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Werbung mit Traditionsbezeichnungen

„Seit 1843“: Werbung mit Traditionsbezeichnungen durch neues Unternehmen stellt Irreführung dar.
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Im November 2013 bestätigten die Richter des Oberlandesgerichts München eine Entscheidung des Landgerichts München I (Az. 7 O 23638/12), durch die Werbeaussagen eines Gold-, Platin- und Silber-Münzen- und Barren anbietenden Unternehmens als irreführend und folglich wettbewerbswidrig beurteilt worden sind. Das Münchener Edelmetallhandels-Unternehmen war 2011 gegründet worden und hatte eine Lizenz an der Traditions-Marke „Degussa“ erworben. Eine Übernahme des Geschäftsbetriebs des Unternehmens „Degussa“ war mit diesem Marken-Erwerb nicht verbunden. 

Das Münchener Unternehmen warb mit dem Slogan “Degussa – Gold und Silber seit 1843“ für seine Produkte. Außerdem nahm es in der Unternehmenswerbung auf die Geschichte der alten „Degussa“ Bezug. So wurde die Angabe gemacht, dass die „Grundlagen unseres Unternehmens“ in Traditionslinien zu finden seien, die bis auf die Mitte des 19. Jahrhunderts zurückgingen. Das Neuunternehmen hatte damit Alters- und Traditionswerbung betrieben. Die Münchener Oberlandesrichter hatten zu prüfen, ob das Unternehmen sich dabei im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bewegt hatte oder nicht. 

Im Leitsatz zum am 7. November 2013 ergangenen Urteil wies das Gericht darauf hin, dass gemäß § 5 I 1 Nr.3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) geschäftliches Handeln immer dann irreführend sei, wenn es unwahre oder sonstige Angaben umfasst, die geeignet sind, Dritte über Unternehmenseigenschaften zu täuschen. In diesem Fall seien die auf die Geschichte der Marke „Degussa“ bezogenen Werbeaussagen tatsächlich geeignet gewesen, bei einen uninformierten Dritten den Eindruck zu erwecken, das Münchener Unternehmen betreibe seit dem 19. Jahrhundert Edelmetallhandel. Das hohe Alter eines Unternehmens stellt gerade auf dem Edelmetall-Sektor eine positive, und damit verkaufsfördernde, Eigenschaft dar. Eine lange Erfahrung suggeriert regelmäßig das Vorhandensein von Zuverlässigkeit und Sachkenntnis. 

Zwar kann ein Neuunternehmen an die Namenstradition von Vorgängerunternehmen anknüpfen, aber nur in einer Weise, durch die klar der Unterschied zwischen Neuunternehmen und den Traditionsunternehmen dargestellt wird. Im Alltagsverkehr wird der Erfahrung nach regelmäßig eine bewerbende Altersangabe bei nicht eindeutiger und damit auslegungsbedürftiger Formulierung primär auf das Unternehmensalter und nicht das Markenalter bezogen. 

Im verhandelten Fall sei, nach Ansicht der OLG-Richter, die notwendige klare Unterscheidung nicht geschehen. Stattdessen sei der irrige Eindruck bei Durchschnittsinteressenten erweckt worden, das Münchener „Degussa“-Unternehmen könne auf eine über 150 Jahre währende Historie zurückblicken. Das Gericht verbot dem Unternehmen die weitere Verwendung der betreffenden Werbeaussagen. 

OLG München, 29 U 1883/13

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