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Wettbewerbsverstoß einer Telemedizin-Plattform durch Vorauswahl der Apotheke

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die Digitalisierung verspricht kurze Wege vom Online‑Anamnesebogen bis zum Medikament vor der Haustür. Doch die rechtliche Leitplanke bleibt: Patienten müssen ihre Apotheke frei wählen können. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 14.08.2025 (Az.: 6 W 108/25) klargestellt, dass die konkrete Ausgestaltung eines Bestellprozesses auf einer Telemedizin‑Plattform dieses Recht nicht faktisch aushebeln darf. Tut sie es doch, liegt ein Verstoß gegen Apothekenrecht vor – mit wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen.

 

Kurzüberblick

• Kernpunkt: Eine Telemedizin‑Plattform bevorzugte in der Bestellstrecke Partnerapotheken. Die Vorauswahl stand im Fokus eines beworbenen „Premium‑Service“; eine echte freie Wahl wurde nur theoretisch angeboten und praktisch zurückgedrängt.

• Tenor: Die Gestaltung verletzte das Zuweisungsverbot des § 11 Abs. 1 ApoG. Die teilnehmende Apotheke haftet als Täterin. Unterlassungsanspruch und Verfügungsgrund lagen vor.

• Bedeutung: Plattformen dürfen die Apothekenwahl nicht per Voreinstellungen, UI‑Design, Rabattlogik oder Filterführung lenken. Apotheken, die sich an solchen Modellen beteiligen, handeln wettbewerbswidrig.

Sachverhalt – Was war passiert?

Eine in Deutschland ansässige Apotheke kooperierte mit einer britischen Telemedizin‑Plattform, über die Patienten u. a. medizinisches Cannabis beziehen konnten. Die Plattform bot zwei Wege an:

  1. Premium‑Service: Der komplette Prozess – von ärztlicher Beurteilung bis zur Lieferung – wurde über die Plattform abgewickelt. Die Plattform wählte die beliefernde Apotheke automatisch aus; in der Praxis überwiegend Partnerapotheken.
  2. Elektronisches Rezept (ohne Medikamente): Der Patient konnte theoretisch eine Apotheke selbst bestimmen.

Auf der Nutzeroberfläche trat jedoch der Premium‑Service dominant in Erscheinung. Bereits auf der Startseite wurden Geschwindigkeit und Bequemlichkeit hervorgehoben („Lieferung innerhalb von 1–2 Werktagen durch eine zugelassene Apotheke“). Der Gesamteindruck: Die Plattform organisiere die Lieferung quasi selbst; eine aktive Apothekenwahl des Patienten sei weder nötig noch vorgesehen.

Im weiteren Verlauf der Bestellstrecke listete die Plattform vorrangig Produkte, die im Premium‑Service verfügbar waren. Ohne dass der Nutzer irgendeinen Filter setzte, erschienen zunächst sämtliche Premium‑Angebote. Erst wer gezielt filterte, sah, dass identische Medikamente auch außerhalb des Premium‑Service erhältlich waren. Parallel wurden Vorteile wie Express‑ oder kostenfreie Standardlieferung prominent platziert – wiederum ohne klaren Hinweis, dass die Lieferoptionen zugleich über die Apothekenauswahl entscheiden.

Am Versand‑Schritt erwartete der Nutzer klassischerweise die Auswahl eines Postdienstleisters. Tatsächlich traf er mit der scheinbaren Versandentscheidung mittelbar die – vorbestimmte – Apothekenwahl. Die Seite enthielt keinen transparenten Hinweis auf zwei gleichwertige Pfade (Premium vs. freie Wahl). Vielmehr wurde eine voreingestellte Versandvariante in den Vordergrund gestellt, die dem Premium‑Service entsprach. Rabattaktionen gewährte die Plattform nur im Premium‑Service, obwohl sich die Rabatte auf ärztliche Leistungen bezogen – ein Anreiz ohne sachlichen Grund, der die Lenkung zusätzlich verstärkte.

Verfahrensgang – Von der ersten Instanz zur Beschwerdeentscheidung

Das Landgericht hatte einen Verfügungsantrag zunächst abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde hob das OLG Frankfurt diese Entscheidung auf und bejahte sowohl den Verfügungsanspruch als auch den Verfügungsgrund. Das bedeutet: Bereits im einstweiligen Rechtsschutz stoppte das Gericht die beanstandete Bestellgestaltung.

Rechtsrahmen – Warum § 11 Abs. 1 ApoG hier die Leitnorm ist

§ 11 Abs. 1 ApoG verbietet Apothekeninhabern und Apothekenpersonal Absprachen oder Rechtsgeschäfte mit Ärzten oder Dritten, die die bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten oder die Zuweisung von Verschreibungen zum Gegenstand haben. Das Verbot erfasst ausdrücklich auch elektronische Rezepte und elektronische Zugangsdaten. Schutzzweck ist die Sicherung der freien Apothekenwahl und einer flächendeckenden, wohnortnahen Versorgung.

