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Werbung mit Unternehmensgeschichte

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.10.2015, Az. 6 U 167/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 15.10.2015 unter dem Az. 6 U 167/14 entschieden, dass eine Werbung irreführend ist, wenn sie eine jahrzehntelange Unternehmensgeschichte hervorhebt, obwohl die Firma in der Zwischenzeit aufgeteilt wurde und sich die werbegegenständlichen Leistungen auf den anderen Teil der Firma beziehen.

Damit hat das OLG Frankfurt am Main der Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Frankfurt am Main) teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt, die folgenden Aussagen in ihrer Werbung zu verwenden:

"1958 Geburtsjahr der A-Gruppe. In O1 gründet A1 sein erstes Ingenieur-Unternehmen."

"1972 Start des Projekts "X" in 02. (...)"
"1978 A1 und seine Mitarbeiter planen die B-Versorgung für Nigerias ......Stadt O3. (...)"

Ferner muss die Beklagte der Klägerin Schadensersatz leisten, der durch diese Behauptung entstanden seien: "Seit der Gründung war der Unternehmer mit seiner A Gruppe an Projekten in über 90 Staaten beteiligt."

Die Parteien streiten über eine irreführende Werbung auf der Internetseite der Beklagten. Sie stehen miteinander im Wettbewerb im Bereich der Ingenieurdienstleistungen. Die Firmen der beiden Parteien sind von A1 (mit-) gegründet worden.
Dieser A1 eröffnete im Jahre 1958 ein Ingenieursbüro. Im Jahre 1966 hat er die Klägerin gegründet. Im Jahre 1977 hat er die Anteile an der Klägerin-Firma an seine Söhne übertragen.
Jedenfalls ist die Klägerin der Ansicht, dass die Beklagte zu Unrecht die Geschäftstradition für sich in Anspruch nehme und ließ die Beklagte abmahnen. Diese gab eine Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich damit, es bei Meidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen, die oben genannten Behauptungen im geschäftlichen Verkehr aufzustellen, wenn sie nicht nachweislich wahr sind. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen und eine Schadensersatzpflicht festzustellen. Diese hat das Landgericht festgestellt. Die Beklagte habe zu Unrecht behauptet, ein unabhängiges Beratungsunternehmen zu sein, das zu den führenden Firmen in der Branche zähle. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, da die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass die Äußerungen falsch seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und hat damit überwiegend Erfolg.
Die Klage sei im Hinblick auf fast alle geltend gemachten Unterlassungsansprüche begründet. Es stehe der Klägerin dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu. Ebenso könne die Klägerin Abmahnkosten verlangen. Im Hinblick auf zwei der Unterlassungsanträge sei die Klage jedoch nicht begründet gewesen. Insoweit sei die Berufung zurückzuweisen.
Die beanstandete Werbung sei deshalb irreführend, weil diese den Eindruck erwecke, es gebe nur die eine Gruppe A, nämlich die der Beklagten. Durch einen einheitlichen Zeitstrahl werde eine kontinuierliche Firmenentwicklung suggeriert, bei der die Beklagte aus dem Ingenieurbüro hervorgegangen sei. Dieser Eindruck jedoch entspreche nicht den Tatsachen, denn aus dem Büro habe sich zunächst die Klägerin entwickelt, die als eigene Firmengruppe noch immer bestehe. Dieser Umstand sei von der Beklagten jedoch verschwiegen worden. Entgegen der Auffassung der Beklagten und auch des Landgerichts werbe die Beklagte nicht zulässig nur mit der Tradition des Familiennamens. Die Zulässigkeit der Werbung mit dem Alter einer Firma setze voraus, dass die jetzige Firma trotz einiger Änderungen noch mit der früheren Firma wesensgleich sei. Erforderlich sei grundsätzlich eine geschäftliche Kontinuität, nicht nur eine Namenskontinuität. Auf die wirtschaftliche Weiterführung des beworbenen Betriebes komme es an. Denn die Werbung mit der Firmen-Historie bewirke, dass der Verkehr dem Betrieb besondere Erfahrungen, Zuverlässigkeit und Wertschätzung zumesse. An einer solchen maßgeblichen Kontinuität fehle es jedoch im Streitfall.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.10.2015, Az. 6 U 167/14

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