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Werbung mit „unabhängiger Versicherungsmakler“

| Rechtsanwalt Frank Weiß

„Dein unabhängiger Versicherungsmakler – Versicherungen einfach machen“: Mit solchen Aussagen versuchen viele Makler, sich positiv von Vertretern und Vergleichsportalen abzugrenzen. Unabhängigkeit verkauft sich – sie steht für Vertrauen, Neutralität und angebliche Freiheit von fremden Interessen.

Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 28.10.2025 (Az. 14 U 1740/24) die Leitplanken dafür deutlich enger gezogen:

Ein Versicherungsmakler darf sich nicht als „unabhängig“ bezeichnen, wenn er – wie in der Branche üblich – Provisionen oder Courtagen von Versicherern erhält. Eine solche Werbung ist irreführend und damit wettbewerbswidrig.

Gleichzeitig hat das Gericht klargestellt:

  • Die Darstellung einer gesetzlich vorgeschriebenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als „großer Mehrwert“ ist unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten.
  • Eine behauptete Empfehlung durch eine Verbraucherzentrale darf nicht aus der Luft gegriffen sein.

Für Versicherungsmakler bedeutet das Urteil: Werbung, Internetauftritt und Beratungsdarstellung sollten dringend überprüft werden.

Was war passiert? Die Werbung der Maklerin im Überblick

Selbstbild als „unabhängiger Versicherungsmakler“

Die Beklagte war eine Versicherungsmaklerin, die auf ihrer Website mit Begriffen wie

  • „unabhängiger Versicherungsmakler“ und
  • „unabhängige Beratung“

auftrat.

Damit wollte sie offenbar zum Ausdruck bringen, dass sie im Interesse des Kunden agiert und nicht an einzelne Versicherungsgesellschaften gebunden ist. Für viele Makler ist das ein gängiger Marketing-Ansatz: Man grenzt sich vom Ausschließlichkeitsvertreter ab und betont die freie Produktauswahl.

Nach Auffassung des Gerichts führt genau diese Wortwahl jedoch dazu, dass ein erheblicher Teil der Verbraucher eine weitergehende, tatsächlich nicht bestehende Unabhängigkeit annimmt.

Vermögensschaden-Haftpflicht als angeblicher „Mehrwert“

Auf ihrer Website hob die Maklerin außerdem hervor, sie habe eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Dies stellte sie als besonderen Vorteil für ihre Kunden dar, etwa als „großen Mehrwert“ und „doppeltes Netz“.

Tatsächlich ist eine solche Versicherung für Versicherungsmakler gesetzlich vorgeschrieben. Sie ist keine Besonderheit des konkreten Unternehmens, sondern eine schlichte rechtliche Voraussetzung für die Berufsausübung.

Das Gericht sah darin eine klassische Werbung mit Selbstverständlichkeiten: Etwas, das jeder Makler zwingend vorweisen muss, wird als besondere, nur diesem Unternehmen eigene Stärke verkauft.

Anschein einer Empfehlung durch die Verbraucherzentrale

Hinzu kam, dass der Internetauftritt den Eindruck erweckte, die Verbraucherzentrale Chemnitz empfehle nach Beratungen regelmäßig einen „unabhängigen Makler wie R…“.

Die Verbraucherzentrale bestritt dies. Einen belastbaren Nachweis für solche Empfehlungen gab es nicht. Das Gericht wertete diese Darstellung als unzulässige Ausnutzung des Vertrauens der Verbraucher in eine neutrale, öffentlich wahrgenommene Institution.

Vom Landgericht zum Oberlandesgericht

Zunächst hatte das Landgericht Leipzig die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), des Dachverbands der 16 Verbraucherzentralen, abgewiesen. In der Berufung korrigierte das OLG Dresden diese Entscheidung jedoch vollständig und gab dem vzbv in allen drei Anträgen Recht.

