Wettbewerbsrechtliche Abmahnung ohne Mindestangaben
Wer andere wegen eines Wettbewerbsverstoßes abmahnt, muss sich an die Spielregeln halten – sonst droht eine kostspielige Überraschung. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main befasst sich mit der Frage, wann eine Abmahnung unzureichend ist und warum der Abmahnende dann selbst die Kosten tragen muss.
I. Der Sachverhalt – Regionale Onlineportale im Clinch
Im Zentrum des Rechtsstreits stehen zwei Betreiber regionaler Online-Nachrichtenportale. Beide Parteien liefern journalistische Inhalte über lokale Geschehnisse und buhlen damit um dieselbe Zielgruppe: Leserinnen und Leser aus einer bestimmten Region.
Die Klägerin warf dem Beklagten vor, mit einer unzulässigen Werbeaussage gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen, und ließ deshalb eine anwaltliche Abmahnung aussprechen. Darin wurde dem Beklagten ein konkreter Verstoß zur Last gelegt – die Abmahnung enthielt zudem eine Aufforderung zur Unterlassung, eine Fristsetzung und die Androhung gerichtlicher Schritte, sollte keine Reaktion erfolgen.
Soweit, so üblich.
Doch es ging nicht um den Inhalt der beanstandeten Werbung selbst, sondern um die formalen Anforderungen an die Abmahnung. Der Beklagte wehrte sich gegen das Schreiben und argumentierte, die Abmahnung genüge nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG. Insbesondere fehle es an einer ausreichenden Darstellung der eigenen geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin. Diese Information sei aber zwingend notwendig, um die eigene Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zu belegen.
Die Klägerin entgegnete, sie betreibe ein Online-Portal mit journalistischen Inhalten, welches sich – wie das des Beklagten – an dieselbe Region richte. Daraus ergebe sich das erforderliche Wettbewerbsverhältnis.
Doch das Landgericht Frankfurt a.M. folgte dieser Darstellung nicht.
II. Gesetzliche Anforderungen an eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung
Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig. § 13 Abs. 2 UWG schreibt vor, dass eine Abmahnung insbesondere folgende Informationen enthalten muss:
- Name oder Firma und Anschrift des Abmahnenden,
- Angaben darüber, in welcher Eigenschaft der Abmahnende handelt (also z.B. als Mitbewerber),
- darzulegen, inwieweit der Abmahnende geschäftlich tätig ist,
- sowie eine genaue Beschreibung des beanstandeten Verhaltens.
Diese Angaben dienen der Transparenz: Der Abgemahnte soll in die Lage versetzt werden, die Berechtigung der Abmahnung eigenständig zu prüfen. Das soll Missbrauch verhindern – etwa durch Schein-Mitbewerber oder rechtlich unqualifizierte Abmahnwellen.
Wer als Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG abmahnt, muss deshalb substantiiert darlegen, dass er tatsächlich im Wettbewerb zum Abgemahnten steht – also gleichartige Leistungen am selben Markt anbietet.
III. Die Bewertung des LG Frankfurt a.M.
Das Gericht prüfte die streitgegenständliche Abmahnung unter genau diesem Gesichtspunkt – und kam zu einem eindeutigen Ergebnis: Die Abmahnung genügte nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG.
1. Nur pauschale Angaben zur Geschäftstätigkeit
Die Klägerin hatte in der Abmahnung lediglich angegeben, ein Nachrichtenportal zu betreiben, das sich „an dieselbe Region“ richte wie das des Beklagten. Diese Behauptung blieb allerdings vage und ohne jede konkrete Substanz.
Das LG stellte klar: Allein die Behauptung eines Wettbewerbsverhältnisses reicht nicht aus. Der Abmahnende muss mindestens erläutern,
- seit wann das eigene Angebot besteht,
- wie groß die Reichweite ist (z. B. durch monatliche Besucherzahlen),
- oder welche wirtschaftliche Bedeutung das Geschäftsmodell hat (z. B. grobe Umsatzzahlen).
All das fehlte vollständig. Es wurde weder die konkrete URL des Portals genannt, noch die Anzahl der Leser, Veröffentlichungsfrequenz oder sonstige Merkmale zur Verifizierung der Ernsthaftigkeit des Marktauftritts.
