Werbung mit Testergebnissen - Rechtliche Grundlagen und Tipps

Ob auf Produktverpackungen, in Werbekampagnen oder Online-Shops – Testergebnisse sind allgegenwärtig und beeinflussen maßgeblich die Kaufentscheidungen von Verbrauchern. Ein „Testsieger“-Siegel oder eine Top-Bewertung von Stiftung Warentest, ÖKO-TEST oder dem TÜV weckt Vertrauen und signalisiert geprüfte Qualität. Doch was passiert, wenn Unternehmen solche Testergebnisse manipulativ einsetzen?
Immer wieder nutzen Hersteller und Händler Tests, die nicht repräsentativ sind, Testergebnisse werden selektiv dargestellt oder irreführend mit nicht getesteten Produkten verknüpft. Solche Praktiken können nicht nur die Verbraucher täuschen, sondern auch erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – von Abmahnungen und Unterlassungsklagen bis hin zu Schadensersatzforderungen.
Dieser Beitrag zeigt, welche rechtlichen Rahmenbedingungen für die Werbung mit Testergebnissen gelten, welche Fehler Unternehmen unbedingt vermeiden sollten und welche aktuellen Urteile zeigen, wie streng Gerichte mit irreführender Werbung umgehen. Wer Produkte oder Dienstleistungen mit Testergebnissen bewirbt, sollte die Grundsätze von Objektivität, Transparenz und Nachvollziehbarkeit kennen – denn Verstöße können teuer werden.
Das Wichtigste in Kürze:
- Strenge Vorgaben für Werbung mit Testergebnissen: Werbung mit Testergebnissen unterliegt dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und muss wahr, vollständig, aktuell und transparent sein (OLG Köln, Az. 6 U 166/17). Irreführende Werbung kann Abmahnungen, Unterlassungsklagen oder Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.
- Verbot von manipulierten oder verzerrten Testergebnissen: Es ist unzulässig, Testergebnisse zu verfälschen, zu verallgemeinern oder auszuwählen, um ein Produkt in einem besseren Licht erscheinen zu lassen (BGH, Az. I ZR 200/17). Besonders kritisch: alte oder nicht repräsentative Tests, subjektive Bewertungen oder unzulässige Siegel ohne Lizenz.
- Anforderungen an die Fundstellenangabe: Wer mit Testergebnissen wirbt, muss die Quelle klar benennen (z. B. Testdatum, Prüfinstitut, Ausgabe), damit Verbraucher das Ergebnis nachprüfen können (BGH, Az. I ZR 26/15). Eine fehlende oder schwer auffindbare Fundstellenangabe kann als unlautere Irreführung nach § 5a UWG gewertet werden.
Grundsätze für Werbeaussagen mit Testergebnissen
Was ist bei der Fundstellenangabe zu beachten?
Irreführung durch:
Nutzung von Testsiegeln ohne Lizenz
Werbung mit eigenen Umfragen
Alte Testergebnisse
Werbung mit Prüfzeichen und Gütesiegeln
Abgeänderte Testsiegel
Zusammenführung von Tests
Verallgemeinerung
Selbst vergebene Prüfsiegel
Subjektive Tests
Werbung für abweichende Produkte
Nicht repräsentativen Tests
Grundsätze für Werbeaussagen mit Testergebnissen
Testergebnisse sind ein effektives und überzeugendes Marketinginstrument, da sie eine objektive Bewertung eines Produkts oder einer Dienstleistung suggerieren. Insbesondere Auszeichnungen durch renommierte Institutionen wie die Stiftung Warentest, ÖKO-TEST oder TÜV-Prüfsiegel schaffen Vertrauen und können die Kaufentscheidung von Verbrauchern maßgeblich beeinflussen.
Gerade weil Testergebnisse eine hohe Werbewirkung entfalten, hat der Gesetzgeber klare Regeln für ihre Nutzung aufgestellt. Irreführende Werbung mit Testergebnissen kann nicht nur Verbraucher täuschen, sondern auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, darunter Abmahnungen, Unterlassungsklagen oder Schadensersatzforderungen.
Ein bekanntes Beispiel ist die Werbung mit der Auszeichnung „Top 20 Arzt für Schönheit“, die vom LG Leipzig (Urteil vom 24.09.2021, Az. 05 O 547/21) als unzulässig eingestuft wurde, weil das Testverfahren nicht den Anforderungen an Objektivität und Transparenz genügte.
Rechtlicher Rahmen: Was ist erlaubt, was nicht?
Die Werbung mit Testergebnissen unterliegt vor allem den Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dabei sind insbesondere § 5 UWG (Irreführende Werbung) und § 5a UWG (Irreführende Unterlassung von Informationen) von Bedeutung.
Nach der aktuellen Rechtsprechung müssen Testergebnisse die Grundprinzipien der Wahrheit, Sachlichkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Transparenz wahren (OLG Köln, Urteil vom 13.04.2018, Az. 6 U 166/17). Das bedeutet:
- Wahrheit – Die Testergebnisse müssen korrekt und unverfälscht wiedergegeben werden.
- Sachlichkeit – Die Werbung darf das Testergebnis nicht in irreführender Weise herausstellen.
- Vollständigkeit – Wichtige Zusatzinformationen (z. B. das Testdatum oder Einschränkungen des Testergebnisses) dürfen nicht fehlen.
- Aktualität – Alte oder überholte Testergebnisse dürfen nicht mehr verwendet werden.
- Transparenz – Verbraucher müssen die Möglichkeit haben, die Testkriterien und Ergebnisse nachzuvollziehen.
Wichtige Grundregeln bei der Werbung mit Testergebnissen
1. Testergebnis erkennbar = Werbevorschriften gelten
Die Pflicht zur korrekten Angabe von Testergebnissen gilt nicht nur dann, wenn diese auffällig beworben werden. Bereits die bloße Abbildung eines Testsiegels auf einer Produktverpackung kann als Werbung gewertet werden. Verbraucher gehen davon aus, dass es sich um ein neutrales und objektives Testergebnis handelt (BGH, Urteil vom 15.04.2021, Az. I ZR 134/20 – Testsiegel auf Produktabbildung).
2. Angabe der testenden Organisation erforderlich
Die Angabe der Institution, die den Test durchgeführt hat, ist zwingend erforderlich. Es reicht nicht aus, die Quelle lediglich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf einer weiterführenden Webseite zu hinterlegen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2019, Az. 20 U 101/18).
3. Pflicht zur Fundstellenangabe
Verbraucher müssen in die Lage versetzt werden, das Testergebnis nachvollziehen und überprüfen zu können. Deshalb ist eine genaue Fundstellenangabe erforderlich, aus der hervorgeht, wo der vollständige Testbericht eingesehen werden kann (z. B. Ausgabe und Seitenzahl eines Magazins oder ein direkter Link zu einer Online-Quelle).
Fehlende oder unzureichende Fundstellenangaben können als unlautere Irreführung gemäß § 5a UWG gewertet werden.
4. Keine Verzerrung des Marktverhältnisses
Die Werbung mit Testergebnissen darf nicht dazu führen, dass ein Produkt besser dargestellt wird, als es tatsächlich ist. Sofern beispielsweise ein Produkt von einem anerkannten Institut gut bewertet wurde, darf diese Bewertung nicht manipulativ verkürzt oder verändert wiedergegeben werden.
Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: Im Fall BGH, Urteil vom 24.01.2019, Az. I ZR 200/17 – „Das beste Netz“ wurde entschieden, dass eine Werbeaussage den tatsächlichen Testinhalt korrekt widerspiegeln muss. Eine selektive oder verzerrte Darstellung eines Testergebnisses ist unzulässig.
Fazit: Strenge Maßstäbe für Werbung mit Testergebnissen
Die Werbung mit Testergebnissen unterliegt strengen rechtlichen Vorgaben, da sie Verbraucherentscheidungen maßgeblich beeinflusst. Werbende müssen sicherstellen, dass sie alle gesetzlichen Vorgaben und die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigen, um Abmahnungen und Wettbewerbsverstöße zu vermeiden.
Die wichtigsten Regeln lassen sich wie folgt zusammenfassen:
· Testergebnis muss objektiv, wahrheitsgetreu und unverändert dargestellt werden.
· Angabe der testenden Institution ist verpflichtend.
· Fundstellenangabe ist erforderlich, damit Verbraucher den Test einsehen können.
· Kein irreführendes Verändern oder Verzerren von Testergebnissen.
· Auch subtile Werbemaßnahmen, wie das Abdrucken eines Testsiegels auf Verpackungen, unterliegen diesen Regeln.
Im weiteren Verlauf werden die verschiedenen Arten der irreführenden Werbung mit Testergebnissen im Detail beleuchtet.
Was ist bei der Fundstellenangabe zu beachten?
Die Fundstellenangabe ist ein zentrales Element für die Rechtmäßigkeit der Werbung mit Testergebnissen. Sie dient dazu, Verbrauchern eine einfache, transparente und nachprüfbare Möglichkeit zu bieten, das Testergebnis selbst einzusehen und dessen Richtigkeit zu überprüfen.
Das Bundesgerichtshof (BGH) hat wiederholt klargestellt, dass eine Werbung mit einem Testergebnis nur dann zulässig ist, wenn entweder die wesentlichen Prüfkriterien in der Werbung selbst angegeben werden oder eine leicht zugängliche und klare Fundstellenangabe erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2016, Az. I ZR 26/15 – LGA Tested).
Eine Werbung mit Testergebnissen, bei der eine irreführende, schwer auffindbare oder gar nicht vorhandene Fundstellenangabe verwendet wird, stellt einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), insbesondere § 5 UWG (Irreführung) und § 5a UWG (Irreführende Unterlassung von Informationen) dar.
Das OLG Bremen (Hinweisbeschluss vom 24.01.2024, Az. 2 U 60/23) hat jüngst klargestellt, dass es nicht ausreicht, wenn Verbraucher die Fundstelle theoretisch selbst recherchieren könnten. Die Fundstellenangabe muss eindeutig erkennbar sein und eine direkte, leicht nachvollziehbare Zuordnung zu einem konkreten Test ermöglichen.
2. Grundsätze für eine rechtssichere Fundstellenangabe
a) Die Fundstellenangabe muss deutlich erkennbar und leicht zugänglich sein
Eine zulässige Fundstellenangabe muss so gestaltet sein, dass sie für den durchschnittlichen Verbraucher sofort auffindbar und eindeutig lesbar ist.
Nach BGH, Urteil vom 15.04.2021, Az. I ZR 134/20 – Testsiegel auf Produktabbildung genügt es nicht, wenn ein Testsiegel nur irgendwo auf der Produktverpackung sichtbar ist, während die Fundstellenangabe in der Werbung fehlt oder schwer auffindbar ist.
Das OLG Köln (Urteil vom 10.07.2020, Az. 6 U 284/19) entschied, dass es nicht ausreicht, wenn Verbraucher die Fundstelle nur durch eigene Recherche im Internet ermitteln könnten oder sie lediglich auf der Verpackung eines Produkts im Geschäft finden würden. Die Angabe muss direkt in der Werbung selbst enthalten sein.