Wettbewerbsrechtlich ist § 11 Abs. 1 ApoG eine Marktverhaltensregel i. S. d. § 3a UWG. Wer dagegen verstößt, verschafft sich einen unlauteren Vorteil. Mitbewerber können aus § 8 Abs. 1 UWG Unterlassung verlangen.

Die Entscheidungsgründe im Detail – Warum die Gestaltung unzulässig war

1. Mitbewerbereigenschaft und Aktivlegitimation

Das OLG stellte klar: Die Antragstellerin ist Mitbewerberin. Für die Aktivlegitimation genügt, dass die angegriffene Handlung die wettbewerblich geschützten Interessen eines Marktteilnehmers betrifft. Dass die Beteiligten auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen agieren, ist unerheblich, wenn sie sich an denselben Abnehmerkreis wenden oder fremden Wettbewerb fördern. Die kooperierende Apotheke förderte durch Teilnahme am Plattformmodell den Wettbewerb des Plattformbetreibers – das reicht aus.

2. Tatbestand des § 11 Abs. 1 ApoG – „Zuweisung“ trotz theoretischer Wahl

Zentral ist die Feststellung, dass die Plattform zwar nominell eine freie Apothekenwahl vorsah, die konkrete Ausgestaltung aber faktisch auf eine bevorzugte Belieferung durch Partnerapotheken hinauslief. Der Tatbestand des § 11 Abs. 1 ApoG ist bereits erfüllt, wenn Absprachen die Zuweisung von Verschreibungen in elektronischer Form bewirken oder die freie Wahl vereiteln. Maßgeblich ist der schutzzweckrelevante Zusammenhang: Gefährdet die Art der Gestaltung die Entscheidungsfreiheit der Patienten, ist das Verbot berührt.

3. UI‑/UX‑Lenkung: Wie Design Entscheidungen prägt

Das Gericht analysierte die Bestellstrecke granular:

• Startseite: Beworben wurde ein reibungsloser, schneller Ablauf mit Lieferung „durch eine zugelassene Apotheke“ binnen 1–2 Tagen. Ein aktives Wahlrecht des Patienten trat in dieser Kommunikation nicht hervor. Der Gesamtzuschnitt vermittelte, die Plattform übernehme die komplette Logistik.

• Produktsuche und Ergebnisliste: Ohne Nutzerinteraktion erschienen zuerst und vollständig die im Premium‑Service erhältlichen Produkte. Das war keine neutrale Liste, sondern eine systematische Voranstellung eines bestimmten Bezugswegs. Der durchschnittlich aufmerksame Nutzer durfte annehmen, bestimmte Medikamente seien exklusiv im Premium‑Service verfügbar. Dass identische Präparate auch im alternativen Pfad erhältlich waren, wurde erst nach Setzen eines Filters sichtbar.

• Checkout‑Stufen: Der nächste Schritt präsentierte lediglich eine Eingabemaske für persönliche Daten und dann eine vermeintliche Versandauswahl. In Fettdruck wurden Vorteile wie „kostenfreie Lieferung in 24–48 Stunden“ hervorgehoben – ohne Hinweis, dass gerade damit die Apothekenzuweisung verbunden war. Die Plattform verschmolz Versand‑ und Apothekenentscheidung in einer Weise, die der Nutzer typischerweise nicht erkennt.

• Rabattlogik: Preisvorteile waren allein dem Premium‑Service vorbehalten, obwohl sie sich auf ärztliche Leistungen bezogen. Ein sachlicher Grund, Rabatte nicht auch im Pfad mit freier Apothekenwahl zu gewähren, bestand nicht. Das verstärkte den Lenkungsdruck.

4. „Nicht diskriminierungsfrei“ – die Gesamtschau

In der Gesamtschau war der Bestellvorgang nicht diskriminierungsfrei. Der Prozess war darauf angelegt, den Nutzer weg von der freien Wahl und hin zu den Partnerapotheken zu führen. Entscheidend war nicht, dass irgendwo eine theoretische Wahloption existierte, sondern wie realistisch sie im konkreten Nutzerfluss wahrgenommen und genutzt werden konnte. Genau daran fehlte es.

5. Täterschaft der teilnehmenden Apotheke

Die kooperierende Apotheke haftet nicht nur als Teilnehmerin, sondern als Täterin. Sie hatte eine Vereinbarung mit dem Plattformbetreiber, die die bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel zum Inhalt hatte, und profitierte vom gesteuerten Zufluss. Wer sich an einem System beteiligt, das systematisch Zuweisungen generiert, verwirklicht den Tatbestand des § 11 Abs. 1 ApoG.

