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Werbung mit "unbegrenzt Surfen"

Irreführende Werbung- „Hier können Sie Unbegrenzt im Internet surfen“
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht (LG) in Kiel, hat mit seinem Urteil vom 28.02.2012 unter dem Aktenzeichen 14 O 18/12 entschieden, dass eine Werbung eines Telekommunikationsanbieters mit der Aussage "unbegrenzt Surfen" irreführend ist, wenn nicht ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wird, dass die Geschwindigkeit des Surfens nach dem erreichten Datenvolumen von 500 MB auf eine quasi unakzeptable Ladegeschwindigkeit gedrosselt wird.

Dem Unternehmen wurde es unter Androhung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, untersagt, in der oben beschriebenen Weise vorzugehen.

Beklagt wurde in dem verhandelten Fall ein Telekommunikationsbetreiber, der im Internet für eine Flatrate warb, indem er behauptete, mit dieser Flatrate könne der Kunde für 9,95 € pro Monat unbegrenzt surfen. Wenn der Betrachter auf einen Link mit dem Titel "rechtliche Hinweise" klickte, erhielt er einen Text, in dem es u.a. hieß, dass ab einer Datenmenge von 500 MB die Geschwindigkeit auf GPRS reduziert werden kann. Ähnliche Hinweise finden sich für eine Drosselung ab 200 sowie 5000 MB.

Der Verfügungskläger sieht in der Werbung eine Irreführung des Verbrauchers. Vergeblich hat er die Beklagte abgemahnt. Bei der Bemerkung des unbegrenzten Surfens gehe man nicht davon aus, dass der Datenverkehr gedrosselt werde. Bei einer Reduktion auf den GPRS-Stand verlangsame sich die Surfgeschwindigkeit um das 137-Fache. Dies habe zur Folge, dass Anwendungen, für die ein großes Datenaufkommen nötig ist, nicht genutzt werden können.

Die Beklagte behauptet, die Verbraucher wüssten, dass eine Drosselung stattfindet, weil eine solche Drosselung durchaus üblich sei. Die Nutzbarkeit werde nicht wesentlich eingeschränkt, denn die meisten Nutzer würden dieses Datenvolumen noch nicht einmal erreichen. Es liege somit kein Verfügungsgrund vor.

Doch das sieht das LG Kiel anders und bestätigt die einstweilige Verfügung unter Berufung auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), vor allem die §§ 5 und 5a.

Hiernach handelt unlauter, wer irreführend wirbt. Irreführend sei das Verschweigen einer wesentlichen Tatsache, in diesem Fall die Drosselung der Geschwindigkeit nach einer bestimmten Datenmenge. Hierüber hätte der Anbieter deutlicher informieren müssen als in einem versteckten Zusatzblatt.

Auch der Hinweis auf "rechtliche Bedingungen" sei unzureichend. Denn hier erwarte der Verbraucher Hinweise zu Rahmenbedingungen wie Laufzeit, Kündigung, etc., aber keine Tarifinformationen, für die es auch noch einen zusätzlichen Link gegeben hatte. Auch sei nicht sicher zu erkennen gewesen, welche Datenbegrenzung für den Tarif "Internet Flat 500" überhaupt einschlägig sein soll.

Des Weiteren handele es sich bei der Aussage „Unbegrenzt surfen im Internet“ um eine so genannte Blickfangwerbung. Wenn diese eine Fehlvorstellung auslösen könne, sei eine Aufklärung durch einen eindeutigen Hinweis erforderlich - etwa durch einen Stern oder eine Fußnote. Daran habe es in diesem Fall gefehlt, daher war dem Verfügungsantrag stattzugeben.

Landgericht (LG) Kiel, Urteil vom 28.02.2012, Aktenzeichen 14 O 18/12

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