerkonto anlegen und Ihre Daten eingeben.

Rechtliche Bewertung:
Verbraucher haben Anspruch auf alle wesentlichen Informationen vor Vertragsschluss, dazu zählt auch der Preis. Der Zwang zur vorherigen Registrierung ist unzulässig und verstößt gegen § 312j BGB sowie § 5a Abs. 2 UWG, da der Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung (Registrierung) gedrängt wird, ohne über die Bedingungen (Preis) informiert zu sein.

13. Click Fatigue durch endlose Bestätigungen

Beispiel:
Die Kündigung eines Accounts erfordert zehn Klicks, Passwortwiederholungen und das Ansehen von Videos mit „Wechselangeboten“.

Rechtliche Bewertung:
Ein solcher „Klick-Marathon“ erschwert gezielt die Ausübung von Verbraucherrechten. Das ist unzumutbar, belästigend und kann als aggressive Geschäftspraktik (§ 4a UWG) oder als Verstoß gegen § 312k BGB gewertet werden – besonders wenn dadurch der Zugang zum Kündigungsbutton verschleiert wird.

14. Falsche Bestätigung von Einwilligungen („Forced Consent“)

Beispiel:
Ein Unternehmen behauptet, Sie hätten Werbung per E-Mail akzeptiert – obwohl Sie nie zugestimmt haben.

Rechtliche Bewertung:
Hier liegt ein klarer Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO vor. Die Einwilligung muss nachweisbar, freiwillig und eindeutig erteilt worden sein. Wird sie nur behauptet, ist dies auch eine irreführende geschäftliche Handlung (§ 5 UWG).

15. Nutzung von Kinderfiguren oder vertrauensweckenden Symbolen

Beispiel:
Ein Online-Game für Kinder blendet eine süße Cartoon-Figur ein, die sagt: „Klick hier für ein Geschenk“ – tatsächlich startet ein In-App-Kauf.

Rechtliche Bewertung:
Hier wird die Unerfahrenheit und Beeinflussbarkeit von Minderjährigen ausgenutzt. Das ist besonders unlauter (§ 3 Abs. 2 UWG). Zusätzlich sind Unternehmen verpflichtet, bei minderjährigen Zielgruppen besondere transparente Hinweise zu geben – insbesondere wenn Kosten entstehen.

16. „Trick Questions“ – Irreführende Auswahlmöglichkeiten

Beispiel:
Statt „Newsletter abonnieren – Ja oder Nein?“ erscheint:
„Ich möchte informiert bleiben“ vs. „Ich verzichte auf Neuigkeiten und Rabatte“.

Rechtliche Bewertung:
Die Frage ist absichtlich so formuliert, dass sie kognitive Verwirrung auslöst oder Zustimmung nahelegt. Das ist eine verdeckte Irreführung (§ 5 UWG), oft auch eine Verletzung der Informationspflichten.

17. „Ghosting“ von Ablehnungsoptionen

Beispiel:
Nach Klick auf „Ablehnen“ im Cookie-Banner passiert nichts. Erst bei erneutem Aufruf erscheint die Auswahl wieder – mit „Alle akzeptieren“ als Standard.

Rechtliche Bewertung:
Hier wird die Ablehnungsmöglichkeit systematisch technisch behindert. Das verletzt die Vorgaben zur freiwilligen Einwilligung (Art. 7 DSGVO) und kann auch als aggressive Handlung (§ 4a UWG) eingeordnet werden.

18. Irreführende Fortschrittsanzeigen

Beispiel:
Nach Eingabe der E-Mail-Adresse erscheint ein Fortschrittsbalken: „Nur noch ein Schritt“ – es folgen jedoch viele weitere Schritte, inkl. Zahlungsdaten.

