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Wettbewerbsverstoß durch Zeichen "registered trademark"

Wettbewerbsverstoß durch Verwendung des Zeichens für "registered trademark" vor erfolgter Eintragung der Marke
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Viele Unternehmen gehen irrtümlich davon aus, dass sie das Zeichen für "registered Trademark" bereits mit der Anmeldung der Marke verwenden dürfen. Dass diese Ansicht teuer werden kann, zeigt das aktuelle Urteil des LG Hannover vom 22.10.2013.

Die Beklagte vertreibt Raumdüfte und hatte zwei ihrer Produkte mit dem Zeichen für "registered Trademark" versehen, obwohl sie noch keinen Markenschutz beantragt hatte. Die Wettbewerbszentrale mahnte die Beklagte ab, woraufhin diese für einen Raumduft den Markenschutz beantragte. Die Beklagte begründete ihr Verhalten damit, dass sie mit der Verwendung des Zeichens für "registered trademark" den Zeitraum von der Beantragung des Markenschutzes bis zur tatsächlichen Eintragung der Marke überbrücken und verhindern habe wollen, dass Mitbewerber ihre Marke nützten. Die Wettbewerbszentrale dagegen rügte das Verhalten der Beklagten als wettbewerbswidrig und klagte dagegen.

Das LG Hannover gab der Klägerin Recht und steht damit im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH. Dieser hatte bereits 2009 in seiner Entscheidung vom 26.02. (Az. I ZR 2/9/06) festgestellt, dass die Verwendung des Zeichens für "registered trademark" ohne die entsprechende Eintragung eine unwahre Tatsache darstelle und damit wegen Irreführung wettbewerbswidrig sei. Die Hannover Richter sahen dies ähnlich und begründeten ihre Entscheidung damit, dass Verbraucher bei der Verwendung des Zeichens für "registered trademark" zu Recht davon ausgingen, dass die Marke bereits eingetragen sei. Aus diesem Grund dürfe das Zeichen erst nach erfolgter Eintragung verwendet werden. Die vorherige Bewerbung eines Produktes mit dem Zeichen für "registered trademark" sei irreführend und daher wettbewerbswidrig. Den Wettbewerbsverstoß konnte die Beklagte nach Ansicht der Richter auch nicht dadurch heilen, dass sie die Anmeldung in einem Fall nach der Abmahnung nachholte. Die für den Wettbewerbsverstoß nötige Gefahr der Irreführung der Verbraucher habe sich nämlich bereits mit der Verwendung des Zeichens für "registered trademark" realisiert.

Die Richter betonten weiter, dass dem Interesse der Beklagten an der Sicherung ihres Markenzeichens während des Eintragungsverfahrens ausreichend Rechnung getragen sei, da mit der Beantragung der Marke bereits ein Markenanwartschaftsrecht vorliege und der zukünftige Inhaber der Marke eine Anmeldepriorität genieße. Er müsse also nicht fürchten, dass seine Marke von Mitkonkurrenten verwendet oder eingetragen werde. Es bestünde daher kein schützenswertes Interesse des Beklagten, das Markenzeichen bereits mit der Anmeldung der Marke zu verwenden.

Ein korrektes Urteil, das sich insbesondere zukünftige Markeninhaber gut merken sollten, um nicht versehentlich denselben kostspieligen Fehler wie die Beklagte zu begehen.

LG Hannover, Urteil vom 22.10.2013, Az. 32 O 29/13

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