Rechtlicher Rahmen: Unabhängigkeit im Versicherungsvertrieb

Versicherungsmakler, Vertreter und Versicherungsberater

Um das Urteil zu verstehen, ist die rechtliche Rollenverteilung wichtig:

  • Der Versicherungsvertreter steht typischerweise im Lager des Versicherers, den er vermittelt, etwa als Ausschließlichkeitsvertreter.
  • Der Versicherungsmakler wird grundsätzlich als „Sachwalter des Kunden“ betrachtet. Er soll den Markt sondieren und dem Kunden geeignete Versicherungsprodukte verschiedener Anbieter vorschlagen.
  • Der Versicherungsberater wiederum ist eine eigene Berufsgruppe: Er berät Kunden im Versicherungsbereich und darf seit der Umsetzung der IDD auch Versicherungsverträge vermitteln und abschließen. Seine Vergütung erfolgt grundsätzlich durch den Kunden; Zuwendungen von Versicherern darf er nur annehmen, wenn er sie unverzüglich und vollständig an den Kunden weiterleitet.

Gerade dieser letzte Punkt ist entscheidend: Versicherungsberater unterliegen einem strengen Provisionsannahmeverbot. Eigene wirtschaftliche Vorteile aus Zahlungen von Versicherern dürfen sie nicht behalten; sie sind gesetzlich verpflichtet, solche Zuwendungen an den Kunden auszukehren.

UWG und Irreführung in der Werbung

Werbung wird am Maßstab des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gemessen.

Irreführend ist eine Werbung insbesondere dann, wenn

  • sie falsche Vorstellungen über wesentliche Merkmale der Dienstleistung erzeugt,
  • sie dem Verbraucher Eigenschaften oder Vorteile suggeriert, die tatsächlich so nicht bestehen, oder
  • sie gesetzliche Selbstverständlichkeiten als besondere Besonderheit herausstellt.

Das OLG Dresden hat genau in diesen drei Bereichen Verstöße festgestellt:

  • Irreführung über die Unabhängigkeit der Maklerin
  • Irreführung über angebliche Empfehlungen der Verbraucherzentrale
  • Irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten bei der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Die Entscheidung des OLG Dresden im Detail

Wie der Verbraucher den Begriff „unabhängig“ versteht

Das OLG Dresden stellt auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten, verständigen Verbrauchers ab. Nach Auffassung des Senats versteht ein erheblicher Teil der Verbraucher den Begriff „unabhängiger Versicherungsmakler“ so:

  • Der Makler sei frei von wirtschaftlichen Einflüssen seitens der Versicherer.
  • Es bestünden keine Provisionsverhältnisse zu einzelnen oder mehreren Anbietern.
  • Die Empfehlung eines Produkts werde nicht durch finanzielle Interessen gesteuert.

Das Gericht bringt es sinngemäß auf den Punkt:

Mit der Bezeichnung als „unabhängiger Versicherungsmakler“ gewinnt ein relevanter Teil der angesprochenen Kunden den Eindruck, der Makler stehe zu keinem Anbieter in einem Provisionsverhältnis und sei daher auch frei von einem vorrangigen Provisionsinteresse.

Genau das traf im entschiedenen Fall nicht zu. Wie grundsätzlich jeder Versicherungsmakler erhielt die Beklagte regelmäßig Vergütungen von Versicherungsunternehmen.

Abgrenzung zum Versicherungsberater

Der entscheidende Vergleichspunkt des Gerichts ist der Versicherungsberater.

Nur diese Berufsgruppe ist rechtlich so ausgestaltet, dass ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit durch ein strenges Provisionsannahmeverbot abgesichert wird.

Das OLG Dresden betont, dass gerade dieses gesetzlich verankerte Verbot die Unabhängigkeit des Versicherungsberaters gewährleisten soll. Ein Versicherungsmakler, der in der üblichen Weise Courtage von Versicherern erhält, kann sich dieses besondere Vertrauenslabel nicht ohne weiteres aneignen.

Die Maklerin nahm nach Auffassung des Gerichts damit zu Unrecht das besondere Vertrauen in Anspruch, das eigentlich dem Versicherungsberater zusteht.

„Unabhängige Beratung“ – mehr als nur ein Werbeslogan

Nicht nur die Bezeichnung „unabhängiger Versicherungsmakler“, sondern auch der Hinweis auf eine „unabhängige Beratung“ wurde als irreführend eingestuft.

Denn auch hier knüpft der Verbraucher an die Vorstellung an, dass die Beratung von Provisionsinteressen frei ist. Wer gleichzeitig von Versicherern vergütet wird, kann diese Erwartung im Zweifel nicht erfüllen.