Rechtliche Bewertung:
Die Fortschrittsanzeige täuscht über den tatsächlichen Aufwand und beeinflusst die Bereitschaft zur Fortsetzung. Eine Täuschung über den Ablauf des Vertragsschlusses ist unlauter (§ 5 UWG), da sie die Entscheidungsfreiheit erheblich beeinflussen kann.

19. Verwässerte Preiskennzeichnung

Beispiel:
Der Endpreis erscheint nur am unteren Seitenrand in kleiner Schrift – auf der Produktseite wird nur der Netto-Preis genannt.

Rechtliche Bewertung:
Dies verstößt gegen das Gebot der Preisklarheit nach § 1 Abs. 6 PAngV sowie gegen § 5a Abs. 2 UWG, da der Verbraucher über den tatsächlichen Preis und die Kaufkonditionen im Unklaren gelassen wird.

20. „Roach Motel“

Beispiel:
Ein Streaming-Abo lässt sich mit zwei Klicks buchen – zur Kündigung ist ein Anruf beim Kundenservice nötig.

Rechtliche Bewertung:
Diese Praxis verstößt gegen § 312k BGB, der eine einfach zugängliche Kündigungsfunktion fordert. Zusätzlich liegt ein Fall von aggressiver Behinderung (§ 4a UWG) vor, da der Nutzer von der Kündigung abgehalten wird.

21. Mehrdeutige Schaltflächen

Beispiel:
Ein Button mit der Aufschrift „Jetzt fortfahren“ führt direkt zum kostenpflichtigen Abschluss – ohne dass klar erkennbar ist, dass ein Vertrag geschlossen wird.

Rechtliche Bewertung:
Solche Buttons verstoßen gegen die sogenannte „Button-Lösung“ nach § 312j Abs. 3 BGB: Der Button muss klar als kostenpflichtiger Kauf gekennzeichnet sein (z.B. Jetzt kostenpflichtig bestellen). Andernfalls kommt kein wirksamer Vertrag zustande.

22. Ungewollte Weiterleitungen (Forced Redirection)

Beispiel:
Nach dem Ablehnen von Tracking wird der Nutzer zur Startseite oder zu Werbung weitergeleitet – und verliert seinen Bestellprozess.

Rechtliche Bewertung:
Dieses Vorgehen ist eine verdeckte Sanktionierung der Ablehnung und verstößt gegen das Prinzip der freiwilligen Einwilligung (Art. 7 DSGVO) sowie gegen das Lauterkeitsrecht wegen Belästigung oder Behinderung (§§ 3, 4a UWG).

23. „Hidden Costs“ – versteckte Gebühren

Beispiel:
Im letzten Bestellschritt tauchen plötzlich zusätzliche „Bearbeitungskosten“ auf, die vorher nicht sichtbar waren.

Rechtliche Bewertung:
Diese Praxis verstößt gegen das Transparenzgebot nach § 5a Abs. 2 UWG sowie ggf. gegen § 312a Abs. 3 BGB, wenn z.B. unzulässige Zahlungsmittelgebühren erhoben werden.

24. Pseudo-Exklusivität

Beispiel:
Ein Produkt wird als „nur für Clubmitglieder“ beworben – lässt sich aber problemlos ohne Anmeldung kaufen.

Rechtliche Bewertung:
Hier liegt eine Irreführung über Zugangsvoraussetzungen (§ 5 UWG) vor. Der Verbraucher wird zum Anlegen eines Accounts oder zur Dateneingabe verleitet – ohne sachliche Notwendigkeit.

25. Zwang zu Mehr-Datenangaben

Beispiel:
Für den Download eines kostenlosen PDFs ist die Eingabe von Name, Adresse, Telefonnummer und Geburtsdatum erforderlich.

Rechtliche Bewertung:
Nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO gilt der Grundsatz der Datenminimierung: Es dürfen nur Daten erhoben werden, die für den konkreten Zweck erforderlich sind. Darüber hinausgehende Abfragen sind rechtswidrig und ggf. auch unlauter nach § 4 Nr. 4 UWG (unlautere Behinderung).

