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Wettbewerbsverletzung infolge DSGVO-Verstoß

Landgericht Würzburg, Beschluss vom 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18 UWG
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Ein Verstoß gegen die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) begründe einen Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 3a UWG. Dies entschied vor kurzem das Landgericht Würzburg mit einem Beschluss vom 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18 UWG. Das Gericht statuierte, dass auch ein Impressum einer Anwaltshomepage den Vorgaben der DSGVO genügen müsse und nicht geringen Anforderungen unterliege.

Fehlende Angaben im Impressum einer Anwaltshomepage
Im Streitfall verstieß eine Rechtsanwältin (Antragsgegnerin) mit der Ausgestaltung ihrer Homepage gegen die spätestens seit dem 25.05.2018 umzusetzenden Vorgaben der DSGVO. Die siebenzeilige Datenschutzerklärung in deren Impressum wies weder Angaben zum/zur Verantwortlichen auf, noch zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie zu Art und Zweck deren Verwendung. Ebenfalls fehlte eine Erklärung über Cookies und Analysetools sowie zur Weitergabe von Daten. Hierzu wäre die Antragsgegnerin aber nach Art. 13 DSGVO verpflichtet gewesen. Vor allem aber wurde ein Betroffener an jener Stelle nicht über seine Rechte, insbesondere sein Widerspruchsrecht, belehrt und auf die Datensicherheit sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde hingewiesen.

Verstoß gegen DSGVO ist Wettbewerbsverletzung
In Einklang mit dem Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 27.06.2013, Az. 3 U 26/12) und dem Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 11.03.2016, Az. 6 U 121/15) kam das Landgericht Würzburg zu dem Ergebnis, dass ein solcher Verstoß gegen die Pflichten der DSGVO eine Wettbewerbsverletzung zur Folge habe. Es sei diesbezüglich der Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG einschlägig, weshalb eine Abmahnung des Antragstellers gerechtfertigt gewesen sei und diesem nunmehr ein Unterlassungsanspruch zukomme. Durch das Kontaktformular auf der Homepage werde deutlich, dass die Antragsgegnerin Daten erhebe. Mithin müsse sie sich auch an die Vorgaben der DSGVO halten. Zwingend sei dabei auch eine Verschlüsselung ihrer Homepage.

Androhung einer Vertragsstrafe nicht möglich
Allerdings entsprach das Landgericht nicht dem Begehren des Antragstellers, der Antragsgegnerin eine vom Gericht festzusetzende Vertragsstrafe anzudrohen. Vielmehr könnte diese nur auf die in § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel für den Fall eines Hinwegsetzens gegen das erlassene Verbot aufmerksam gemacht werden.

Wiederholungsgefahr und Dringlichkeit
Mit Blick auf die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wies das Gericht darauf hin, dass eine solche bereits durch das rechtsverletzende Verhalten indiziert werde. Ebenso bestehe eine widerlegliche tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit für einen derartigen Anspruch, sodass neben dem Verfügungsanspruch auch ein Verfügungsgrund bestehe. Ein zu langes Zuwarten des Antragstellers hinsichtlich seines Begehrens sei in dem Verfahren gerade nicht anzunehmen gewesen. Insgesamt sei der einstweiligen Verfügung daher stattzugeben.

Landgericht Würzburg, Beschluss vom 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18

von Sabrina Schmidbaur

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