Ein weiteres Beispiel liefert das LG Düsseldorf (Urteil vom 05.09.2018, Az. 12 O 204/17), in dem entschieden wurde, dass die Fundstellenangabe leicht verständlich und direkt mit dem beworbenen Test verknüpft sein muss. Dies schließt aus, dass die Fundstelle auf einer separaten Webseite erst mühsam gesucht werden muss.
b) Die Fundstellenangabe muss optisch klar hervorgehoben werden
Die Lesbarkeit der Fundstellenangabe spielt eine entscheidende Rolle. In mehreren Urteilen wurde bestätigt, dass Werbetreibende nicht versuchen dürfen, Fundstellenangaben durch zu kleine Schriftgrößen oder schlechte Farbkontraste unkenntlich zu machen.
So entschied das OLG Koblenz (Urteil vom 14.03.2012, Az. 9 U 1248/11), dass eine Fundstellenangabe, die in schwarzer Schrift auf grauem Hintergrund abgedruckt ist, nicht ausreichend lesbar sei. Auch eine zu kleine Schriftgröße kann problematisch sein.
Das LG Köln (Urteil vom 29.10.2019, Az. 33 O 55/19) stellte klar, dass Fundstellenangaben in Printmedien mindestens eine Schriftgröße von 6 (6-Didot-Punkt) aufweisen müssen.
Das OLG Köln (Urteil vom 15.07.2011, Az. 6 U 59/11) hielt eine Schriftgröße von 5,5 in bestimmten Fällen für zulässig, sofern die übrige Gestaltung die Lesbarkeit nicht beeinträchtigt.
Ein weiteres Urteil, das diese Problematik behandelt, stammt vom OLG Celle (Urteil vom 24.02.2011, Az. 13 U 172/10). Hier wurde entschieden, dass eine Fundstellenangabe, die erst nach intensivem Suchen auffindbar ist, als rechtlich unzureichend zu bewerten ist und einer fehlenden Angabe gleichkommt.
3. Anforderungen an die Fundstellenangabe in unterschiedlichen Medien
a) Printmedien und Verpackungen
In Printwerbung oder auf Produktverpackungen muss die Fundstellenangabe so angebracht werden, dass sie für einen normalsichtigen Verbraucher ohne besondere Anstrengung lesbar ist.
Das OLG Bamberg sowie das OLG Oldenburg (Urteil vom 31.07.2015, Az. 6 U 64/15) betonten, dass eine zu kleine oder schwer erkennbare Fundstellenangabe die Werbung insgesamt als irreführend einstufen kann.
Das OLG Köln (Beschluss vom 11.11.2011, Az. 6 U 188/11) entschied, dass bei der Nutzung eines Testergebnisses auf einer Verpackung entweder:
- das Testsiegel selbst die erforderlichen Informationen enthalten muss oder
- eine deutlich erkennbare Fundstellenangabe zusätzlich angebracht werden muss.
b) Internetwerbung
Für Internetwerbung gelten besondere Anforderungen, da die Lesbarkeit und Auffindbarkeit oft durch Bildschirmlayouts beeinflusst wird.
Das OLG Frankfurt (Urteil vom 31.03.2016, Az. 6 U 51/15) entschied, dass die Fundstellenangabe entweder:
- direkt auf der ersten Bildschirmseite erkennbar sein muss oder
- durch einen klaren Sternchenhinweis oder klickbaren Link erreichbar sein muss.
Nach einem Beschluss des BGH ist es nicht zwingend erforderlich, dass ein Link direkt auf den Testbericht verweist. Es reicht aus, wenn die URL zur Testseite angegeben wird, jedoch muss der Testbericht mit zumutbarem Aufwand auffindbar sein.
Das LG Duisburg stellte klar, dass eine Fundstellenangabe nicht ausreicht, wenn sie auf eine allgemeine Webseite verweist, auf der der Testbericht erst mühsam gesucht werden muss.
c) TV-Werbung
Bei Fernsehwerbung muss die Fundstellenangabe so eingeblendet werden, dass sie für Zuschauer ausreichend lange sichtbar und lesbar ist.
Das OLG Hamburg (Urteil vom 18.05.2017, Az. 3 U 253/16) entschied, dass ein nur zwei Sekunden lang eingeblendeter Text nicht als ausreichende Fundstellenangabe gilt.
Das OLG Frankfurt (Urteil vom 28.05.2013, Az. 6 U 266/12) stellte klar, dass eine Fundstellenangabe in TV-Werbung unzulässig ist, wenn der Text während der kurzen Einblendung kaum zu lesen ist.
4. Fazit: Anforderungen an eine rechtssichere Fundstellenangabe
Wer mit Testergebnissen wirbt, muss sicherstellen, dass die Fundstellenangabe leicht auffindbar, lesbar und eindeutig zuzuordnen ist. Verstöße gegen diese Grundsätze können Abmahnungen und Unterlassungsklagen nach sich ziehen.
Gerichte fordern, dass Verbraucher ohne größere Recherche erkennen können, wo das Testergebnis abrufbar ist. Eine zu kleine, schlecht platzierte oder schwer auffindbare Fundstellenangabe wird rechtlich so behandelt, als wäre sie gar nicht vorhanden (LG Coburg, Urteil vom 26.07.2018, Az. 1 HK O 6/18).
Daher sollten Unternehmen darauf achten, dass die Fundstellenangabe klar, präzise und leicht zugänglich ist, um sich rechtlich abzusichern.
Irreführung durch:
Nutzung von Testsiegeln ohne Lizenz
Testsiegel und Prüfzeichen genießen ein hohes Maß an Vertrauen bei Verbrauchern und werden als objektive Qualitätsnachweise wahrgenommen. Besonders bekannt sind:
- Stiftung Warentest
- ÖKO-TEST
- TÜV-Siegel
- DLG-Prüfzeichen
- Blauer Engel
- GS („Geprüfte Sicherheit“)-Zeichen
Werbende setzen diese Siegel gezielt ein, um Vertrauen in ein Produkt oder eine Dienstleistung zu schaffen.
Allerdings unterliegt die Nutzung solcher Testsiegel strengen rechtlichen Vorgaben. Eine unautorisierte Verwendung oder das Vortäuschen eines Testsiegels kann eine wettbewerbswidrige Irreführung gemäß § 5 UWG darstellen und zu Abmahnungen oder Schadensersatzansprüchen führen.
Das BGH (Urteil vom 21.07.2016, Az. I ZR 26/15 – LGA Tested) hat klargestellt, dass eine unlizenzierte Nutzung eines Prüfzeichens nicht nur unlauter, sondern auch irreführend ist, wenn sie beim Verbraucher den Eindruck erweckt, das Produkt sei tatsächlich von der entsprechenden Institution geprüft worden.
2. Lizenzpflicht für die Nutzung von Testsiegeln
a) Lizenzierte vs. unlizenzierte Nutzung
Grundsätzlich ist die Nutzung von Testsiegeln an eine ausdrückliche Genehmigung durch die testende Organisation gebunden. Das bedeutet:
- Eine Nutzung ohne ausdrückliche Genehmigung ist unzulässig, selbst wenn das Produkt tatsächlich getestet wurde.
- Die Lizenzierung erfolgt in der Regel gegen eine Gebühr und unter bestimmten Nutzungsbedingungen.
- Eine fehlende Lizenzierung führt dazu, dass die Werbung mit dem Siegel als irreführend eingestuft werden kann.
Ein klassisches Beispiel liefert das OLG Frankfurt (Urteil vom 31.03.2016, Az. 6 U 51/15). Hier wurde ein Unternehmen abgemahnt, weil es ein Testsiegel von „ÖKO-TEST“ genutzt hatte, ohne hierfür eine Lizenz erworben zu haben.
Das Gericht stellte klar, dass Verbraucher aufgrund des Siegels davon ausgehen, dass das Unternehmen eine Lizenzvereinbarung mit ÖKO-TEST eingegangen ist. Eine Nutzung ohne Lizenz sei daher irreführend.
3. Gerichtliche Entscheidungen zur unzulässigen Nutzung von Testsiegeln
a) Unlizenzierte Verwendung des „ÖKO-TEST“-Siegels
Das OLG Frankfurt (Urteil vom 21.01.2021, Az. 6 U 270/19) entschied, dass die Nutzung eines ÖKO-TEST-Siegels ohne Lizenzvertrag unzulässig ist.
Das Unternehmen hatte ein Produkt mit dem Siegel beworben, obwohl die Lizenz für die Nutzung bereits abgelaufen war. Das Gericht sah darin eine wettbewerbswidrige Irreführung nach § 5 UWG.
b) Nutzung des Stiftung Warentest-Siegels ohne Lizenz
Ein weiteres Beispiel ist das LG Berlin (Urteil vom 16.08.2019, Az. 52 O 320/18), bei dem ein Hersteller das „Testsieger“-Logo von Stiftung Warentest ohne vorherige Zustimmung verwendet hatte.
Das Gericht entschied, dass der Verbraucher durch die unerlaubte Nutzung des Siegels über die tatsächliche Qualität und die Prüfsituation des Produkts getäuscht wird.
c) Unzulässige Nutzung des TÜV-Siegels
Auch das TÜV-Siegel unterliegt strengen Lizenzbedingungen. Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 19.09.2013, Az. I-15 U 55/13) stellte klar, dass das TÜV-Zertifikat nur für die getesteten Produkte in der getesteten Variante genutzt werden darf.
Wenn ein Unternehmen ein Produkt mit einem TÜV-Siegel bewirbt, obwohl dieses nicht genau in der beworbenen Form getestet wurde, liegt eine Irreführung vor.
4. Konsequenzen einer unautorisierten Nutzung von Testsiegeln
a) Abmahnungen und Unterlassungsklagen
Ein Wettbewerber, der sich durch die irreführende Werbung benachteiligt sieht, kann nach § 8 UWG eine Abmahnung aussprechen.
Zusätzlich können Verbraucherschutzorganisationen und Wettbewerbsverbände (wie die Wettbewerbszentrale) gegen unlautere Werbung mit nicht lizenzierten Testsiegeln vorgehen.
b) Schadensersatzansprüche und Vertragsstrafen
Einige Testorganisationen, insbesondere Stiftung Warentest und ÖKO-TEST, fordern bei unzulässiger Nutzung ihrer Siegel eine Vertragsstrafe oder Schadensersatz.
c) Rückruf von Produkten und Löschung von Werbematerial
In besonders schweren Fällen kann es erforderlich sein, dass Werbemaßnahmen eingestellt, Werbemittel zurückgerufen und Webseiten angepasst werden müssen.
Das OLG München (Urteil vom 12.05.2017, Az. 29 U 2183/16) entschied, dass ein Unternehmen seine komplette Werbekampagne überarbeiten musste, weil es unlizenzierte Testsiegel verwendet hatte.
