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Werbung von Maggi rechtswidrig

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.03.2016, Az. 4 U 218/15
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht (OLG) in Karlsruhe hat mit seinem Urteil vom 17.03.2016 entschieden, dass die Firma Maggi nicht für Tütensuppen werben darf, die für Kinder sein sollen und als "mild gesalzen" deklariert sind.

Damit hat das Oberlandesgericht Karlsruhe es der Beklagten untersagt, Suppen in den Verkehr zu bringen, die den Hinweis „mild gesalzen" tragen.

Die Klägerin richtet sich gegen eine Werbung, die sich auf Suppen bezieht und die mit "mild gesalzen" ausgewiesen sind. Die Werbung sei nicht als ein so genannter Reduktionsclaim im Sinne der "Health Claims Verordnung" (HCVO) zu beurteilen. Hätte die Beklagte es so meinen wollen, hätte sie die Tütensuppen als „milder gesalzen" bezeichnen müssen. Jedoch sei nicht der Eindruck erweckt worden, die Suppen seien „milder gesalzen" als andere. Vielmehr seien die Suppen nach ihrer Angabe „wenig gesalzen".

Die Beklagte ist der Ansicht, ein vernünftiger Verbraucher würde die Angabe als nährstoffreduziert auffassen. Die Suppen würden auch von Erwachsenen verzehrt, spezielle Kindersuppen gebe es gar nicht. Die HCVO sei auch nicht anwendbar. Der Artikel 9 der HCVO würde sich auf Vergleiche beziehen. Ein Vergleich liege aber nicht vor, auch die Beklagte habe keinen solchen angestellt.

Doch die Berufung hatte Erfolg. Dem Kläger wurde der Unterlassungsanspruch zugesprochen. Der Begriff 'mild gesalzen' sei nährwertbezogen im Sinne der HCVO. Danach dürfen nährwertbezogene Angaben nur dann gemacht werden, wenn sie in dem entsprechenden Anhang aufgeführt seien und bestimmten Bedingungen entsprechen.

Die Angabe, dass ein Lebensmittel salzarm sei (oder gleichbedeutende Angaben) seien nur zulässig, wenn nicht mehr als 00,12 g Natrium pro 100 g oder 100 ml enthalten sein.
Diese Voraussetzung erfüllen die Suppen nicht.
Der Unterschied des Natrium-Gehalts an Natrium bzw. Salzgehalts gegenüber einem vergleichbaren Produkt betrage mindestens 25 % weniger. Es könne dahin stehen, so das Gericht, gegenüber welchen Produkten die Einhaltung des Unterschieds zu bestimmen sei.
Selbst wenn die Suppen die Grenzwerte einhalten, weil alle klaren Tütensuppen als Vergleichsprodukte heranzuziehen seien, führe das nicht zur Zulässigkeit der Werbung im Sinne der HCVO. Die Beklagte habe die Anforderungen der Verordnung zu beachten.

Es sei nicht nötig, dass das Lebensmittel, das zum Vergleich herangezogen werde, konkret benannt werde. Der anderen Auffassung der Vorinstanz sei daher nicht zu folgen. Die Werbung mit der Angabe „mild gesalzen" sei nur dann als zulässig zu werten, wenn die vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 9 der HCVO eingehalten werden. Hiernach sei vergleichenden Angaben der Mengenunterschied anzugeben.
Ziel der HCVO sei die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für den Verbraucher. Dieser solle vor irreführenden Angaben geschützt werden. Einem solchen Schutzniveau werde eine Werbung nur dann gerecht, wenn der Unterschied in der Nährstoffmenge erkennbar sei.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.03.2016, Az. 4 U 218/15

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