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Wesentliche Merkmale der Ware im Fernabsatz

OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.14, Az. 5 W 14/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg hat mit seinem Beschluss vom 13.08.2014 unter dem Az. 5 W 14/14 entschieden, dass ein Händler, der im Internet Sonnenschirme verkauft, am Ende des Bestellvorgangs eine Bestellübersicht abgeben muss, die nochmals alle Angaben zu enthalten hat, die die wesentliche Merkmale des Produkts beschreiben.

Damit änderte das OLG auf die Beschwerde der Antragstellerin den Beschluss der Vorinstanz ab und verbot es dem Antragsgegner, bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250000 Euro, die entsprechenden Artikel an Verbraucher zu verkaufen, ohne diesen vor dessen Bestellung über die wesentlichen Merkmale des Produktes aufzuklären. Es müsse im Einzelfall entschieden werden, welche Merkmale als wesentlich gelten können. Zu diesen Merkmalen gehören bei einem Sonnenschirm Gewicht, Material der Bestandteile (Schirm und Gestell).
Der Unterlassungsanspruch stehe dem Antragssteller zu, weil er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Hauptverfahren obsiegen würde.

Der Antragsgegner sei verpflichtet, dem Verbraucher die entsprechenden Informationen bereitzustellen, wie sie sich aus dem EGBGB ergeben würden. Dieser Pflicht sei der Onlinehändler nicht nachgekommen. Dieser Verpflichtung komme nur nach, wer dem Verbraucher unmittelbar vor Abgabe der Bestellung noch einmal in Form einer Übersicht die Produktmerkmale zur Verfügung stelle. Die Produktbeschreibung reiche insoweit nicht aus.
Unzutreffend habe das Landgericht der Ansicht Ausdruck gegeben, die Angaben, die der Antragsgegner gemacht habe, seien ausreichend gewesen.

Die Antwort auf die Frage, welche Merkmale einer Ware wesentlich seien, hänge von einer Betrachtung des Einzelfalles ab. Zu berücksichtigen sei es hierbei auch, wie detailgenau der Händler seine Ware anpreise. Bei Bekleidung etwa seien Material, Schnitt, Farbe, Waschbarkeit und Größe maßgeblich.

Bei dem streitigen Angebot des Sonnenschirms habe der Antragsgegner angegeben, dass der Schirm aus einem wasserabweisenden Polyester sowie lichtecht und unverrottbar sei, das Gestell bestehe aus pulverbeschichtetem Aluminium und sei in der Farbe Anthrazit zu haben. Betont wurde auch der exzellente Lichtschutz mit Erwähnung eines Lichtschutzfaktors. Somit liege ein Anhaltspunkt vor, welche Merkmale der Händler selbst bei dem Produkt für wesentlich halte. Vor diesem Hintergrund seien jedoch die Angaben in der Zusammenfassung, die ein Käufer vor Abschluss des Bestellvorgangs erhalte, sehr unzureichend. Im Vergleich zu der Produktbeschreibung seien sie relativ farblos. Preis und Lieferzeit seien an dieser Stelle keine wesentlichen Angaben. Vielmehr seien Angaben über das Material, die Wetterfestigkeit, den Lichtschutz sehr wichtig gewesen, ebenso wie Transportmöglichkeit und Standfestigkeit. Alle diese Angaben seien hier nicht gemacht worden. Bis in das kleinste Detail müssten die Angaben jedoch nicht gehen und es sei der Verfügungsantrag so zu fassen gewesen, dass der Antragsgegner weiß, welches Verhalten konkret von ihm erwartet werde.

OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.14, Az. 5 W 14/14

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