5. Anforderungen an eine rechtssichere Nutzung von Testsiegeln
Um rechtliche Risiken zu vermeiden, sollten Unternehmen folgende Punkte beachten:
- Vor der Nutzung eines Testsiegels prüfen, ob eine Lizenz erforderlich ist
- Bei Unsicherheiten Kontakt mit der testenden Organisation aufnehmen
- Lizenzvertrag schriftlich abschließen und auf die zulässige Nutzungsdauer achten
- Darauf achten, dass das Produkt in exakt der getesteten Form beworben wird
- Bei abgelaufenen oder geänderten Testergebnissen das Siegel nicht weiter nutzen
- Alle Werbematerialien regelmäßig überprüfen, um Verstöße zu vermeiden
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 07.02.2019, Az. 20 U 101/18) stellte klar, dass ein Unternehmen, das ein TÜV-Zertifikat nutzt, auch die Prüfbedingungen in der Werbung transparent darstellen muss.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Fundstellenangabe. Wer ein Testsiegel nutzt, muss die vollständige Quelle des Tests und die Testkriterien angeben (BGH, Urteil vom 21.07.2016, Az. I ZR 26/15 – LGA Tested).
6. Fazit
Die Nutzung von Testsiegeln ohne Lizenz ist rechtswidrig und kann zu erheblichen Abmahnkosten, Schadensersatzforderungen und wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen führen.
Da Verbraucher großen Wert auf Testergebnisse legen, werden Verstöße von Wettbewerbszentralen, Verbraucherschutzverbänden und Mitbewerbern rigoros verfolgt.
Gerichte haben klargestellt, dass eine unlizenzierte Verwendung eines Siegels eine Irreführung nach § 5 UWG darstellt, selbst wenn das Produkt tatsächlich getestet wurde.
Unternehmen sollten daher stets sicherstellen, dass sie eine gültige Lizenz für die Nutzung eines Testsiegels haben, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Wer sicherstellen möchte, dass die Werbung mit Testsiegeln rechtlich einwandfrei ist, sollte im Zweifel fachanwaltlichen Rat einholen.
Werbung mit eigenen Umfragen
Viele Unternehmen nutzen Umfragen, um die eigene Marktstellung oder Kundenzufriedenheit hervorzuheben. Slogans wie „95 % unserer Kunden sind zufrieden!“, „Testsieger in einer internen Kundenumfrage“ oder „Beste Qualität laut eigener Studie“ sollen Vertrauen schaffen und potenzielle Käufer überzeugen.
Anders als bei unabhängigen Testinstituten wie Stiftung Warentest oder TÜV, die nach objektiven Kriterien testen, sind eigene Umfragen oft nicht neutral. Werden sie dennoch wie eine offizielle Qualitätsprüfung dargestellt, kann dies eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG darstellen.
Das BGH (Urteil vom 21.07.2016, Az. I ZR 26/15 – LGA Tested) entschied, dass Werbeaussagen, die ein objektives Testergebnis vortäuschen, einen Wettbewerbsverstoß darstellen können, wenn sie Verbraucher über die tatsächliche Aussagekraft der Umfrage täuschen.
2. Rechtliche Einordnung: Wann sind Umfrageergebnisse in der Werbung zulässig?
Nach der Rechtsprechung müssen Umfrageergebnisse, mit denen geworben wird, folgenden Grundsätzen entsprechen:
- Objektivität: Die Umfrage darf nicht einseitig gestaltet sein.
- Neutralität: Die Durchführung darf nicht vom Unternehmen selbst beeinflusst sein.
- Transparenz: Die Art der Umfrage (z. B. Befragungszeitraum, Teilnehmerzahl) muss erkennbar sein.
- Klarheit der Aussage: Es muss offengelegt werden, dass es sich um eine eigene Erhebung handelt.
Das OLG Frankfurt (Urteil vom 07.04.2017, Az. 6 U 135/16) stellte klar, dass eine eigene Kundenzufriedenheitsumfrage nur dann als Testergebnis beworben werden darf, wenn die genaue Methode der Umfrage angegeben wird.
3. Typische Formen der Irreführung durch eigene Umfragen
a) Irreführung durch fehlende oder ungenaue Angaben zur Umfrage
Eine Werbung mit „Unsere Kunden bewerten uns mit 5 Sternen“, ohne Angabe der Teilnehmerzahl, ist irreführend.
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 07.02.2019, Az. 20 U 101/18) entschied, dass eine Umfrage nicht repräsentativ ist, wenn nur eine kleine oder selektierte Kundengruppe befragt wurde.
Beispiel:
Ein Unternehmen befragt nur 50 seiner loyalsten Kunden und bewirbt das Ergebnis als „95 % unserer Kunden sind zufrieden!“.
Das ist irreführend, weil es suggeriert, dass eine breite Kundenschicht befragt wurde.
b) Werbung mit unklarer oder subjektiver Methodik
Das LG Berlin (Urteil vom 16.08.2019, Az. 52 O 320/18) entschied, dass Umfragen nur dann zulässig sind, wenn ihre Erhebungsmethodik nachvollziehbar ist.
Das bedeutet:
- Welche Fragen wurden gestellt?
- Wer wurde befragt?
- Gab es eine wissenschaftliche Methodik?
Eine Werbung mit „90 % Kundenzufriedenheit laut interner Umfrage“, ohne dass klar ist, wie die Befragung durchgeführt wurde, kann daher als unzulässige Werbung gelten.
c) Fehlende Fundstellenangabe und Belegbarkeit
Das BGH (Urteil vom 24.01.2019, Az. I ZR 200/17 – Das beste Netz) stellte klar, dass die genaue Quelle eines Umfrageergebnisses angegeben werden muss.
Eine Werbung mit „Nummer 1 im Kundenservice“ ohne klare Fundstellenangabe oder Nachweis ist daher wettbewerbswidrig.
d) Täuschung über die Vergleichsgruppe
Ein weiteres Problem ist die Auswahl der Vergleichsgruppe.
Das OLG Frankfurt (Urteil vom 31.03.2016, Az. 6 U 51/15) stellte fest, dass eine Werbung mit „Bester Anbieter laut Kundenmeinungen“ irreführend ist, wenn gar kein echter Vergleich mit Wettbewerbern stattgefunden hat.
Beispiel:
Ein Autohaus wirbt mit „95 % unserer Kunden sind zufrieden“, doch es wurden nur Kunden befragt, die bereits eine Kaufentscheidung getroffen hatten.
Das Gericht entschied, dass dies keine repräsentative Bewertung der gesamten Kundenerfahrung sei und somit eine Irreführung nach § 5 UWG vorliegt.
4. Anforderungen an eine rechtssichere Werbung mit eigenen Umfragen
Um rechtliche Probleme zu vermeiden, sollten Unternehmen folgende Best Practices beachten:
- Die Befragungsmethode muss transparent sein
- Wer wurde befragt?
- Wie viele Personen nahmen teil?
- Welche Fragen wurden gestellt?
- Das Umfrageergebnis darf nicht den Eindruck einer neutralen Prüfung erwecken
- Eine unternehmensinterne Befragung darf nicht als unabhängiges Testergebnis erscheinen.
- Falls eine externe Studie durchgeführt wurde, sollte die Organisation benannt werden.
- Die Fundstelle muss angegeben werden
- Verbraucher müssen die Möglichkeit haben, das Umfrageergebnis selbst nachzulesen.
- Eine Fundstelle wie „Mehr Infos auf unserer Webseite“ reicht nicht aus.
- Keine selektive Darstellung der Ergebnisse
- Ergebnisse dürfen nicht aus dem Kontext gerissen oder einseitig dargestellt werden.
- Das Testdatum sollte angegeben werden, falls die Umfrage älter ist.
- Vergleichende Werbung darf nicht täuschen
- Falls eine Umfrage das eigene Unternehmen mit Wettbewerbern vergleicht, müssen alle relevanten Anbieter einbezogen werden.
- Unfaire Vergleiche oder selektive Darstellung sind unzulässig.
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 07.02.2019, Az. 20 U 101/18) entschied, dass ein Unternehmen, das eine Kundenzufriedenheitsumfrage bewirbt, auch die Methodik der Befragung offenlegen muss.
5. Fazit
Die Werbung mit eigenen Umfragen kann ein effektives Mittel sein, um Kunden von einem Produkt oder einer Dienstleistung zu überzeugen.
Allerdings muss sichergestellt sein, dass die Werbung nicht irreführend ist.
Die Gerichte legen strenge Maßstäbe an, um zu verhindern, dass eigene Umfragen als objektive Tests dargestellt werden.
Unternehmen sollten daher alle relevanten Informationen offenlegen und sicherstellen, dass die Werbung den gesetzlichen Anforderungen gemäß UWG entspricht.
Alte Testergebnisse
Testergebnisse beeinflussen Kaufentscheidungen maßgeblich, da sie eine objektive Qualitätsbewertung suggerieren. Werden Testergebnisse jedoch über einen längeren Zeitraum hinweg ohne Aktualisierung oder klare Zeitangabe weiterverwendet, kann dies Verbraucher in die Irre führen.
Das BGH (Beschluss vom 15.08.2013, Az. I ZR 197/12 – Testergebnis-Werbung für Kaffee-Pads) entschied, dass ein Testergebnis nur dann für die Werbung genutzt werden darf, wenn es noch aktuell ist oder die Werbenden klar darauf hinweisen, dass es sich um ein älteres Testergebnis handelt.
Zudem stellte das OLG Düsseldorf (Urteil vom 07.02.2019, Az. 20 U 101/18) fest, dass eine Werbung mit einem überholten Testergebnis unzulässig ist, wenn sich zwischenzeitlich die Marktbedingungen geändert haben – etwa durch neue Produktversionen oder geänderte gesetzliche Anforderungen.
2. Rechtliche Grundsätze für die Werbung mit Testergebnissen
a) Pflicht zur Angabe des Testdatums
Wer mit Testergebnissen wirbt, muss das Testdatum immer angeben, insbesondere wenn der Test nicht mehr aktuell ist.
Das OLG Frankfurt (Urteil vom 31.03.2016, Az. 6 U 51/15) entschied, dass eine Werbung mit einem Testergebnis ohne Angabe des Testdatums irreführend ist, da Verbraucher sonst von einer aktuellen Bewertung ausgehen.
Ein weiteres Beispiel ist das OLG Hamburg (Urteil vom 16.08.2018, Az. 3 U 105/17), in dem ein Unternehmen mit einem Testergebnis aus dem Jahr 2013 warb, ohne das Testdatum anzugeben.
Das Gericht bewertete dies als Täuschung der Verbraucher, da der Test aufgrund technischer Fortschritte nicht mehr repräsentativ war.
b) Verbot der Werbung mit überholten Testergebnissen
Es reicht nicht aus, das Testdatum anzugeben, wenn sich zwischenzeitlich wesentliche Veränderungen ergeben haben.
Das LG Düsseldorf (Urteil vom 05.09.2018, Az. 12 O 204/17) urteilte, dass ein Unternehmen, das mit einem Testsieger-Siegel aus dem Jahr 2010 warb, obwohl seitdem mehrere Nachfolgemodelle erschienen waren, gegen das UWG verstieß.
Auch das OLG München (Urteil vom 12.05.2017, Az. 29 U 2183/16) entschied, dass ein Testergebnis ungültig wird, wenn das getestete Produkt in wesentlichen Punkten verändert oder weiterentwickelt wurde.
c) Keine selektive Nutzung alter Testergebnisse
Ein Unternehmen darf nicht mit alten Testergebnissen werben, wenn neuere Tests existieren, die ein schlechteres Ergebnis zeigen.