26. „Pay to Opt-Out“

Beispiel:
Nur wer 5 pro Monat zahlt, kann sich von Werbung freikaufen andernfalls erfolgt Tracking und Personalisierung.

Rechtliche Bewertung:
Ein solches Modell kann gegen das Kopplungsverbot aus Art. 7 Abs. 4 DSGVO verstoßen, wenn die Einwilligung zur Datenverarbeitung nicht wirklich freiwillig ist. Es hängt stark vom Einzelfall ab – insbesondere, ob eine gleichwertige kostenlose Alternative angeboten wird.

27. Täuschung über Widerrufsmöglichkeiten

Beispiel:
Ein Unternehmen schreibt: „Bei digitalen Produkten ist kein Widerruf möglich“ – ohne auf die gesetzlichen Ausnahmen hinzuweisen.

Rechtliche Bewertung:
Dies ist eine Irreführung über gesetzliche Verbraucherrechte (§ 5 UWG) und ein Verstoß gegen § 312g Abs. 2 und 3 BGB, da Widerrufsausschlüsse nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam sind – und dann klar und transparent kommuniziert werden müssen.

28. Nutzerbindung durch „emotionale Drohung“

Beispiel:
Bei Kündigung erscheint die Warnung: „Wenn Sie jetzt kündigen, verlieren Sie alle Ihre Fotos, Chats und Erinnerungen!“

Rechtliche Bewertung:
Diese Technik zielt darauf ab, Angst und emotionale Abhängigkeit zu erzeugen. Juristisch handelt es sich um eine aggressive geschäftliche Handlung (§ 4a UWG), insbesondere wenn suggeriert wird, dass die Daten unwiederbringlich verloren gehen – obwohl das technisch nicht zutrifft.

nach oben

Gesetzgeberische Entwicklungen und Regulierungstendenzen

In Deutschland und auf EU-Ebene gewinnen regulatorische Maßnahmen zunehmend an Bedeutung, da die bestehenden Rechtsrahmen Dark Patterns zwar erfassen, aber nicht immer vollständig adressieren. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten aktuellen Entwicklungen.

Gesetz für faire Verbraucherverträge (Deutschland)

Seit dem 24. Juni 2021 ist in Deutschland das sogenannte Gesetz für faire Verbraucherverträge in Kraft. Ein zentraler Baustein: Wenn ein Vertrag online mit einem Klick abgeschlossen werden kann, muss auch die Kündigung genauso einfach gestaltet sein – etwa über einen Kündigungsbutton im Online-Konto. Ermöglicht der Anbieter die Kündigung nur über schwierige Wege wie postalische Formulare, verstößt er gegen diese gesetzgeberische Verpflichtung (vgl. §312k BGB).

Diese Regelung ist eine Reaktion auf häufige Dark Pattern-Verstöße, insbesondere das sogenannte „Roach Motel“-Pattern, bei dem es wesentlich leichter ist, einen Vertrag abzuschließen als wieder zu beenden.

Digitale Inhalte-Richtlinie und Digitale Dienste-Verordnung (DSA)

Auf EU-Ebene spielt der Digital Services Act (DSA), der größtenteils seit Februar 2024 gilt, eine zentrale Rolle. Nach Art.25 Abs.1 DSA ist es Plattformbetreibern untersagt, die Gestaltung von Benutzeroberflächen so vorzunehmen, dass Nutzer getäuscht oder unzulässig beeinflusst werden – etwa durch optisch herausgehobene Zustimmungselemente oder erschwerte Ablehnungsoptionen.

Allerdings gilt dieses Verbot nur für Plattformen im Sinne des DSA – wie Social‑Media‑Plattformen oder Marktplätze. Reine Online-Shops als Direktanbieter sind davon derzeit nicht unmittelbar erfasst.