Das Gericht sah darin eine täuschende Darstellung der Art und Qualität der Dienstleistung.

Werbung mit Selbstverständlichkeiten: VSH als „großer Mehrwert“

Besonders deutlich fiel die Bewertung des Gerichts zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung aus.

Die Maklerin stellte in ihrer Werbung darauf ab, dass sie für Beratungsfehler hafte und hierfür eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe. Für die Kunden sei das ein „großer Mehrwert“ und im Ernstfall ein „doppeltes Netz“.

Tatsächlich gilt jedoch:

  • Versicherungsmakler dürfen die Tätigkeit überhaupt nur ausüben, wenn sie eine entsprechende Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nachweisen.
  • Es handelt sich damit um eine gesetzliche Pflicht, nicht um eine freiwillige Sonderleistung.

Wer eine solche Pflichtversicherung als besonderes Alleinstellungsmerkmal herausstellt, verstößt nach Auffassung des OLG gegen das Verbot, mit Selbstverständlichkeiten zu werben.

Die Formulierung „großer Mehrwert“ und „doppeltes Netz“ erwecke den Eindruck, Kunden seien hier besser geschützt als bei anderen Maklern – obwohl alle Makler die gleiche Pflicht trifft.

Anschein einer Empfehlung durch die Verbraucherzentrale

Besonders sensibel reagieren Gerichte, wenn Unternehmen den Eindruck erwecken, von Verbraucherschutzorganisationen empfohlen zu werden.

Im entschiedenen Fall wurde die Verbraucherzentrale Chemnitz so dargestellt, als empfehle sie regelmäßig einen „unabhängigen Makler wie R…“. Nach Auffassung des Gerichts fehlte hierfür jede belastbare Grundlage.

Das OLG sah darin eine unzulässige Ausnutzung des Vertrauens der Verbraucher in eine neutrale Institution und eine weitere Irreführung, die zu unterlassen war.

Was bedeutet das Urteil für Versicherungsmakler in der Praxis?

Der Begriff „unabhängig“ wird zum Hochrisiko-Wort

Die Entscheidung macht deutlich:

Der Begriff „unabhängig“ ist für Versicherungsmakler rechtlich hochsensibel.

Wer Provisionen oder Courtagen von Versicherern erhält, läuft bei einer Werbung mit „unabhängiger Versicherungsmakler“ oder „unabhängiger Beratung“ erheblich Gefahr,

  • von Verbraucherverbänden oder Mitbewerbern abgemahnt zu werden,
  • Unterlassungsansprüchen ausgesetzt zu sein und
  • zusätzliche Kosten für Anwalts- und Gerichtskosten tragen zu müssen.

Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist die Aussage problematisch, sobald der durchschnittliche Verbraucher darunter eine finanzielle Unabhängigkeit von Versicherern versteht – die typischerweise gerade nicht besteht.

Transparenz über Vergütungsmodelle

Das Urteil bedeutet nicht, dass Provisionen grundsätzlich unzulässig wären. Entscheidend ist, wie damit in der Kommunikation umgegangen wird.

Sinnvoll kann etwa sein,

  • offen zu erläutern, dass die Vergütung durch Versicherer erfolgt,
  • klarzustellen, dass trotz Provisionszahlung ein breiter Marktüberblick sichergestellt wird,
  • Begrifflichkeiten zu wählen, die keine völlige wirtschaftliche Unabhängigkeit suggerieren.

Wer mit Schlagwörtern wie „neutral“, „objektiv“ oder „unabhängig“ arbeitet, sollte prüfen, ob diese Begriffe im Lichte der Entscheidung noch tragfähig sind.

Webseiten, Flyer und Social Media überprüfen

Besonders riskant sind pauschale Aussagen auf

  • Startseiten von Webseiten,
  • „Über uns“-Seiten,
  • Google- und Social-Media-Profilen,
  • Flyern, Imagebroschüren und Präsentationen.

Auf all diesen Kanälen sollten Sie prüfen, ob Begriffe verwendet werden, die mehr Unabhängigkeit versprechen, als rechtlich und faktisch vorhanden ist.