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 07.02.2019, Az. 20 U 101/18) entschied, dass es unzulässig ist, mit einem früheren Testsieg zu werben, wenn ein neuerer Test vorliegt, in dem das Produkt nicht mehr als Testsieger hervorging.
Ein bekanntes Beispiel ist das BGH (Urteil vom 24.01.2019, Az. I ZR 200/17 – Das beste Netz), bei dem entschieden wurde, dass ein Mobilfunkanbieter nicht nur mit einem alten Testsieg werben darf, sondern auch auf neuere Testergebnisse hinweisen muss.
3. Anforderungen an eine rechtssichere Werbung mit alten Testergebnissen
Um Abmahnungen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, sollten Unternehmen folgende Punkte beachten:
- Das Testdatum muss klar angegeben werden, insbesondere wenn der Test älter ist.
- Wenn sich seit dem Test neue Marktentwicklungen ergeben haben, sollte das Testergebnis nicht mehr verwendet werden.
- Existiert ein neuerer Test, der eine abweichende Bewertung enthält, muss darauf hingewiesen werden.
- Die Fundstellenangabe muss Verbrauchern ermöglichen, die Aktualität des Tests selbst zu überprüfen.
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 07.02.2019, Az. 20 U 101/18) stellte klar, dass eine Werbung mit veralteten Testergebnissen dann zulässig ist, wenn sie klar und eindeutig als historisches Testergebnis gekennzeichnet ist und die Marktverhältnisse sich nicht wesentlich verändert haben.
4. Fazit
Die Werbung mit alten Testergebnissen kann schnell zu einer wettbewerbsrechtlichen Irreführung nach § 5 UWG führen, wenn sie Verbraucher über die Aktualität oder Gültigkeit des Tests täuscht. Gerichte legen strenge Maßstäbe an, um sicherzustellen, dass nur aktuelle, zutreffende und transparente Testergebnisse verwendet werden.
Um rechtlichen Problemen vorzubeugen, sollten Unternehmen stets sicherstellen, dass Testergebnisse nicht aus dem Kontext gerissen oder in einer Weise genutzt werden, die Verbraucher täuscht.
Werbung mit Prüfzeichen und Gütesiegeln
Siegel haben in der Verbraucherwahrnehmung eine hohe Glaubwürdigkeit, weshalb ihre unrechtmäßige Nutzung oder irreführende Darstellung eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 5 UWG (Irreführung durch Täuschung) und § 5a UWG (Irreführende Unterlassung von Informationen) darstellen kann.
Das BGH (Urteil vom 21.07.2016, Az. I ZR 26/15 – LGA Tested) entschied, dass die Werbung mit einem Prüfzeichen nur zulässig ist, wenn die Verleihung des Siegels tatsächlich erfolgte und die Prüfbedingungen klar sind.
2. Wann ist die Werbung mit Prüfzeichen und Gütesiegeln problematisch?
a) Nutzung nicht offiziell verliehener Prüfzeichen
Die Werbung mit einem Prüfzeichen oder Gütesiegel ist nur dann zulässig, wenn das Zeichen tatsächlich von der angegebenen Institution vergeben wurde.
Das OLG Hamburg (Urteil vom 18.05.2017, Az. 3 U 253/16) entschied, dass es irreführend ist, mit einem TÜV-Siegel zu werben, wenn keine echte TÜV-Zertifizierung vorliegt.
Ein weiteres Beispiel ist das OLG Köln (Urteil vom 22.06.2018, Az. 6 U 4/18), in dem ein Unternehmen ein GS-Zeichen verwendete, obwohl keine tatsächliche GS-Prüfung nach dem Produktsicherheitsgesetz erfolgt war.
b) Werbung mit erfundenen oder selbst erstellten Siegeln
Ein weiteres Problem ist die Verwendung selbst entworfener Gütesiegel, die den Anschein einer offiziellen Zertifizierung erwecken.
Das LG Düsseldorf (Urteil vom 05.09.2018, Az. 12 O 204/17) entschied, dass ein selbst entworfenes „Premium-Qualität“-Siegel eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt, wenn es den Eindruck erweckt, von einer unabhängigen Prüfstelle zu stammen.
Ähnlich urteilte das OLG München (Urteil vom 12.05.2017, Az. 29 U 2183/16), wonach ein Unternehmen nicht mit einem selbst geschaffenen „Testsieger“-Siegel werben darf, wenn es keine transparente, nachvollziehbare Testmethodik gibt.
c) Unzulässige Verwendung von GS- und CE-Kennzeichen
Besonders häufig kommt es zu irreführender Werbung mit GS- und CE-Kennzeichen:
- GS („Geprüfte Sicherheit“)
- Das GS-Zeichen ist ein freiwilliges Prüfsiegel, das nur vergeben werden darf, wenn eine unabhängige Prüfstelle (z. B. TÜV, DEKRA) eine sicherheitstechnische Prüfung nach dem Produktsicherheitsgesetz durchgeführt hat.
- CE-Kennzeichnung
- Das CE-Kennzeichen ist kein Qualitäts- oder Prüfsiegel, sondern lediglich eine gesetzlich vorgeschriebene Herstellererklärung, dass ein Produkt die europäischen Sicherheitsrichtlinien erfüllt.
- Das OLG Frankfurt (Urteil vom 31.03.2016, Az. 6 U 51/15) entschied, dass eine Werbung mit „CE-geprüft“ irreführend ist, weil das CE-Zeichen keine unabhängige Prüfung durch Dritte belegt.
d) Fehlen wesentlicher Informationen zur Zertifizierung
Eine Werbung mit einem Prüfzeichen oder Gütesiegel muss immer die wesentlichen Informationen zur Prüfung enthalten, insbesondere:
- Wer hat das Siegel vergeben?
- Nach welchen Kriterien wurde geprüft?
- Ist das Prüfzeichen noch aktuell oder bereits abgelaufen?
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 07.02.2019, Az. 20 U 101/18) entschied, dass eine Werbung mit einem Bio-Siegel nur dann zulässig ist, wenn die Vergabekriterien klar angegeben sind.
Ein weiteres Beispiel ist das OLG Bremen (Hinweisbeschluss vom 24.01.2024, Az. 2 U 60/23), in dem entschieden wurde, dass eine Werbung mit dem „Blauen Engel“ irreführend ist, wenn der Eindruck erweckt wird, dass das gesamte Produkt zertifiziert wurde, obwohl nur ein Bestandteil geprüft wurde.
3. Anforderungen an eine rechtssichere Werbung mit Prüfzeichen
Um rechtliche Risiken zu vermeiden, sollten Unternehmen folgende Maßnahmen ergreifen:
- Nur offiziell verliehene Prüfzeichen verwenden
- Vor der Werbung prüfen, ob das Siegel tatsächlich vergeben wurde.
- Bei Unsicherheiten eine Bestätigung durch die prüfende Institution einholen.
- Keine irreführenden oder selbst entworfenen Siegel nutzen
- Falls ein eigenes Qualitätssiegel verwendet wird, muss klar darauf hingewiesen werden, dass es sich nicht um eine unabhängige Prüfung handelt.
- Prüfzeichen richtig darstellen
- Es muss klar erkennbar sein, wer das Siegel vergeben hat.
- Das Siegel darf nur im Zusammenhang mit dem tatsächlich getesteten Produkt genutzt werden.
- Fundstellenangabe und Prüfbedingungen angeben
- Verbraucher müssen nachvollziehen können, nach welchen Kriterien das Siegel vergeben wurde.
- Eine Angabe wie „Mehr Informationen unter www.siegel.de“ reicht nicht aus, wenn dort keine spezifischen Testinformationen zugänglich sind.
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 07.02.2019, Az. 20 U 101/18) entschied, dass eine Werbung mit einem Prüfsiegel nur dann zulässig ist, wenn alle relevanten Vergabekriterien offengelegt werden.
4. Fazit
Die Werbung mit Prüfzeichen und Gütesiegeln unterliegt strengen rechtlichen Vorgaben.
Wer irreführend mit nicht existierenden, selbst erstellten oder falsch verwendeten Prüfzeichen wirbt, verstößt gegen § 5 UWG (Irreführung durch Täuschung) und kann abgemahnt oder verklagt werden.
Daher sollten Unternehmen stets sicherstellen, dass die verwendeten Prüfzeichen echt, lizenziert und transparent kommuniziert sind.
Abgeänderte Testsiegel
Testsiegel und Prüfzeichen dienen als objektive Orientierungshilfe für Verbraucher und genießen ein hohes Maß an Vertrauen.
Eine Änderung dieser Siegel oder eine unvollständige Darstellung kann die Bedeutung des Testergebnisses verzerren und zu einer wettbewerbswidrigen Irreführung gemäß § 5 UWG (Irreführung durch Täuschung) und § 5a UWG (Irreführende Unterlassung von Informationen) führen.
Das OLG Frankfurt (Urteil vom 31.03.2016, Az. 6 U 51/15) entschied, dass jede Veränderung an einem offiziellen Testsiegel oder die unvollständige Wiedergabe der Testergebnisse irreführend ist.
Auch das BGH (Urteil vom 21.07.2016, Az. I ZR 26/15 – LGA Tested) stellte klar, dass Verbraucher sich darauf verlassen können müssen, dass Testsiegel korrekt und unverändert wiedergegeben werden.
2. In welchen Fällen liegt eine Irreführung vor?
Die Irreführung durch abgeänderte Testsiegel kann auf verschiedene Weise erfolgen:
a) Veränderung des Siegels oder Logos
Ein häufiges Problem ist die grafische oder inhaltliche Veränderung eines Testsiegels, um das Produkt in einem besseren Licht erscheinen zu lassen.
Das OLG Köln (Urteil vom 10.07.2020, Az. 6 U 284/19) entschied, dass eine Veränderung der Farbgebung oder des Layouts eines Testsiegels von Stiftung Warentest oder ÖKO-TEST unzulässig ist, wenn dadurch der Eindruck entsteht, es handle sich um ein offizielles Testsiegel.
Beispiel:
Ein Unternehmen verändert ein „Gut (2,1)“-Siegel von Stiftung Warentest grafisch so, dass nur noch „Testsieger“ ohne die Note erkennbar ist.
Das Gericht bewertete dies als unlautere Irreführung, weil das Testergebnis in verfälschter Weise dargestellt wurde.
b) Weglassen von relevanten Testinformationen
Auch die selektive Wiedergabe von Testsiegeln oder Testergebnissen kann eine Irreführung darstellen.
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 07.02.2019, Az. 20 U 101/18) entschied, dass ein Testsiegel nicht ohne die dazugehörige Fundstellenangabe und Testmethodik dargestellt werden darf.
Beispiel:
Ein Unternehmen bewirbt ein Produkt mit dem Testsiegel „Sehr gut“, lässt aber weg, dass nur eine spezifische Eigenschaft des Produkts getestet wurde (z. B. der Umweltaspekt, nicht aber die Gesamtqualität).
Auch das OLG Frankfurt (Urteil vom 28.05.2013, Az. 6 U 266/12) entschied, dass die Werbung mit einem Testsiegel unzureichend ist, wenn keine Informationen zur Testkategorie oder zum Testzeitraum angegeben werden.
c) Verfälschte Testergebnisse durch veränderte Rangfolgen
Ein weiteres Problem ist das Verändern von Rangfolgen oder das Weglassen von Vergleichsprodukten.