Vorschläge der EU-Kommission: Digital Fairness Act

Die EU-Kommission hat mit ihrem Digital Fairness Act (DFA) einen weitergehenden Legislativvorschlag vorgelegt, der gezielt Dark Patterns und manipulative Gestaltungstechniken in allen digitalen Kontexten verbieten soll.

  • Im DFA sollen klare Vorgaben zu Fairness by Design and Default geschaffen werden.
  • Manipulative Designs sollen grundsätzlich verboten werden.
  • Es sollen leicht verständliche AGB, transparente Einwilligungsmechanismen, das Recht auf menschliche Ansprechpartner und die leichte Kündbarkeit von Abonnements gesetzlich verankert werden.
  • Die Kommission startete bereits im Juli 2025 eine öffentliche Konsultation, die in einer legislativen Vorlage im dritten Quartal 2026 münden soll.

National gesehen unterstützt Deutschland diese Initiative aktiv. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz fordert eine europäische Verankerung klarer Verbote manipulativer Techniken und einheitliche Durchsetzungsinstrumente, um bestehende Lücken im DSA zu schließen.

Damit besteht bereits heute ein dichtes Netz regulatorischer Instrumente – doch der Digital Fairness Act soll eine umfassende Lücke schließen und manipulative Interface-Designs gezielt verbieten. Deutschland setzt sich dabei für eine strikte und einheitliche Anwendung ein.

nach oben

Folgen für Online-Händler

Wer in seinem Online-Shop Dark Patterns einsetzt, geht ein erhebliches rechtliches und wirtschaftliches Risiko ein. Denn solche manipulativen Gestaltungen sind nicht nur unlauter – sie sind auch abmahnfähig, können gerichtliche Unterlassungsklagen auslösen und dauerhafte Imageschäden verursachen. Im Folgenden zeigen wir Ihnen, welche konkreten Folgen drohen.

Abmahnrisiken durch Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände

Dark Patterns gelten in vielen Fällen als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, insbesondere gegen §§ 3, 5, 5a und 4a UWG. Solche Verstöße können von folgenden Stellen abgemahnt werden:

  • Mitbewerber, die sich durch unlautere Praktiken benachteiligt sehen
  • Verbraucherschutzverbände nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG (z.B. Verbraucherzentrale Bundesverband)
  • Wettbewerbsvereine wie die Wettbewerbszentrale oder der IDO

Eine Abmahnung ist häufig mit der Aufforderung verbunden, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Wird diese nicht abgegeben oder der Verstoß wiederholt sich, droht ein gerichtliches Verfahren mit erheblichen Kosten.

Unterlassungsansprüche und Vertragsstrafen

Geben Händler eine Unterlassungserklärung ab, verpflichten sie sich, die beanstandete Gestaltung künftig zu unterlassen. Bei einem Verstoß gegen die Erklärung fällt eine Vertragsstrafe an – je nach Ausgestaltung oft zwischen 2.500 und 15.000Euro pro Einzelfall.

Wird die Erklärung nicht abgegeben, droht eine gerichtliche einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage mit weiteren Gerichts- und Anwaltskosten. Auch im Datenschutzkontext (z.B. bei manipulativen Cookie-Bannern) können zusätzlich aufsichtsbehördliche Verfahren und Bußgelder drohen.

Reputationsschäden und Vertrauensverlust

Neben der rechtlichen Komponente sollten Online-Händler die Auswirkungen auf ihre Außenwahrnehmung nicht unterschätzen. Verbraucher sind heute informierter denn je – und reagieren zunehmend sensibel auf Tricksereien im Checkout-Prozess oder bei der Einholung von Einwilligungen.

Negative Folgen können sein:

  • Vertrauensverlust bei Stammkunden
  • Abwanderung zu transparenteren Wettbewerbern
  • Negative Bewertungen oder Presseberichte
  • Langfristiger Imageverlust der Marke

Gerade in Zeiten sozialer Netzwerke können sich Hinweise auf manipulative Praktiken in Online-Shops schnell verbreiten – mit erheblichen Folgen für die Kundenbindung und das Unternehmen als Ganzes.