6. Unterlassungsanspruch und Verfügungsgrund

Das OLG bejahte den Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i. V. m. § 11 Abs. 1 ApoG. Auch der Verfügungsgrund lag vor: Die unzulässige Lenkung wirkte fort; ein Zuwarten war unzumutbar.

Einordnung im Lichte der Vorinstanz

Die Vorinstanz hatte noch betont, der Patient wähle den Premium‑Service bewusst, weshalb die freie Wahl nicht verletzt sei. Das OLG widersprach: Ein bewusstes Opt‑in setzt eine transparente, diskriminierungsfreie Gestaltung voraus. Wenn die Benutzerführung die Alternative faktisch versteckt, relativiert oder mit Nachteilen versieht, kann von einer freien Entscheidung keine Rede sein.

Praktische Konsequenzen – Was Plattformen und Apotheken jetzt beachten müssen

  1. Wahlfreiheit sichtbar machen: Bereits auf der Startseite muss deutlich werden, dass Patienten die beliefernde Apotheke frei auswählen können. Die alternative Bestellroute darf nicht hinter Marketingversprechen zurücktreten.
  2. Neutrale Ergebnislisten: Listen Sie Produkte und Bezugswege neutral. Keine Voranstellung eines Partner‑Pfads, keine vorausgewählten Filter. Die Standardeinstellung muss die Wahlfreiheit abbilden, nicht beschneiden.
  3. Transparente Checkout‑Logik: Trennen Sie Versandoptionen von der Apothekenwahl. Gestalten Sie die Entscheidung über die beliefernde Apotheke als eigenen, klar gekennzeichneten Schritt. Weisen Sie ausdrücklich auf beide gleichwertigen Wege hin.
  4. Rabatt‑Compliance: Gewähren Sie Preisvorteile unabhängig vom gewählten Bezugsweg, sofern der Rabatt sachlich nicht an die Apothekenzuweisung gekoppelt ist. Ansonsten entsteht ein unzulässiger Lenkungsanreiz.
  5. Vertragsprüfung: Prüfen Sie Kooperationsverträge auf Klauseln, die eine „bevorzugte Lieferung“ oder exklusive Zuweisungen vorsehen. Solche Absprachen sind riskant. Entfernen Sie entsprechende Regelungen und dokumentieren Sie Neutralität.
  6. Monitoring und Audits: Führen Sie UI/UX‑Audits mit juristischer Begleitung durch. A/B‑Tests dürfen nicht darauf abzielen, Nutzer unbemerkt in Partnerkanäle zu schieben. Dokumentieren Sie Anpassungen und Entscheidungsgrundlagen.
  7. Schulung und Kommunikation: Schulen Sie Teams in Produkt, Marketing und Legal zu § 11 ApoG und § 3a UWG. Interne Leitlinien helfen, riskante Formulierungen und Layouts zu vermeiden.

Praxisteil – So setzen Sie rechtssichere Bestellstrecken um

• Deutliche Dual‑Option: Gestalten Sie zwei gleichwertige, optisch gleich präsente Pfade: „Apotheke frei wählen“ und „Komfortbestellung“. Erklären Sie, was jeweils passiert und dass die Apothekenwahl beim Komfortpfad automatisch erfolgt – und bieten Sie an gleicher Stelle eine einfache Umschaltmöglichkeit an.

• Default‑Neutralität: Keine Vorauswahl zugunsten von Partnerapotheken. Starten Sie ohne Filter; wenn Filter nötig sind, setzen Sie sie erst nach proaktiver Nutzerentscheidung.

• Fairness bei Vorteilen: Koppeln Sie Speed‑ oder Preisvorteile nicht an die Apothekenzuweisung, es sei denn, es gibt zwingende, sachliche Gründe. Andernfalls besteht das Risiko einer unzulässigen Lenkung.

• Klartext im Checkout: Ein eigener Schritt „Apotheke wählen“ mit eindeutiger Erklärung verhindert Missverständnisse. Dokumentieren Sie die Nutzerentscheidung protokolliert.

• Vertragsdesign: Vermeiden Sie in Kooperationsverträgen Formulierungen wie „bevorzugte Belieferung“, „exklusiver Versandkanal“ oder „Quota‑Zuweisungen“. Vereinbaren Sie stattdessen Neutralitäts‑ und Transparenzpflichten.

Fazit

Das OLG Frankfurt a. M. bekräftigt: Die freie Apothekenwahl ist nicht verhandelbar. Eine Telemedizin‑Plattform, die durch UI‑Design, Defaults und Rabattmechanismen die Entscheidung faktisch zugunsten von Partnerapotheken prägt, verstößt gegen § 11 Abs. 1 ApoG. Apotheken, die sich daran beteiligen, haften wettbewerbsrechtlich. Für die Praxis heißt das: Wahlfreiheit sichtbar machen, Neutralität technisch verankern, Rabatte sauber begründen und Verträge entsprechend ausrichten.

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