Das BGH (Urteil vom 24.01.2019, Az. I ZR 200/17 – Das beste Netz) entschied, dass ein Unternehmen nicht nur mit einem alten Testsieg werben darf, sondern auch auf neuere Testergebnisse hinweisen muss, wenn sich die Rangfolge geändert hat.
Beispiel:
Ein Unternehmen wurde 2018 Testsieger, hat aber seitdem mehrere Konkurrenten, die bessere Bewertungen erhalten haben. Wird weiterhin mit dem alten Testsieg ohne aktuelle Referenz geworben, ist dies eine unlautere Irreführung.
3. Anforderungen an eine rechtssichere Werbung mit Testsiegeln
Um rechtliche Risiken zu vermeiden, sollten Unternehmen folgende Punkte beachten:
- Das Testsiegel darf in seiner Originalform nicht verändert werden
- Keine Farbänderung, Layout-Veränderung oder Aussparungen.
- Es muss exakt so verwendet werden, wie es vom Testanbieter ausgegeben wurde.
- Alle relevanten Testinformationen müssen angegeben werden
- Die genaue Testkategorie
- Die Fundstelle des Tests
- Das Testdatum
- Die genaue Note (falls vorhanden)
- Dazu gehören:
- Keine selektive Darstellung oder Verfälschung der Testergebnisse
- Falls mehrere Produkte getestet wurden, darf das eigene Produkt nicht isoliert als „Testsieger“ dargestellt werden, wenn es lediglich in einer bestimmten Kategorie gut abgeschnitten hat.
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 07.02.2019, Az. 20 U 101/18) stellte klar, dass eine Werbung mit einem Testsiegel nur dann zulässig ist, wenn alle relevanten Vergabekriterien offengelegt werden.
4. Fazit
Die Werbung mit abgeänderten Testsiegeln kann eine wettbewerbsrechtliche Irreführung nach § 5 UWG darstellen, wenn sie Verbraucher über die tatsächliche Bedeutung oder das Testergebnis täuscht.
Gerichte legen strenge Maßstäbe an, um sicherzustellen, dass Testsiegel nicht verändert, verzerrt oder unvollständig dargestellt werden.
Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass Testsiegel exakt so verwendet werden, wie sie offiziell ausgegeben wurden, und dass alle relevanten Informationen transparent kommuniziert werden.
Wer unsicher ist, ob eine Werbung mit einem Testsiegel rechtlich zulässig ist, sollte fachanwaltlichen Rat einholen, um Abmahnungen und Klagen zu vermeiden.
Zusammenführung von Tests
Die Werbung mit Testergebnissen hat eine hohe Überzeugungskraft, da sie den Eindruck erweckt, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung unabhängig geprüft und für gut befunden wurde.
In vielen Fällen versuchen Unternehmen, ihre Produkte in einem besseren Licht darzustellen, indem sie verschiedene Testergebnisse oder Bewertungen aus unterschiedlichen Prüfungen zusammenfassen oder kombinieren.
Diese Zusammenführung von Tests kann jedoch zu einer wettbewerbswidrigen Irreführung gemäß § 5 UWG (Irreführende geschäftliche Handlung) und § 5a UWG (Irreführende Unterlassung von wesentlichen Informationen) führen, wenn Verbraucher dadurch über die tatsächlichen Ergebnisse der Tests getäuscht werden.
Das BGH (Urteil vom 21.07.2016, Az. I ZR 26/15 – LGA Tested) entschied, dass Testergebnisse nur dann kombiniert werden dürfen, wenn sie tatsächlich auf einer einheitlichen Methodik basieren und die Zusammenführung den Testinhalt nicht verfälscht.
2. In welchen Fällen liegt eine Irreführung vor?
Die Zusammenführung von Tests ist insbesondere in folgenden Fällen problematisch:
a) Vermischung von Testergebnissen aus verschiedenen Quellen
Ein häufiges Problem ist die Zusammenfassung von Testergebnissen unterschiedlicher Institute oder Organisationen, ohne klarzustellen, dass es sich um verschiedene Prüfverfahren handelt.
Das OLG Köln (Urteil vom 10.07.2020, Az. 6 U 284/19) entschied, dass die Zusammenführung von Testergebnissen aus verschiedenen Prüfverfahren unzulässig ist, wenn Verbraucher den Eindruck gewinnen, dass alle Tests nach denselben Kriterien durchgeführt wurden.
Beispiel:
Ein Unternehmen bewirbt ein Produkt mit „Testsieger 2023“, obwohl dieses in einem Test von Stiftung Warentest nur „Gut“ und in einem separaten Test eines Fachmagazins „Sehr gut“ erhalten hat. Das Gericht bewertete dies als Täuschung, weil es den Eindruck erweckt, dass beide Ergebnisse einheitlich sind.
b) Addition oder Durchschnittsbildung von Testergebnissen
Manche Unternehmen bilden einen Gesamtscore oder Durchschnitt aus mehreren unabhängigen Testergebnissen, um ein besseres Ergebnis darzustellen.
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 07.02.2019, Az. 20 U 101/18) entschied, dass eine rechnerische Durchschnittsbildung aus verschiedenen Tests unzulässig ist, wenn sie Verbraucher über die tatsächlichen Ergebnisse der Tests in die Irre führt.
Beispiel:
Ein Produkt erhielt in einem Test die Note „2,3“ und in einem anderen Test die Note „1,9“. Das Unternehmen bewirbt es mit „Durchschnittsnote 2,1“, ohne zu erwähnen, dass es sich um zwei unabhängige Tests mit unterschiedlichen Testkriterien handelt. Dies ist irreführend, weil Verbraucher davon ausgehen, dass die Durchschnittsnote tatsächlich von einer Testorganisation vergeben wurde.
c) Werbung mit einer kombinierten Testsieger-Aussage
Besonders problematisch ist die Zusammenführung von Testsiegeln oder Testsieger-Titeln unterschiedlicher Organisationen, um den Eindruck zu erwecken, dass ein Produkt in einer einheitlichen Prüfung als bestes Produkt hervorgegangen ist.
Das BGH (Urteil vom 24.01.2019, Az. I ZR 200/17 – Das beste Netz) entschied, dass eine Werbung mit „Testsieger“ unzulässig ist, wenn das Produkt zwar in einer Kategorie als Testsieger abgeschnitten hat, aber in anderen Kategorien schlechter bewertet wurde und dies nicht offengelegt wird.
Beispiel:
Ein Unternehmen wurde von Stiftung Warentest als „Bestes Preis-Leistungs-Verhältnis“ und von einer anderen Organisation als „Testsieger in Qualität“ bewertet.
In der Werbung wird aber nur mit „Testsieger 2023“ geworben, ohne die unterschiedlichen Kategorien zu benennen.
Dies ist eine irreführende Verzerrung der Testergebnisse.
d) Zusammenführung von Testaussagen ohne klare Fundstellenangabe
Eine weitere problematische Praxis ist die Verknüpfung von Testzitaten oder Testergebnissen ohne konkrete Angabe der Fundstellen.
Das OLG Frankfurt (Urteil vom 31.03.2016, Az. 6 U 51/15) entschied, dass eine Werbung mit Testergebnissen nur zulässig ist, wenn die Fundstelle klar angegeben wird und Verbraucher die Testergebnisse selbst überprüfen können.
Beispiel:
Ein Unternehmen bewirbt sein Produkt mit „Von Experten empfohlen“, kombiniert Aussagen aus mehreren unterschiedlichen Tests und gibt keine Quellen an.
Dies ist wettbewerbswidrig, weil Verbraucher die Testaussagen nicht überprüfen
3. Anforderungen an eine rechtssichere Werbung mit kombinierten Testergebnissen
Um Abmahnungen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, sollten Unternehmen folgende Best Practices beachten:
- Testergebnisse dürfen nicht aus unterschiedlichen Quellen zusammengeführt werden, wenn sie nicht vergleichbar sind.
- Falls mehrere Tests genannt werden, muss klar sein, welche Organisation welches Urteil gefällt hat.
- Durchschnittsnoten oder rechnerische Zusammenfassungen sind nur erlaubt, wenn sie von einer Testorganisation selbst vergeben wurden.
- Die Fundstelle muss eindeutig angegeben werden, sodass Verbraucher die Tests nachvollziehen können.
- Falls Testergebnisse über mehrere Jahre hinweg kombiniert werden, muss darauf hingewiesen werden, dass es sich um unterschiedliche Testzeiträume handelt.
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 07.02.2019, Az. 20 U 101/18) stellte klar, dass eine Werbung mit kombinierten Testergebnissen nur dann zulässig ist, wenn alle relevanten Vergabekriterien offengelegt werden.
4. Fazit
Die Zusammenführung von Testergebnissen kann eine wettbewerbsrechtliche Irreführung nach § 5 UWG darstellen, wenn Verbraucher dadurch über die tatsächlichen Testergebnisse getäuscht werden.
Gerichte legen strenge Maßstäbe an, um sicherzustellen, dass Testaussagen nicht manipuliert, vermischt oder in irreführender Weise kombiniert werden.
Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass Testergebnisse klar und nachvollziehbar präsentiert werden und keine verfälschenden Zusammenfassungen oder Durchschnittsbildungen erfolgen.
Wer unsicher ist, ob eine Werbung mit Testergebnissen rechtlich zulässig ist, sollte fachanwaltlichen Rat einholen, um Abmahnungen und gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Verallgemeinerung
Testergebnisse vermitteln Verbrauchern eine objektive Bewertung von Produkten oder Dienstleistungen und haben daher eine hohe werbliche Wirkung.
Viele Unternehmen versuchen, diese Wirkung zu maximieren, indem sie eine spezifische Bewertung auf die gesamte Produktpalette oder das gesamte Unternehmen ausdehnen.
Diese Verallgemeinerung eines Testergebnisses kann eine wettbewerbswidrige Irreführung gemäß § 5 UWG (Irreführende geschäftliche Handlung) und § 5a UWG (Irreführende Unterlassung von wesentlichen Informationen) darstellen, wenn Verbraucher dadurch eine falsche Vorstellung über die tatsächliche Bedeutung des Testergebnisses erhalten.
Das BGH (Urteil vom 21.07.2016, Az. I ZR 26/15 – LGA Tested) stellte klar, dass Testergebnisse nur in dem Kontext verwendet werden dürfen, in dem sie tatsächlich ermittelt wurden.
Eine unzulässige Verallgemeinerung liegt insbesondere dann vor, wenn sich ein Testergebnis nur auf ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Kategorie bezieht, in der Werbung aber der Eindruck erweckt wird, dass das gesamte Sortiment oder das gesamte Unternehmen diese Bewertung erhalten hat.
2. In welchen Fällen liegt eine Irreführung durch Verallgemeinerung vor?
Die Verallgemeinerung von Testergebnissen kann auf verschiedene Weise problematisch sein:
a) Verallgemeinerung eines Tests auf eine ganze Produktreihe
Ein klassischer Fall der Irreführung liegt vor, wenn ein Einzelprodukt getestet wurde, die Werbung aber suggeriert, dass alle Produkte der Marke oder Serie dieselbe Qualität haben.
