Wettbewerbsverstoß durch Führen ausländischer Titel

Das Oberlandesgericht (OLG) in Stuttgart hat mit seinem Urteil vom 18.03.2014 unter dem Az. 12 U 193/13 entschieden, dass Rechtsanwälte die Titel “Professor” und “Dr. h.c.”, welche von einer türkischen Universität stammen, nicht führen dürfen, wenn sie dabei nicht die Stelle angeben, die diesen Titel jeweils verliehen hat. Ansonsten liege gegenüber anderen Anwälten ein Wettbewerbsverstoß vor, denn die Angabe solcher Titel ohne eine Erläuterung über die Herkunft der wissenschaftlichen Qualifikation führe in die Irre.
Dem Verfügungsbeklagten hat das Gericht daher untersagt, im geschäftlichen Verkehr zum anwaltlichen Wettbewerb, vor allem in Baden-Württemberg, die Namenszusätze “Prof.” sowie “Dr. h. c.” zu führen ohne dabei die verleihende Hochschule anzugeben.
Damit gab das OLG Stuttgart dem Kläger Recht. Dessen Berufung beurteilte es als zulässig und begründet. Der Antrag sei auch bestimmt genug. Es ergebe sich daraus zwar nicht, was eine “zutreffende Bezeichnung” eines akademischen Ehrengrades sein soll, welche der Verfügungsbeklagte nach klägerischer Ansicht verwenden dürfe, darauf komme es jedoch auch nicht an.
Die Gerichte bestimmen im einstweiligen Verfügungsverfahren nach ihrem eigenen freiem Ermessen, welche Anordnung jeweils zum Erreichen des Zweckes erforderlich seien. Die Anordnung müsse sich wegen des Grundsatzes der Antragsbindung im Rahmen des Antrags halten. Die entsprechende Vorschrift enthalte aber eine Lockerung dahingehend, dass der Antragsteller lediglich das Rechtsschutzziel angeben müsse, aber keine bestimmte Anordnung zu beantragen brauche. Bei einem Antrag auf Verurteilung zur Unterlassung müsse jedoch das angestrebte Verbot genau angegeben sein. Hieran sollten jedoch keine übertriebenen Ansprüche gestellt werden.
Nach all dem sei der Antrag des Klägers hinreichend bestimmt. Es gehe jedenfalls daraus hervor, was der Kläger verlangt. Weder das Gericht noch der Kläger müssen dem Verfügungsbeklagten konkret vorgeben, wie er die Titel führen solle.
Der Verfügungskläger habe aus wettbewerbsrechtlichen Gründen (§ 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) einen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten wegen der Verwendung der Namenszusätze “Prof.” und “Dr. h. c.” in der Form, in der sie bislang von dem Beklagten geführt worden seien.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (LG Stuttgart) sei davon auszugehen, dass der Kläger aktivlegitimiert sei, denn er sei Mitbewerber des Beklagten.
Das gelte auch dann, wenn der Kläger vorwiegend im Bereich Urheber- und Medienrecht tätig sei, der Beklagte jedoch im Bereich Ausländer- und Beamtenrecht. Es könne ein Wettbewerbsverhältnis auch dann nicht verneint werden, weil beide Parteien auch in anderen Rechtsbereichen als Dienstleister zur Verfügung stünden.
Die Verwendung der Zusätze “Prof.” und “Dr. h. c.” stellen geschäftliche Handlungen dar. Mit dieser Handlung werde der Absatz von Waren bzw. Dienstleistungen gefördert, denn einem Träger eines solchen Titels werde von Durchschnittsverbrauchern ein besonderes Vertrauen bezüglich seiner intellektuellen Fähigkeiten und seiner Zuverlässigkeit eingeräumt.
Die Verwendung der Titel sei aber unlauter, weil sie gemäß § 5 UWG irreführend sei. Denn sie sei geeignet, in den einschlägigen Verkehrskreisen einen falschen Eindruck über die Qualifikation des Anwalts zu erzeugen.
Es handele sich nämlich bei den Titeln des Beklagten nicht um Hochschulgrade, sondern vielmehr um Ehrengrade gemäß Landeshochschulgesetz (LHG). Gemäß § 37 LHG könne ein ausländischer Ehrengrad nur geführt werden, wenn dazu die verleihende Stelle angegeben werde.
Die Yeditepe Universität in Istanbul sei berechtigt, Ehrengrade zu verleihen. Dies sei nach der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Deutschland anerkannt. Das Führen der Titel durch den Beklagten entspreche jedoch nicht dem § 37 LHG.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die dem Beklagten das führen dieser Titel ohne Angabe der Herkunft verbiete, sei daher zulässig und begründet.
OLG Stuttgart, Urteil vom 18.03.2014, Az. 12 U 193/13
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