Fazit:
Was kurzfristig wie ein cleverer Trick zur Umsatzsteigerung erscheint, kann sich langfristig als rechtliches und wirtschaftliches Eigentor erweisen. Online-Händler sind gut beraten, ihre digitalen Nutzeroberflächen regelmäßig rechtlich prüfen zu lassen und auf eine klare, faire und transparente Gestaltung zu setzen.

nach oben

Handlungsempfehlungen für Shopbetreiber

Wer im E-Commerce langfristig erfolgreich sein will, sollte nicht auf manipulative Tricks, sondern auf Vertrauen, Transparenz und Rechtskonformität setzen. Dark Patterns mögen kurzfristig zu höheren Klickraten oder Umsätzen führen – sie sind jedoch ein rechtliches Risiko und gefährden die Kundenbindung. Nachfolgend zeigen wir Ihnen, was Sie konkret tun können, um problematische Gestaltungen zu vermeiden.

1. Technisches und rechtliches Dark Pattern-Audit

Ein erster und unerlässlicher Schritt ist die Durchführung eines Dark Pattern-Audits. Dabei sollten sämtliche Schnittstellen mit dem Nutzer analysiert werden – insbesondere:

  • Cookie-Banner und Einwilligungsdialoge
  • Bestell- und Checkout-Prozesse
  • Preisangaben und Rabattaktionen
  • Abo-Abschlüsse und Kündigungsfunktionen
  • Registrierung und Datenerhebung

Dieses Audit sollte interdisziplinär durchgeführt werden – also sowohl durch technisch versierte UX-Designer, die sich mit nutzerfreundlicher Gestaltung auskennen, als auch durch Juristen, die die rechtliche Zulässigkeit bewerten können.

Ziel ist es, Dark Patterns zu identifizieren, zu dokumentieren und gezielt zu eliminieren, bevor eine Abmahnung oder ein Bußgeld droht.

2. Transparente Gestaltung der Nutzerführung

Verbraucher erwarten keine juristischen Feinheiten, sondern klare und faire Kommunikation. Achten Sie daher auf folgende Gestaltungsgrundsätze:

  • Buttons und Optionen müssen eindeutig beschriftet sein („Jetzt kostenpflichtig bestellen“ statt „Weiter“)
  • Kündigungsmöglichkeiten müssen leicht auffindbar sein
  • Ablehnungsmöglichkeiten dürfen nicht versteckt oder erschwert werden
  • Verfügbarkeiten, Preise und Lieferzeiten dürfen nicht übertrieben dargestellt werden
  • Einwilligungen müssen freiwillig und informiert erfolgen

Eine gute Faustregel: Würde ich selbst als Kunde diese Darstellung als ehrlich empfinden? Wenn Sie diese Frage mit Nein beantworten, sollten Sie die Gestaltung überdenken.

3. Einhaltung der Pflichten aus dem E-Commerce-Recht

Viele Dark Pattern-Probleme lassen sich vermeiden, wenn Sie sich an die gesetzlichen Pflichten des Online-Handels halten. Dazu gehören u.a.:

  • Deutliche Preisauszeichnung inkl. Umsatzsteuer und Versandkosten (§ 1 PAngV)
  • Klare Information über Widerrufsrecht (§§ 312g, 355 BGB)
  • Button-Lösung bei kostenpflichtigen Bestellungen (§ 312j Abs. 3 BGB)
  • Bereitstellung eines Kündigungsbuttons (§ 312k BGB)
  • Keine versteckten Zusatzkosten oder voreingestellte Leistungen

Achten Sie darauf, dass alle Pflichtinformationen dem Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung klar und verständlich zur Verfügung stehen – auch auf Mobilgeräten.