Das OLG Frankfurt (Urteil vom 31.03.2016, Az. 6 U 51/15) entschied, dass eine Werbung mit „Unsere Matratzen wurden von Stiftung Warentest mit ‚Sehr gut‘ bewertet“, irreführend ist, wenn tatsächlich nur ein bestimmtes Modell getestet wurde.
Beispiel:
Ein Autohersteller wirbt mit „Testsieger 2023 – unsere SUVs sind unschlagbar!“, obwohl nur ein spezifisches SUV-Modell getestet wurde.
Das Gericht entschied, dass dies eine wettbewerbswidrige Täuschung ist, da Verbraucher davon ausgehen, dass die gesamte SUV-Modellreihe die Bewertung erhalten hat.
b) Verallgemeinerung auf das gesamte Unternehmen
Eine weitere häufige Irreführung besteht darin, wenn ein Testsieg eines einzelnen Produkts auf die gesamte Marke oder das gesamte Unternehmen übertragen wird.
Das OLG Köln (Urteil vom 10.07.2020, Az. 6 U 284/19) entschied, dass eine Werbung mit „Unser Unternehmen ist Testsieger“ nur dann zulässig ist, wenn tatsächlich das gesamte Unternehmen oder alle angebotenen Produkte einer Prüfung unterzogen wurden.
Beispiel:
Ein Telekommunikationsanbieter bewirbt sich mit „Bestes Netz Deutschlands – Testsieger 2023“, obwohl die Bewertung nur für das LTE-Netz in Großstädten galt und nicht für ländliche Regionen.
Dies ist irreführend, weil Verbraucher davon ausgehen, dass das gesamte Netz in allen Regionen Deutschlands als bestes bewertet wurde.
c) Werbung mit „Bester Anbieter“ oder „Top-Marke“, obwohl nur eine Kategorie getestet wurde
Manche Unternehmen nutzen Testergebnisse, um sich als „Bester Anbieter“ oder „Top-Marke“ zu präsentieren, obwohl nur eine spezifische Kategorie getestet wurde.
Das BGH (Urteil vom 24.01.2019, Az. I ZR 200/17 – Das beste Netz) entschied, dass eine Werbung mit „Bestes Netz“ nur dann zulässig ist, wenn diese Aussage durch eine objektive Gesamtbewertung gestützt wird.
Wenn hingegen nur eine Teilkategorie getestet wurde (z. B. beste Sprachqualität, aber nicht beste Netzabdeckung), dann muss dies in der Werbung eindeutig erkennbar sein.
Beispiel:
Ein Unternehmen wirbt mit „Bester Anbieter für Möbel“, weil ein einzelnes Sofa-Modell in einem Test gut abgeschnitten hat.
Das ist irreführend, weil nicht alle Produkte des Unternehmens getestet wurden.
d) Weglassen von relevanten Testdetails
Ein weiteres Problem liegt darin, dass Unternehmen wesentliche Testdetails weglassen, um ein Testergebnis allgemeingültig erscheinen zu lassen.
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 07.02.2019, Az. 20 U 101/18) entschied, dass eine Werbung mit einem Testsiegel nicht den Eindruck erwecken darf, dass das gesamte Unternehmen oder alle Produkte die Auszeichnung erhalten haben, wenn sich die Bewertung tatsächlich nur auf einen bestimmten Bereich bezieht.
Beispiel:
Eine Versicherung wirbt mit „Testsieger Finanzberatung“, obwohl der Test nur eine spezifische Sparte, wie Altersvorsorge oder Baufinanzierung, bewertet hat.
Hier liegt eine Täuschung vor, weil der Verbraucher davon ausgeht, dass das gesamte Unternehmen ausgezeichnet wurde.
3. Anforderungen an eine rechtssichere Werbung mit Testergebnissen
Um Abmahnungen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, sollten Unternehmen folgende Best Practices beachten:
- Das Testergebnis muss sich eindeutig auf das getestete Produkt oder die getestete Dienstleistung beziehen.
- Falls sich das Testergebnis nur auf eine bestimmte Produktkategorie oder ein spezifisches Modell bezieht, muss dies in der Werbung klar erkennbar sein.
- Wenn mit einer „Testsieger“-Aussage geworben wird, muss klar sein, ob sich dies auf ein einzelnes Produkt oder das gesamte Unternehmen bezieht.
- Die Fundstelle des Tests muss angegeben werden, sodass Verbraucher die genaue Bewertung nachvollziehen können.
- Vergleichende Werbeaussagen (z. B. „Bester Anbieter“) müssen objektiv belegbar sein und dürfen sich nicht auf selektive Testergebnisse stützen.
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 07.02.2019, Az. 20 U 101/18) stellte klar, dass eine Werbung mit verallgemeinerten Testergebnissen nur dann zulässig ist, wenn alle relevanten Vergabekriterien offengelegt werden.
4. Fazit
Die Verallgemeinerung von Testergebnissen kann eine wettbewerbsrechtliche Irreführung nach § 5 UWG darstellen, wenn Verbraucher dadurch eine falsche Vorstellung über die tatsächliche Aussage des Tests erhalten.
Gerichte legen strenge Maßstäbe an, um sicherzustellen, dass Tests nicht auf ganze Produktlinien, Unternehmen oder ungetestete Kategorien ausgedehnt werden.
Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass Testergebnisse genau und ohne Verzerrung kommuniziert werden, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Selbst vergebene Prüfsiegel
Prüfsiegel und Testsiegel vermitteln Verbrauchern eine objektive Bewertung von Produkten oder Dienstleistungen und suggerieren eine unabhängige Prüfung durch eine anerkannte Institution.
Einige Unternehmen vergeben jedoch eigene Prüfsiegel oder Zertifikate, die den Anschein einer neutralen, externen Prüfung erwecken.
Diese Praxis kann eine wettbewerbswidrige Irreführung gemäß § 5 UWG (Irreführende geschäftliche Handlung) und § 5a UWG (Irreführende Unterlassung von wesentlichen Informationen) darstellen, wenn Verbraucher dadurch getäuscht werden.
Das BGH (Urteil vom 21.07.2016, Az. I ZR 26/15 – LGA Tested) entschied, dass die Werbung mit einem Testsiegel nur zulässig ist, wenn Verbraucher erkennen können, ob die Prüfung durch eine unabhängige Stelle erfolgt ist oder ob es sich um eine Eigenvergabe handelt.
2. In welchen Fällen liegt eine Irreführung durch selbst vergebene Prüfsiegel vor?
Die Vergabe eigener Prüfsiegel ist insbesondere dann problematisch, wenn sie den Eindruck erweckt, dass eine unabhängige Prüfung stattgefunden hat.
Dabei gibt es verschiedene Formen der Irreführung:
a) Täuschung durch den Anschein eines unabhängigen Prüfsiegels
Ein häufiges Problem ist, dass eigene Prüfsiegel wie unabhängige Qualitätssiegel gestaltet sind, sodass Verbraucher sie mit etablierten Prüfzeichen verwechseln könnten.
Das OLG Frankfurt (Urteil vom 31.03.2016, Az. 6 U 51/15) entschied, dass eine Werbung mit einem selbsterstellten „Premium-Qualität“-Siegel irreführend ist, wenn nicht klar erkennbar ist, dass das Siegel vom Unternehmen selbst stammt.
Beispiel:
Ein Online-Shop vergibt das Siegel „Beste Kundenbewertung 2023“, das optisch dem Stiftung Warentest-Logo ähnelt. Das Gericht entschied, dass dies eine Täuschung darstellt, weil Verbraucher annehmen, dass das Siegel von einer externen Institution vergeben wurde.
b) Verleihung von „Testsiegeln“ ohne objektive Prüfmethodik
Einige Unternehmen verleihen selbst erfundene Auszeichnungen oder Zertifikate, ohne dass eine objektive Prüfung nach transparenten Kriterien stattfindet.
Das OLG Köln (Urteil vom 10.07.2020, Az. 6 U 284/19) entschied, dass ein selbst verliehenes Prüfsiegel nur dann zulässig ist, wenn es auf einer echten, objektiven Bewertung beruht und die Vergabekriterien offengelegt werden.
Beispiel:
Ein Möbelhändler vergibt das Siegel „Testsieger 2023 – beste Qualität“, ohne dass es einen echten Test oder eine Vergleichsstudie gibt. Dies ist wettbewerbswidrig, weil Verbraucher eine unabhängige Prüfung erwarten, die tatsächlich nicht stattgefunden hat.
c) Irreführung durch eigene Online-Siegel oder „Vertrauenszertifikate“
Viele Unternehmen nutzen eigene „Vertrauenssiegel“ oder „Exzellenzzertifikate“, die auf eigenen Kundenbewertungen oder internen Qualitätskriterien basieren.
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 07.02.2019, Az. 20 U 101/18) entschied, dass eine Werbung mit einem selbst vergebenen Gütesiegel nur dann zulässig ist, wenn klar erkennbar ist, dass es sich nicht um eine externe Prüfung handelt.
Beispiel:
Ein Online-Shop vergibt das Siegel „Zertifizierter Top-Anbieter 2023“, obwohl die Bewertung auf einer internen Analyse basiert. Das Gericht entschied, dass dies eine unzulässige Täuschung darstellt, weil Verbraucher ein unabhängiges Prüfverfahren erwarten.
d) Kombination mit echten Testsiegeln zur Verschleierung der Eigenvergabe
Manche Unternehmen kombinieren eigene Siegel mit echten Zertifikaten, um ihre selbst vergebene Auszeichnung glaubwürdiger erscheinen zu lassen.
Das BGH (Urteil vom 24.01.2019, Az. I ZR 200/17 – Das beste Netz) entschied, dass eine Werbung mit „Testsieger“-Siegelsammlungen nur dann zulässig ist, wenn die Herkunft jedes Siegels klar ausgewiesen ist.
Beispiel:
Ein Unternehmen wirbt mit „Testsieger: Stiftung Warentest & Top-Anbieter 2023“, wobei nur das Stiftung Warentest-Siegel echt ist und das zweite Siegel vom Unternehmen selbst erfunden wurde. Dies ist eine wettbewerbswidrige Irreführung, weil Verbraucher davon ausgehen, dass beide Tests von externen Stellen durchgeführt wurden.
3. Gerichtliche Konsequenzen bei irreführender Eigenvergabe von Prüfsiegeln
Unternehmen, die selbst vergebene Prüfsiegel nutzen, müssen mit rechtlichen Konsequenzen rechnen:
- Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherorganisationen (§ 8 UWG)
- Unterlassungsklagen und gerichtliche Verbote von Werbemaßnahmen
- Schadensersatzforderungen durch Verbraucher oder Wettbewerber (§ 9 UWG)
- Vertragsstrafen bei Verstößen gegen bereits bestehende Unterlassungserklärungen
Das LG Hamburg (Urteil vom 18.05.2017, Az. 3 U 253/16) entschied beispielsweise, dass eine Werbekampagne mit einem selbst erfundenen „Top-Qualität“-Siegel eingestellt werden musste, weil Verbraucher über die tatsächliche Bedeutung des Siegels getäuscht wurden.
