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Werbung mit Testurteil nur mit Angabe über Rangplatz

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Gut ist nicht gut genug - zumindest nicht, wenn es nach dem Oberlandesgericht Frankfurt geht. Das Gericht hielt es nämlich für unzulässig, wenn ein Anbieter damit wirbt, dass sein Produkt im Rahmen eines Vergleichstestes eine gute Note erreicht hatte, ohne aber offen zu legen, ob nicht auch andere Anbieter möglicherweise bessere Noten erreicht hatten.

Mittbewerber beklagt Werbung mit Testnote, die den genauen Rangplatz vorenthält

Bei dem Anbieter handelte sich um einen Produzenten von Nassrasierern. In einem Werbespot im Fernsehen bewarb er eines seiner Produkte damit, dass es in einem Vergleichstest von der "Stiftung Warentest" zu Nassrasieren die Note "GUT" mit der Punktzahl 2,2 erreicht hatte. Er informierte in dem Werbespot aber nicht, welchen Rang sein beworbenes Produkt mit der Note "GUT" erreicht hatte. Ein Mitbewerber, der als tauglicher Kläger im Sinne des Paragrafen 8 Absatz 3 Nr. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) infrage kam, klagte sodann vor dem Landgericht Frankfurt. Dort bemängelte der Mitbewerber, dass durch das unterlassene Informieren über den genauen Rang des Produktes der Beklagte Verbraucher in die Irre führe. Diese würden nämlich glauben, das Produkt sei mit dieser Benotung der Sieger des Testes gewesen, was realiter nicht der Fall war. Vielmehr erreichte das Produkt mit der Punktezahl 2,2 gerade mal den überdurchschnittlichen Bereich, während fünf andere Testkandidaten eine bessere Punktezahl erreicht hatten. Der Beklagte, so die Ansicht des Klägers, hätte seine Kunden in der Werbung darüber aufklären müssen, dass sein Produkt - trotz der Note "GUT" - lediglich den sechsten Platz erreicht hatte. 

Rangplatz ist für Entschlussfassung von Verbrauchern eine "wesentliche Information"

Die Vorinstanz - das Landgericht Frankfurt - gab dem Kläger recht, das Oberlandesgericht Frankfurt, vor dem der Rechtsstreit weiter ausgetragen wurde, sah indes im Ergebnis auch nichts anders. Denn auch das Oberlandesgericht sprach dem Kläger ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu. Dabei stützte sich das Gericht hauptsächlich auf den Paragrafen 5 a Absatz 2 UWG. Danach handelt unlauter, "wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern (...) beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall (...) wesentlich ist". Die genaue Rangplatzierung ist nach Ansicht der Richter sehr wohl eine "wesentliche Information" im Sinne dieser Norm. Denn wer sein Produkt mit der Note "GUT" bewirbt, erweckt bei Verbrauchern den Eindruck, dass sein Produkt eine außerordentliche Platzierung erreicht hätte. Dies war im konkreten Fall aber anders. Das Produkt hatte nämlich mit einer Punktezahl von 2,2 den sechsten Platz erreicht. Die Information, dass es deutlich bessere Alternativen gab, ist für die Entschlussfassung eines Verbrauchers sehr wohl wesentlich, ob er dieses Produkt kauft oder aber sich für eines anderes entscheidet.

Oberlandesgerichts Frankfurt, Urteil vom 25.10.12, Aktenzeichen 6 U 186/11

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