Wettbewerbsverband muss außergerichtlich nicht Mitgliedernamen nennen

Mit Beschluss vom 23.02.2017 hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass ein Wettbewerbsverband außergerichtlich, also im vorgerichtlichen Abmahnverfahren keine Mitgliedsnamen benennen muss, um den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu genügen.
Es handelt sich vorliegend um ein Verfahren, das im Wege eines Prozesskostenhilfe-Antrags geführt wurde. Deshalb erfolgt eine Einbettung in die Frage der Kostentragungspflicht.
In der Sache ging es um einen Unternehmer-Verband, der ein Unternehmen auf der Grundlage des UWG abgemahnt hatte und um Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gebeten hatte. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass der Unternehmer-Verband eher unbekannt war, sodass der Gegenseite die Mitglieder nicht namentlich bekannt waren. Der Unternehmer war daher lediglich bereit, eine modifizierte Unterlassungserklärung in der Form zu unterzeichnen, dass die für die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erforderliche Aktivlegitimation Mitglieder mit Namen genannt würden. Der Unternehmer-Verband war jedoch der Ansicht, dass eine solche modifizierte Unterlassungserklärung gesetzlich nicht ausreichend sei. Vielmehr forderte er eine Unterlassungserklärung, bei der die für die Aktivlegitimation erforderlichen Mitglieder gerade nicht namentlich benannt werden. Er war bloß bereit, die Mitgliedsnamen in einem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren offenzulegen. Da sich die Parteien außergerichtlich nicht einige konnten, schloss sich ein gerichtliches Verfahren an. Der Unternehmer-Verband hat in diesem Zusammenhang eine einstweilige Verfügung beantragt. Die damit verbundenen Kosten sollte der Unternehmer als unterlegene Partei tragen.
In rechtlicher Hinsicht hängt die Kostentragungspflicht eng mit der Frage zusammen, ob die Mitgliedernamen bereits außergerichtlich genannt werden müssen oder noch nicht. Deshalb musste das OLG Hamm diese rechtliche Frage klären, um über die Kosten entscheiden zu können.
Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG stehen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG auch rechtfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.
Das OLG Hamm ist zu der Ansicht gekommen, dass der Unternehmer-Verband diesen Ansprüchen gerecht geworden ist. Wenn ein Verband eher unbekannt ist, muss er die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG genannten Voraussetzungen so vortragen, dass sie von der Gegenseite geprüft werden können. Dabei genügt der Antragsteller seiner Darlegungslast schon dann, wenn er die einzelnen Verbandsmitglieder nicht namentlich nennt. Das sei ein wesentlicher Unterschied zwischen dem vorgerichtlichen Abmahnverfahren und dem späteren gerichtlichen Verfahren.
Konsequenz dieser Entscheidung ist, dass im Rahmen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zwischen den Verbänden in Bezug auf ihren Bekanntheitsgrad differenziert werden muss. Je bekannter ein Verband ist, desto geringer ist die Darlegungslast. Dabei müssen die Mitglieder im außergerichtlichen Abmahnverfahren nicht namentlich benannt werden. Der Verband sollte jedoch Angaben zur Anzahl der Mitglieder machen, was in anonymer Art und Weise möglich ist.
OLG Hamm, Beschluss vom 23.02.2017, Az. 4 W 102/16
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