Das OLG München (Urteil vom 12.05.2017, Az. 29 U 2183/16) entschied, dass eine Eigenvergabe eines „Bestes Unternehmen“-Zertifikats ohne unabhängige Prüfung eine unlautere Irreführung nach § 5 UWG darstellt.
4. Anforderungen an eine rechtssichere Werbung mit selbst vergebenen Prüfsiegeln
Um Abmahnungen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, sollten Unternehmen folgende Best Practices beachten:
- Eindeutige Kennzeichnung der eigenen Prüfsiegel
- Falls ein Unternehmen eigene Zertifikate nutzt, muss klar erkennbar sein, dass es sich um eine Eigenvergabe handelt.
- Eine Kennzeichnung wie „Eigenes Qualitätssiegel unseres Unternehmens“ ist erforderlich.
- Keine Nachahmung etablierter Prüfzeichen
- Selbst vergebene Prüfsiegel dürfen nicht optisch oder sprachlich etablierten Testsiegeln wie „Stiftung Warentest“, „ÖKO-TEST“ oder „TÜV“ ähneln.
- Grafische Gestaltung sollte sich klar von unabhängigen Prüfzeichen abheben.
- Fundstelle und Prüfmethodik angeben
- Wenn ein selbst vergebenes Siegel auf einer internen Prüfung basiert, müssen die Kriterien offengelegt werden.
- Falls Kundenbewertungen als Basis dienen, muss die Anzahl der Bewertungen genannt werden.
- Keine Kombination mit echten Testsiegeln zur Verschleierung
- Falls echte Testergebnisse in der Werbung genutzt werden, dürfen sie nicht mit selbst vergebenen Siegeln vermischt werden, ohne eine klare Trennung vorzunehmen.
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 07.02.2019, Az. 20 U 101/18) stellte klar, dass eine Werbung mit selbst vergebenen Prüfsiegeln nur dann zulässig ist, wenn alle relevanten Vergabekriterien transparent offengelegt werden.
4. Fazit
Die Vergabe eigener Prüfsiegel kann eine wettbewerbsrechtliche Irreführung nach § 5 UWG darstellen, wenn Verbraucher darüber getäuscht werden, dass es sich um eine interne statt externe Bewertung handelt.
Gerichte legen strenge Maßstäbe an, um sicherzustellen, dass selbst vergebene Prüfsiegel klar als solche erkennbar sind und nicht mit unabhängigen Prüfzeichen verwechselt werden können.
Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass ihre Eigenbewertungen transparent und korrekt kommuniziert werden, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Subjektive Tests
Testergebnisse werden von Verbrauchern als objektive Qualitätsbewertung eines Produkts oder einer Dienstleistung wahrgenommen. Deshalb haben sie eine hohe werbliche Überzeugungskraft.
Manche Unternehmen nutzen jedoch Tests ohne standardisierte, objektive Kriterien oder führen interne Bewertungen auf Basis subjektiver Wahrnehmungen durch.
Wenn solche subjektiven Tests den Eindruck einer unabhängigen oder wissenschaftlich fundierten Prüfung erwecken, liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung gemäß § 5 UWG (Irreführende geschäftliche Handlung) und § 5a UWG (Irreführende Unterlassung von wesentlichen Informationen) vor.
Das BGH (Urteil vom 21.07.2016, Az. I ZR 26/15 – LGA Tested) stellte klar, dass Testergebnisse nur dann für die Werbung genutzt werden dürfen, wenn sie auf einer objektiven, nachvollziehbaren Testmethodik basieren.
2. In welchen Fällen liegt eine Irreführung durch subjektive Tests vor?
a) Irreführung durch Tests ohne objektive Prüfmethodik
Tests müssen nach objektiven, nachprüfbaren Kriterien durchgeführt werden, um als seriöse Grundlage für Werbeaussagen dienen zu können.
Das OLG Köln (Urteil vom 10.07.2020, Az. 6 U 284/19) entschied, dass eine Werbung mit „Testsieger“ oder „Beste Qualität“ nur dann zulässig ist, wenn das Testverfahren objektiv und nachvollziehbar war.
Beispiel:
Ein Unternehmen führt eine interne Umfrage unter Mitarbeitern durch und vergibt sich selbst das Siegel „Beste Kundenzufriedenheit“. Das Gericht entschied, dass dies eine Täuschung darstellt, weil kein objektives Prüfverfahren vorlag.
b) Werbung mit subjektiven Expertenmeinungen
Viele Unternehmen nutzen Expertenmeinungen oder interne Fachbewertungen, um ihre Produkte zu bewerben. Solche Meinungen sind jedoch nicht mit wissenschaftlichen Tests gleichzusetzen.
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 07.02.2019, Az. 20 U 101/18) entschied, dass eine Werbung mit „Empfohlen von Experten“ oder „Testsieger laut Fachjury“ nur dann zulässig ist, wenn die Prüfmethodik objektiv nachvollziehbar ist.
Beispiel:
Ein Möbelhändler bewirbt ein Sofa mit „Testsieger laut unseren Wohnexperten“, ohne dass eine echte Vergleichsstudie stattgefunden hat. Das Gericht entschied, dass dies eine unlautere Irreführung ist, da Verbraucher eine wissenschaftliche Prüfung erwarten.
c) Werbung mit nicht repräsentativen oder manipulierten Testgruppen
Ein weiteres Problem ist die Verwendung nicht repräsentativer oder voreingenommener Testgruppen, um positive Ergebnisse zu erzielen.
Das OLG Frankfurt (Urteil vom 31.03.2016, Az. 6 U 51/15) entschied, dass eine Werbung mit „95 % unserer Kunden sind zufrieden“ irreführend ist, wenn die Befragung nicht repräsentativ war oder nur ausgewählte Kunden befragt wurden.
Beispiel:
Ein Kosmetikunternehmen lässt 20 zufällig ausgewählte Testpersonen ein Produkt bewerten und wirbt mit „95 % empfehlen unser Produkt“. Das ist irreführend, weil die geringe Stichprobe keine wissenschaftlich belastbare Aussage zulässt.
d) Subjektive Einzelbewertungen als allgemeingültiges Testergebnis
Eine weitere problematische Praxis besteht darin, dass Unternehmen individuelle Meinungen oder Rezensionen als allgemeingültiges Testurteil darstellen.
Das BGH (Urteil vom 24.01.2019, Az. I ZR 200/17 – Das beste Netz) entschied, dass eine Werbung mit „Unser Produkt wurde am besten bewertet“ unzulässig ist, wenn nur einzelne Kundenmeinungen als Basis dienen.
Beispiel:
Ein Hotel wirbt mit „Bestbewertet laut Kunden“, obwohl die Bewertungen nur aus einer kleinen Gruppe positiver Rezensionen stammen. Das ist wettbewerbswidrig, weil nicht alle Kundenbewertungen einbezogen wurden.
3. Anforderungen an eine rechtssichere Werbung mit Tests
Um Abmahnungen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, sollten Unternehmen folgende Best Practices beachten:
- Testergebnisse müssen auf objektiven, nachvollziehbaren Kriterien beruhen.
- Falls subjektive Einschätzungen genutzt werden, muss klar erkennbar sein, dass es sich nicht um eine wissenschaftliche Prüfung handelt.
- Bei Umfragen oder Bewertungen muss die Methodik offengelegt werden (z. B. Anzahl der Befragten, Auswahlkriterien).
- Expertenmeinungen dürfen nicht als unabhängige Tests dargestellt werden.
- Es dürfen keine selektiven oder verzerrten Testgruppen genutzt werden.
- Die Fundstelle des Tests muss angegeben werden, sodass Verbraucher die Bewertungsmethodik überprüfen können.
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 07.02.2019, Az. 20 U 101/18) stellte klar, dass eine Werbung mit subjektiven Bewertungen nur dann zulässig ist, wenn die zugrunde liegende Testmethodik offengelegt wird.
4. Fazit
Die Werbung mit subjektiven Tests kann eine wettbewerbsrechtliche Irreführung nach § 5 UWG darstellen, wenn Verbraucher dadurch getäuscht werden oder den Eindruck einer unabhängigen Prüfung erhalten.
Gerichte legen strenge Maßstäbe an, um sicherzustellen, dass Tests nicht manipuliert, subjektiv verzerrt oder als allgemeingültige Ergebnisse dargestellt werden.
Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass Testergebnisse auf objektiven Prüfmethoden basieren und klar kommuniziert wird, wenn es sich um subjektive Bewertungen handelt.
Wer unsicher ist, ob eine Werbung mit Testergebnissen rechtlich zulässig ist, sollte fachanwaltlichen Rat einholen, um Abmahnungen und gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Werbung für abweichende Produkte
Testergebnisse genießen bei Verbrauchern ein hohes Maß an Vertrauen, da sie eine objektive Bewertung eines Produkts oder einer Dienstleistung suggerieren.
Ein häufiges Problem in der Werbung ist jedoch, dass ein Testergebnis für ein bestimmtes Produkt genutzt wird, obwohl das beworbene Produkt gar nicht getestet wurde oder sich erheblich vom getesteten Modell unterscheidet.
Diese Praxis kann eine wettbewerbswidrige Irreführung gemäß § 5 UWG (Irreführende geschäftliche Handlung) und § 5a UWG (Irreführende Unterlassung von wesentlichen Informationen) darstellen, wenn Verbraucher dadurch eine falsche Vorstellung von der tatsächlichen Qualität oder den Eigenschaften des Produkts erhalten.
Das BGH (Urteil vom 21.07.2016, Az. I ZR 26/15 – LGA Tested) entschied, dass Testergebnisse nur dann für die Werbung genutzt werden dürfen, wenn das beworbene Produkt tatsächlich getestet wurde und keine wesentlichen Unterschiede zum getesteten Modell bestehen.
2. In welchen Fällen liegt eine Irreführung durch Werbung für abweichende Produkte vor?
Die Werbung mit Testergebnissen für nicht identische oder modifizierte Produkte ist insbesondere dann problematisch, wenn Verbraucher über die tatsächlichen Eigenschaften oder Qualitäten des beworbenen Produkts getäuscht werden.
a) Verwendung eines Testergebnisses für ein nicht getestetes Modell
Ein klassischer Fall der Irreführung liegt vor, wenn ein Testergebnis für ein bestimmtes Produkt genutzt wird, obwohl das beworbene Produkt nie getestet wurde.
Das OLG Köln (Urteil vom 10.07.2020, Az. 6 U 284/19) entschied, dass eine Werbung mit „Testsieger“ unzulässig ist, wenn das beworbene Produkt tatsächlich nicht Gegenstand der Prüfung war.
Beispiel:
Ein Hersteller bewirbt sein neues Smartphone-Modell mit „Testsieger laut Stiftung Warentest“, obwohl das Testergebnis sich auf das Vorgängermodell bezieht.
Das Gericht entschied, dass dies eine wettbewerbswidrige Irreführung ist, da sich das neue Modell von dem getesteten Gerät unterscheiden kann.
b) Nutzung eines Testergebnisses für ein Produkt mit wesentlichen Änderungen
Ein weiteres Problem besteht, wenn ein Produkt zwar in einer bestimmten Version getestet wurde, das beworbene Modell jedoch eine veränderte Ausstattung oder Funktionalität aufweist.