4. Zusammenarbeit mit spezialisierten Kanzleien

Die rechtliche Bewertung digitaler Benutzeroberflächen ist komplex und erfordert fundiertes Fachwissen im Wettbewerbsrecht, Verbraucherrecht und Datenschutzrecht. Deshalb empfiehlt es sich, regelmäßig mit einer auf E-Commerce spezialisierten Kanzlei zusammenzuarbeiten.

Eine solche Kanzlei kann Sie nicht nur bei der rechtssicheren Gestaltung Ihres Online-Shops unterstützen, sondern auch:

  • Abmahnungen abwehren oder verhindern
  • Verträge, AGB und Datenschutzerklärungen rechtlich prüfen
  • Cookie-Banner und Einwilligungstools DSGVO-konform gestalten
  • Schulungen für UX-Teams durchführen

Prävention ist immer günstiger als Reaktion – besonders wenn Vertragsstrafen, Bußgelder oder öffentliche Imageschäden im Raum stehen.

Fazit:
Verbraucherfreundliches Design ist kein Nachteil, sondern ein Wettbewerbsvorteil. Wer auf manipulative Dark Patterns verzichtet und stattdessen auf rechtlich saubere, transparente Lösungen setzt, schützt nicht nur sich selbst vor Abmahnungen – sondern baut Vertrauen auf, das sich auszahlt.

nach oben

Fazit: Verbraucher schützen – rechtssicher handeln

Dark Patterns sind kein Kavaliersdelikt. Wer in seinem Online-Shop gezielt auf manipulative Designtricks setzt, riskiert nicht nur rechtliche Konsequenzen, sondern gefährdet auch das Vertrauen der eigenen Kundschaft. Was zunächst wie eine kluge Conversion-Strategie erscheint, kann sich schnell als wettbewerbswidrig, datenschutzrechtlich problematisch und imageschädigend erweisen.

Die gute Nachricht: Fairness und wirtschaftlicher Erfolg schließen sich nicht aus. Im Gegenteil – Verbraucher honorieren Transparenz, Ehrlichkeit und Benutzerfreundlichkeit zunehmend. In Zeiten schärferer gesetzlicher Vorgaben und wachsender Sensibilität der Kunden ist klar:

Nur transparente Online-Shops sind zukunftsfähig.

Wer Dark Patterns vermeidet, sorgt nicht nur für mehr Rechtssicherheit, sondern auch für dauerhafte Kundenbindung und ein seriöses Markenimage. Unternehmen, die frühzeitig auf faire Gestaltung setzen und rechtliche Risiken aktiv vermeiden, sind klar im Vorteil – gegenüber dem Wettbewerb, aber auch im Vertrauen ihrer Zielgruppe.

nach oben

Ansprechpartner

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Andere über uns

WEB CHECK SCHUTZ

Gestalten Sie Ihre Internetseite / Ihren Onlineshop rechts- und abmahnsicher.

WEB CHECK Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner

Erfahren Sie mehr über die Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner für die rechtssichere Gestaltung Ihrer Internetpräsenzen.

Cyber-Sicherheit

Webpräsenz der Allianz für Cyber-Sicherheit

Aktuelles

| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Amazon Prime ist für viele Verbraucher fester Bestandteil des Alltags: schnellere Lieferung, Prime Video, Musik, Gaming, spezielle Angebote. Genau deshalb trifft eine Preiserhöhun…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Wer auf Instagram ästhetische Eingriffe bewirbt, bewegt sich juristisch in einem sensiblen Bereich. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 6. November 2025 (Az…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Preisverleihungen wirken nach außen hin wie reine Würdigungen herausragender Leistungen. Doch was passiert, wenn eine öffentlichkeitswirksame Darstellung den Eindruck vermittelt…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, verpflichtet sich in der Regel, bestimmte Inhalte künftig nicht mehr zu veröffentlichen und bereits bestehende Spuren vollständig zu beseit…