Gleiches gilt für:

  • Hervorhebung der Vermögensschaden-Haftpflicht als „Mehrwert“
  • Bezugnahmen auf Empfehlungen von Verbraucherzentralen oder anderen scheinbar neutralen Stellen

Formulierungsvorschläge: Wie Sie Ihre Werbung rechtssicherer gestalten können

Alternative Begriffe statt „unabhängig“

Statt mit „unabhängig“ zu werben, können Sie auf Begriffe ausweichen, die weniger missverständlich sind, zum Beispiel:

  • „anbieterübergreifende Beratung“
  • „Auswahl aus einer Vielzahl von Versicherungsunternehmen“
  • „individuelle, bedarfsorientierte Beratung“
  • „Beratung im Lager des Kunden“

Wichtig ist, dass Sie keine völlige finanzielle Neutralität suggerieren, wenn Sie tatsächlich über Provisionen der Versicherer vergütet werden.

Klare Hinweise zur Vergütung

Um Missverständnisse zu vermeiden, kann ein transparenter Hinweis zur Vergütung helfen, etwa im Impressum, auf einer Unterseite „Vergütung“ oder in den Beratungsunterlagen.

Dort kann erläutert werden,

  • dass die Beratung üblicherweise provisionsbasiert erfolgt,
  • wie diese Vergütung grob funktioniert,
  • dass Sie trotz Provisionszahlung verpflichtet sind, im Interesse des Kunden zu handeln.

Solche Hinweise ersetzen zwar keine umfassende rechtliche Prüfung, können aber das Risiko einer Irreführung deutlich reduzieren.

Vorsicht bei Aussagen zu Pflichtversicherungen

Wenn Sie Ihre Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung erwähnen, sollte klar sein:

  • Sie dürfen auf deren Bestehen hinweisen.
  • Sie sollten diese Versicherung aber nicht als exklusiven Mehrwert oder besonderen Schutz darstellen.

Sachliche Formulierungen wie „Wir verfügen über die gesetzlich vorgeschriebene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung“ sind deutlich unkritischer als werbliche Zuspitzungen mit „großer Mehrwert“ oder „doppeltes Netz“.

Wann Sie rechtlichen Rat einholen sollten

Die Entscheidung des OLG Dresden zeigt, dass Gerichte das Thema Werbeaussagen von Maklern aktuell sehr aufmerksam betrachten.

Rechtlicher Rat ist insbesondere sinnvoll, wenn

  • Ihre Website oder Ihr Markenauftritt zentrale Begriffe wie „unabhängig“, „neutral“ oder „objektiv“ verwendet,
  • Sie besondere „Vorteile“ hervorheben, die eventuell nur gesetzliche Pflichten abbilden,
  • Sie mit Empfehlungen Dritter (Verbraucherzentrale, Verbände, Ratings, Siegel) werben.

Eine frühe rechtliche Prüfung ist meist deutlich günstiger als eine Abmahnung oder ein gerichtliches Verfahren – und schützt zugleich Ihren Ruf gegenüber Kunden.

Fazit: Unabhängigkeit ist ein starkes, aber gefährliches Werbewort

Das Urteil des OLG Dresden macht deutlich:

Wer mit „unabhängiger Versicherungsmakler“ oder „unabhängiger Beratung“ wirbt, obwohl er Provisionen vom Versicherer erhält, bewegt sich wettbewerbsrechtlich auf sehr dünnem Eis.

Das Gericht stellt klar, dass ein erheblicher Teil der Verbraucher unter „unabhängig“ mehr versteht als bloße Freiheit von vertraglichen Bindungen: Erwartungen richten sich auf eine finanzielle Unabhängigkeit von Versicherern. Diese ist beim klassischen Maklermodell gerade nicht gegeben.

Gleichzeitig erinnert das Urteil daran, dass

  • gesetzliche Pflichten wie die Vermögensschaden-Haftpflicht nicht als exklusiver Mehrwert verkauft werden sollten und
  • vermeintliche Empfehlungen durch Verbraucherzentralen oder andere neutrale Institutionen nur dann beworben werden dürfen, wenn sie tatsächlich bestehen.

Wenn Sie als Versicherungsmakler oder Vermittlungsunternehmen Ihre Werbung auf der sicheren Seite wissen möchten, ist jetzt ein guter Zeitpunkt, Ihren Außenauftritt kritisch zu überprüfen und rechtlich begleiten zu lassen.

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