Das OLG Frankfurt (Urteil vom 31.03.2016, Az. 6 U 51/15) entschied, dass ein Unternehmen kein Testergebnis für eine Produktvariante verwenden darf, wenn wesentliche technische oder funktionale Änderungen vorliegen.
Beispiel:
Ein Autohersteller bewirbt ein neues Modell mit einem Testsieg aus dem Vorjahr, obwohl der Motor oder die Sicherheitsausstattung verändert wurden.
Das Gericht entschied, dass dies eine wettbewerbswidrige Täuschung darstellt, da das neue Modell nicht identisch mit dem getesteten ist.
c) Werbung mit einem Testergebnis für ein anderes Produkt derselben Marke
Häufig wird ein Testsieg für ein bestimmtes Modell oder eine Produktlinie genutzt, um das gesamte Sortiment oder ein anderes Produkt derselben Marke zu bewerben.
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 07.02.2019, Az. 20 U 101/18) entschied, dass eine Werbung mit „Testsieger“ unzulässig ist, wenn das beworbene Produkt nicht genau dem getesteten Modell entspricht.
Beispiel:
Ein Hersteller von Waschmaschinen wirbt mit „Unsere Waschmaschinen sind Testsieger bei Stiftung Warentest“, obwohl nur ein bestimmtes Modell getestet wurde.
Dies ist irreführend, da Verbraucher davon ausgehen könnten, dass die gesamte Produktpalette die gleiche Qualität aufweist.
d) Verschweigen von wesentlichen Unterschieden zwischen getesteten und beworbenen Produkten
Ein weiteres Problem ist das Verschweigen von relevanten Produktunterschieden, um ein Testergebnis auf ein anderes Produkt zu übertragen.
Das BGH (Urteil vom 24.01.2019, Az. I ZR 200/17 – Das beste Netz) entschied, dass eine Werbung mit einem Testergebnis nur dann zulässig ist, wenn alle relevanten Informationen über den Test offengelegt werden.
Beispiel:
Ein Unternehmen bewirbt einen Staubsauger mit einem „Testsieger“-Siegel, obwohl das beworbene Modell eine andere Motorleistung oder andere Zubehörteile hat als das getestete Modell. Das Gericht entschied, dass dies eine wettbewerbswidrige Irreführung ist, weil Verbraucher davon ausgehen, dass das beworbene Modell identisch mit dem getesteten ist.
3. Anforderungen an eine rechtssichere Werbung mit Testergebnissen
Um Abmahnungen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, sollten Unternehmen folgende Best Practices beachten:
- Ein Testergebnis darf nur für das exakt getestete Produkt verwendet werden.
- Falls das beworbene Produkt eine geänderte Version des getesteten Modells ist, müssen alle relevanten Unterschiede klar benannt werden.
- Testergebnisse dürfen nicht auf eine gesamte Produktlinie oder Marke übertragen werden, wenn nur einzelne Modelle getestet wurden.
- Falls ein Testsieg für ein Vorgängermodell vorliegt, darf dies nur in der Werbung genutzt werden, wenn darauf hingewiesen wird, dass das beworbene Modell nicht identisch ist.
- Die Fundstelle des Tests muss angegeben werden, sodass Verbraucher die genaue Bewertung nachvollziehen können.
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 07.02.2019, Az. 20 U 101/18) stellte klar, dass eine Werbung mit Testergebnissen für abweichende Produkte nur dann zulässig ist, wenn alle relevanten Vergabekriterien offengelegt werden.
4. Fazit
Die Werbung mit Testergebnissen für nicht getestete oder veränderte Produkte kann eine wettbewerbsrechtliche Irreführung nach § 5 UWG darstellen, wenn Verbraucher dadurch eine falsche Vorstellung über die tatsächliche Qualität oder Eigenschaften des beworbenen Produkts erhalten.
Gerichte legen strenge Maßstäbe an, um sicherzustellen, dass Testergebnisse nur für genau die Produkte verwendet werden, die tatsächlich getestet wurden.
Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass Testergebnisse nicht auf andere Produkte oder Produktvarianten übertragen werden, wenn dadurch eine falsche Vorstellung über die tatsächlichen Produkteigenschaften entsteht.
Wer unsicher ist, ob eine Werbung mit Testergebnissen rechtlich zulässig ist, sollte fachanwaltlichen Rat einholen, um Abmahnungen und gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Nicht repräsentativen Tests
Testergebnisse haben einen hohen Einfluss auf die Kaufentscheidung von Verbrauchern, da sie eine objektive, vergleichbare und verlässliche Bewertung von Produkten oder Dienstleistungen suggerieren.
Allerdings kommt es immer wieder vor, dass Unternehmen mit Testergebnissen werben, die nicht repräsentativ sind, beispielsweise weil:
- Die Stichprobe zu klein oder nicht aussagekräftig ist,
- Die Testmethodik nicht neutral oder wissenschaftlich fundiert ist, oder
- Nur bestimmte Produkte oder Kunden befragt wurden, die dem Unternehmen wohlgesonnen sind.
Werden solche Tests als objektive Qualitätsbewertung dargestellt, kann dies eine wettbewerbswidrige Irreführung gemäß § 5 UWG (Irreführende geschäftliche Handlung) und § 5a UWG (Irreführende Unterlassung von wesentlichen Informationen) darstellen.
Das BGH (Urteil vom 21.07.2016, Az. I ZR 26/15 – LGA Tested) entschied, dass Testergebnisse nur dann für die Werbung genutzt werden dürfen, wenn die zugrunde liegende Methodik eine neutrale und objektive Bewertung ermöglicht.
2. In welchen Fällen liegt eine Irreführung durch nicht repräsentative Tests vor?
a) Verwendung einer zu kleinen oder nicht repräsentativen Stichprobe
Ein klassischer Fall der Irreführung liegt vor, wenn ein Unternehmen eine sehr kleine oder selektive Gruppe von Testpersonen befragt und das Ergebnis als allgemeingültig präsentiert.
Das OLG Frankfurt (Urteil vom 31.03.2016, Az. 6 U 51/15) entschied, dass eine Werbung mit „95 % Kundenzufriedenheit“ unzulässig ist, wenn die Umfrage nur eine sehr kleine oder einseitig ausgewählte Gruppe von Kunden berücksichtigt.
Beispiel:
Ein Kosmetikhersteller befragt 20 seiner treuesten Kunden und bewirbt sein Produkt anschließend mit „95 % Kundenzufriedenheit“. Das Gericht entschied, dass dies eine Täuschung darstellt, weil die geringe Stichprobe keine wissenschaftlich belastbare Aussage zulässt.
b) Werbung mit nicht neutralen oder voreingenommenen Testgruppen
Eine weitere irreführende Praxis ist die Nutzung voreingenommener Testgruppen, beispielsweise wenn das Unternehmen nur Teilnehmer auswählt, die bereits eine positive Meinung über das Produkt haben.
Das OLG Köln (Urteil vom 10.07.2020, Az. 6 U 284/19) entschied, dass eine Kundenumfrage nur dann als Testsiegel genutzt werden darf, wenn die Teilnehmer zufällig und neutral ausgewählt wurden.
Beispiel:
Ein Online-Händler vergibt ein Gütesiegel „Nr. 1 in Kundenzufriedenheit“, das auf einer Umfrage unter Kunden basiert, die bereits mehrmals gekauft haben. Dies ist wettbewerbswidrig, weil zufriedene Bestandskunden nicht die gesamte Kundengruppe repräsentieren.
c) Nutzung eines Teilbereichs eines Tests zur Verzerrung des Gesamtergebnisses
Ein weiteres Problem entsteht, wenn Unternehmen nur bestimmte, besonders positive Testergebnisse hervorheben, während negative Ergebnisse verschwiegen werden.
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 07.02.2019, Az. 20 U 101/18) entschied, dass eine Werbung mit einem Testsiegel unzulässig ist, wenn sie nur einen Teilaspekt eines Produkttests darstellt und der Gesamteindruck verzerrt wird.
Beispiel:
Ein Autohersteller wirbt mit „Bestnote für Sicherheit!“, obwohl das getestete Fahrzeug in anderen Kategorien (z. B. Umweltfreundlichkeit, Komfort) schlechte Bewertungen erhalten hat. Das Gericht entschied, dass dies eine Täuschung darstellt, weil die Gesamtbewertung nicht dargestellt wird.
d) Manipulative Darstellung der Testbedingungen
Eine weitere Form der Irreführung liegt vor, wenn ein Test unter künstlich vorteilhaften Bedingungen durchgeführt wurde, die nicht der normalen Nutzung entsprechen.
Das BGH (Urteil vom 24.01.2019, Az. I ZR 200/17 – Das beste Netz) entschied, dass eine Werbung mit „Testsieger“-Auszeichnung unzulässig ist, wenn die Testbedingungen nicht realitätsnah sind.
Beispiel:
Ein Smartphone-Hersteller testet die Akkulaufzeit unter optimierten Laborbedingungen (z. B. ohne installierte Apps, minimale Helligkeit) und bewirbt das Gerät anschließend als „Testsieger in Akkulaufzeit“. Das Gericht entschied, dass dies eine Irreführung darstellt, da Verbraucher davon ausgehen, dass das Testergebnis auch für die normale Nutzung gilt.
3. Anforderungen an eine rechtssichere Werbung mit Testergebnissen
Um Abmahnungen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, sollten Unternehmen folgende Best Practices beachten:
- Die Stichprobe eines Tests muss groß genug und repräsentativ sein
- Die Auswahl der Testpersonen oder Testprodukte darf nicht einseitig sein.
- Zufallsstichproben sind zu bevorzugen.
- Die Testmethodik muss objektiv, nachvollziehbar und neutral sein
- Wie viele Personen befragt wurden?
- Wie die Befragten ausgewählt wurden?
- Welche Fragen gestellt wurden?
- Falls eine Kundenumfrage genutzt wird, sollte angegeben werden:
- Werbeaussagen müssen die gesamte Bewertung und nicht nur Teilbereiche wiedergeben
- Falls ein Produkt in mehreren Kategorien getestet wurde, dürfen nicht nur positive Teilaspekte hervorgehoben werden.
- Manipulative oder nicht realitätsnahe Testbedingungen sind unzulässig
- Falls ein Test unter Laborbedingungen durchgeführt wurde, muss dies in der Werbung kenntlich gemacht werden.
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 07.02.2019, Az. 20 U 101/18) stellte klar, dass eine Werbung mit Testergebnissen nur dann zulässig ist, wenn die zugrunde liegende Testmethodik nachvollziehbar ist und keine irreführenden Darstellungen verwendet werden.
4. Fazit
Die Werbung mit nicht repräsentativen Tests kann eine wettbewerbsrechtliche Irreführung nach § 5 UWG darstellen, wenn Verbraucher dadurch eine falsche Vorstellung über die tatsächliche Aussagekraft des Tests erhalten.
Gerichte legen strenge Maßstäbe an, um sicherzustellen, dass Testergebnisse nicht durch selektive Stichproben, manipulierte Testbedingungen oder unvollständige Darstellungen verfälscht werden.
Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass die verwendeten Testergebnisse auf objektiven, wissenschaftlichen und nachvollziehbaren Kriterien basieren, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
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