Die Richter führten aus:
„Nichtsdestotrotz sind die extrem pauschalen Angaben der Klägerin nicht ausreichend. Es hätte der Klägerin oblegen, beispielsweise darzulegen, seit wann sie mit ihrem Angebot – ggf. durchgehend – am Markt ist (…) oder eine grobe Anzahl der monatlichen Aufrufe der Website anzugeben.“
2. Keine Offenlegung sensibler Daten notwendig – aber Mindeststandard gefordert
Die Klägerin hatte sich damit verteidigt, dass sie keine sensiblen Unternehmensdaten, wie Umsatzzahlen, offenlegen wolle. Das ließ das Gericht zwar grundsätzlich gelten – betonte aber zugleich, dass dies kein Freibrief für vollständige Intransparenz sei.
Zwar müsse ein Unternehmen keine exakten Verkaufszahlen oder Umsätze nennen, doch sei es durchaus zumutbar, grob einzuordnende Informationen preiszugeben, um die eigene Marktpräsenz zu belegen.
Das LG zeigte sich in diesem Punkt sehr deutlich:
„Auch kann sich bei einem Online-Nachrichtendienst die Frage stellen, welche Art von 'Verkaufszahlen' in einer Abmahnung angegeben werden können, um den Anforderungen (…) zu genügen. (…) Die Klägerin hätte zumindest die URL der Website ihres Online-Nachrichtendienstes und eine grobe Anzahl der monatlichen Aufrufe der Website oder eine grobe Umsatzangabe nennen können.“
IV. Die Folgen: Keine Abmahnkosten – stattdessen Erstattungspflicht
Weil die Abmahnung nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprach, wies das Gericht den Klageantrag der Klägerin auf Erstattung ihrer Anwaltskosten vollständig ab.
Und nicht nur das: Auf die Widerklage des Beklagten hin wurde die Klägerin außerdem verurteilt, die Anwaltskosten der Gegenseite zu tragen – gestützt auf § 13 Abs. 5 UWG.
Diese Norm besagt:
„Ist die Abmahnung unberechtigt oder entspricht sie nicht den Anforderungen nach Absatz 2, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen.“
Die Folge war also ein doppelter Kostennachteil für die Klägerin:
- keine Kostenerstattung für die eigene Abmahnung, und
- Verpflichtung zur Erstattung der gegnerischen Anwaltskosten.
V. Praxisrelevanz: So vermeiden Sie kostspielige Abmahnfehler
Das Urteil des LG Frankfurt a.M. hat weitreichende Bedeutung für die Praxis. Wer wettbewerbsrechtlich abmahnt, muss sicherstellen, dass die formalen Voraussetzungen des § 13 UWG vollständig erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere:
✅ die präzise Darstellung der eigenen geschäftlichen Tätigkeit,
✅ nachvollziehbare Angaben zur Marktteilnahme (z. B. Reichweite, Marktpräsenz),
✅ konkrete Bezugnahme auf das Wettbewerbsverhältnis,
✅ und eine inhaltlich substanzielle Darstellung des beanstandeten Verhaltens.
Wer diese Anforderungen nicht erfüllt, riskiert nicht nur die Unwirksamkeit der Abmahnung, sondern auch finanzielle Nachteile, die leicht in die Tausende Euro gehen können.
VI. Fazit
Das Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 02.07.2025 führt eindrücklich vor Augen: Formale Fehler bei Abmahnungen können teuer werden.
Eine bloß allgemein formulierte Behauptung, Mitbewerber zu sein, reicht nicht aus. Der Gesetzgeber verlangt – zu Recht – eine gewisse Mindestsubstanz, damit der Abgemahnte die Berechtigung der Abmahnung prüfen kann. Wer das missachtet, verliert nicht nur den Anspruch auf Kostenerstattung, sondern riskiert sogar eine eigene Zahlungspflicht.
Wenn Sie wettbewerbsrechtlich abmahnen wollen, achten Sie deshalb unbedingt darauf, Ihre eigene geschäftliche Tätigkeit ausreichend darzustellen. Und wenn Sie selbst abgemahnt wurden: Lassen Sie die Abmahnung kritisch prüfen – es könnte sich lohnen.
Ansprechpartner
Frank Weiß
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