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Wettbewerbsverstoß durch falsche Angaben über Verjährung

OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2016, Az. 4 U 138/15
| Rechtsanwalt Frank Weiß

OLG Hamm hat entschieden, dass falsche Behauptungen gegenüber einer Vertragspartei über den Verjährungsbeginn einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Im konkreten Fall ging es um „Reisewerte“ im Rahmen eines Bonusprogramms. Eine solche Irreführung sei vor allem deshalb von Bedeutung, da der Kunde durch eine bevorstehende Verjährung der Reisewerte zu einer erneuten Reisebuchung bewegt werde.

Sachverhalt
Im vorliegenden Fall schloss eine Verbraucherin mit der Beklagten im Jahre 2006 einen sog. „Servicevertrag“ ab, durch den sie gegen ein monatliches Entgelt Reisewerte erwerben konnte. Bei diesem Reisewertbonusprogramm konnte die Verbraucherin Gutschriften für jede Reisebuchung erhalten, dadurch waren künftige Reisebuchungen zu einem günstigeren Preis möglich.

Die Beklagte wies die Verbraucherin im Juni 2013 in einem Schreiben darauf hin, dass die Reisewerte in drei Jahren seit dem Schluss des Jahres, in dem sie von ihr erworben wurden, verjähren würden. Nach Ablauf des Jahres 2013 bestünde daher kein Anspruch mehr auf Anrechnung von Reisewerten, die bis Ablauf des Jahres 2010 erworben wurden.

Die Verbraucherzentrale hielt diese Angaben für rechtlich unzulässig, da der Schriftsatz ihrer Meinung nach falsche Angaben zur Verjährung enthielt. Nach ihrer Ansicht soll dies die Kunden unter Druck setzen, damit diese sich dazu genötigt fühlen, weitere Reisebuchungen vorzunehmen. Sie verlangte deshalb Unterlassung derartiger Angaben seitens der Servicefirma.

Falsche Angaben stellen Wettbewerbsverstoß dar
Die anschließende Klage der Verbraucherzentrale war erfolgreich. Das Gericht bezeichnete die Angaben zum Beginn der Verjährung als falsch. Die so vorgenommenen Abzüge der Reisewerte entsprächen nicht der materiellen Rechtslage, da die Reisewerte eines Verbrauchers gerade nicht am Endes des Jahres zu verjähren beginnen, in dem sie erworben wurden. Stattdessen sei es vielmehr so, dass die Verjährung erst am Ende des Jahres, in welchem der Anspruch von dem Verbraucher geltend gemacht wurde, zu laufen beginnt.

Dies wird als sog. „verhaltener Anspruch“ bezeichnet. Bei derartigen Ansprüchen beginnt die Verjährungsfrist immer erst ab dem tatsächlichen Leistungsverlangen des Verbrauchers zu laufen. Der Vertragspartner kann demnach nicht von sich aus bestimmen, wann der Verbraucher von diesen Reisewerten Gebrauch macht. Die Handlung der Beklagten stelle deshalb eine irreführende Handlung im Sinne des §5 UWG dar, da sie nicht der objektive Rechtslage entspricht und dazu geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte.

Verbraucher werden zur Reisebuchung genötigt

Das Gericht betonte aus diesem Grund auch die geschäftliche Relevanz dieser irreführenden Darstellung. Ein Verbraucher wird sich regelmäßig zur Buchung einer Reise genötigt sehen, wenn er noch von seinen Reisewerten Gebrauch machen will, bevor es zu einem Verjährungseintritt kommt.

Anmerkung
Anhand dieser Entwicklung ist zu sehen, wie wichtig es für Unternehmen ist, die geltende Rechtslage genau zu überprüfen, insbesondere dann, wenn es um Angaben zur Verjährung geht. Eine falsche Darstellung derartiger Verjährungsfragen kann, wie oben gesehen, schnell zur Annahme eines Wettbewerbsverstoßes führen.

OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2016, Az. 4 U 138/15

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