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Werbung von gestrichenen Preisen

LG Karlsruhe, Urteil vom 23.12.2015, Az. 15 O 12/15 KfH
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Ein Onlineshop muss wie ein wirkliches Ladengeschäft gestaltet sein. Dazu gehört auch, dass die Preise und Grundpreise vergleichbar sind und dass sowohl der Verkaufspreis als auch die Preisangabe für jede Maßeinheit für den Kunden auf derselben Internetseite klar und deutlich ersichtlich sind.

Die Angabe auf derselben Internetseite kann je nach Anzahl der dargestellten Produkte und der Bildschirmgröße des Internetnutzers ein Scrollen der Webseite erforderlich machen.

Im vom Landgericht Karlsruhe verhandelten Fall betraf dies einen Onlineshop, der kosmetische Produkte anbot.

Durchgestrichene Preise sind erlaubt. Gelten diese aber nur bei Selbstabholung, muss dies klar hervorgehoben werden. Ein einfacher Sternchenverweis, bei dem der Kunde erst durch Klicken auf einen weiteren Link zu Informationen gelangt, die den durchgestrichenen Preis als Lager-Abholpreis kenntlich machen, reicht nicht aus.

Es ist dem Kunden nicht zuzumuten, sich erst durch mehrere Seiten durchzuklicken, um zu erfahren, dass der durchgestrichene Preis ein Abholpreis vor Ort ist und nicht bei einer Online-Bestellung gilt.

Auch nach Europäischem Recht muss sich die Grundpreisangabe möglichst in der Nähe des Gesamtpreises befinden. Ebenso müssen Rabattsätze rechnerisch korrekt angegeben werden. Rechenfehler sind nicht erlaubt. Es gilt immer das Gebot der Preiswahrheit. Überhöhte Rabattpreise, die nicht informieren, um welchen Preis es sich handelt, sind nicht zulässig. Bei durchgestrichenen Preisen muss deutlich gemacht werden, um was für einen Vergleichspreis es sich jeweils handelt, sonst ist das mehrdeutig und damit irreführende Werbung. Es muss klar darüber informiert werden, ob es sich um eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers oder um einen früheren Preis des Onlineshops handelt.

Grundsätzlich ist jeder Unternehmer frei in der Preisgestaltung, jedoch dürfen mögliche Kunden nicht in die Irre geführt werden. Der herabgesetzte Preis muss vorher ernsthaft verlangt worden sein. Ein Phantasiepreis darf nicht mit einem tatsächlichen Preis verglichen werden.

Die Europäischen Preisangabenrichtlinien sollen es den Verbrauchern ermöglichen, auf einfachste Art zu besten Möglichkeiten zu kommen, Preise von Produkten beurteilen und vergleichen zu können. Durch diese vom Kunden durchgeführten Vergleiche, die für ihn nicht schwierig sein dürfen, kann er dann seine fundierte Kaufentscheidung treffen.

Die einfache Vergleichbarkeit ist in einem realen Geschäft möglich, indem der Kunde die Produkte in die Hand nimmt und lesen kann, welches die Grundpreise sind. Ein Onlineshop muss diesem realen Geschäft möglichst nahe kommen. Denn ein einfaches Vergleichen dient dem Preiswettbewerb und der Transparenz.

Angaben in einem Onlineshop müssen auf den durchschnittlichen Nutzer des Internets zugeschnitten sein. Informationen zu Versandkosten und Umsatzsteuer können auf verschiedene Seiten verteilt sein, denn sie sind nicht für einen Artikelvergleich bedeutend, wohl ist dies aber der Grundpreis.

Versandkosten sind als shopbezogene Angaben anzusehen, Grundpreise sind als produktbezogene Angaben anzusehen. Durch diese Unterscheidung ergeben sich die unterschiedlichen Anforderungen an ihre Darstellung im Onlineshop.

Der Grundpreis muss im Onlineshop immer sichtbar sein. Bei Werbeanzeigen ist es erlaubt, dass dieser beim Darüberfahren oder mit wenigen Sekunden Zeitverzögerung erscheint.
Ist der Grundpreis verschiedener Produkte nur durch mehrere Klicks auf verschiedene Seiten zu ermitteln, stellt dies im Vergleich zu einem Einkauf in einem echten Ladengeschäft eine deutliche Minderung in der Vergleichbarkeit dar.

Jede Internetseite in einem Shop, auf der Produkte vorgestellt werden, ist eine Kaufaufforderung und muss den Transparenzanforderungen genügen.
Dieses hohe Niveau der Verbraucherschutzgesetze ist unionsrechtlich gewollt. Jede Aufforderung zum Kauf ist eine besondere Art der Werbung, die zu verstärkten Informationen verpflichtet. Als wesentliche Information gilt hierbei die Angabe des Grundpreises.

LG Karlsruhe, Urteil vom 23.12.2015, Az. 15 O 12/15 KfH

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