Werbung mit irreführenden Streichpreisen

Rabattaktionen und Preisnachlässe sind ein bewährtes Mittel, um Kundinnen und Kunden zum Kauf zu animieren. Doch nicht jede Streichpreis-Werbung ist rechtlich zulässig. Das Landgericht München I (LG München I) hat in einem wichtigen Urteil vom 31.10.2022 – Az. 33 O 5970/22 entschieden, dass Unternehmen mit durchgestrichenen Preisen nur dann werben dürfen, wenn der ursprüngliche Preis über einen ausreichend langen Zeitraum tatsächlich verlangt wurde.
Irreführende Rabatte können einen Wettbewerbsverstoß nach § 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) darstellen und sowohl Abmahnungen als auch Unterlassungsklagen nach sich ziehen. In diesem Beitrag erklären wir,
✅ welche Konsequenzen das Urteil des LG München I für Unternehmen hat,
✅ wie Sie rechtssicher mit Streichpreisen werben können, und
✅ welche Folgen drohen, wenn die Preisangaben nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Das Urteil des LG München I (Az. 33 O 5970/22) im Detail
Sachverhalt: Was war passiert?
Ein Online-Händler hatte mit einem durchgestrichenen Preis geworben, der die vermeintliche Ersparnis gegenüber einem früheren Verkaufspreis darstellen sollte. Der vorherige Preis war jedoch nur für einen einzigen Tag verlangt worden, bevor das Unternehmen ihn reduzierte.
Ein Wettbewerbsverband sah darin eine irreführende geschäftliche Handlung und klagte vor dem LG München I.
Entscheidung des LG München I: Was ist eine irreführende Werbung mit Streichpreisen?
Das LG München I entschied, dass die Werbung mit dem Streichpreis unzulässig war.
„Die Werbung mit einem durchgestrichenen Preis ist irreführend, wenn der frühere Preis nur für einen sehr kurzen Zeitraum verlangt wurde und dadurch die Verbraucher getäuscht werden.“
Das Gericht stellte klar, dass Verbraucher erwarten, dass ein durchgestrichener Preis eine realistische Vergleichsgrundlage bietet. Wird ein hoher Preis nur kurzzeitig angesetzt, um anschließend eine scheinbar hohe Ersparnis zu bewerben, handelt es sich um eine unlautere Geschäftspraxis nach § 5 Abs. 1 UWG.
Das Gericht berief sich dabei auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 5. November 2015, Az. I ZR 182/14 – Gaspreisvergleich), in dem der BGH bereits betonte, dass ein Preisvergleich nur dann zulässig ist, wenn der vorherige Preis über einen angemessenen Zeitraum hinweg tatsächlich gefordert wurde.
Relevante Aspekte des Urteils
🔹 Mindestdauer des vorherigen Preises: Der durchgestrichene Preis muss über einen ausreichend langen Zeitraum tatsächlich gegolten haben. Ein einzelner Tag reicht nicht aus.
🔹 Irreführung durch Preisgestaltung: Die künstliche Erhöhung eines Preises, um anschließend eine hohe Ersparnis vorzutäuschen, verstößt gegen § 5 UWG.
🔹 Vergleichspreis muss transparent sein: Unternehmen sollten klarstellen, worauf sich der Streichpreis bezieht (z. B. UVP, vorheriger eigener Verkaufspreis oder der Durchschnittspreis des Marktes).
Was bedeutet das Urteil für Unternehmen?
Wann ist eine Werbung mit Streichpreisen zulässig?
✅ Der frühere Preis muss real sein: Er muss über einen ausreichend langen Zeitraum gegolten haben – zu empfehlen sind mindestens vier Wochen.
✅ Vergleichspreise müssen ehrlich sein: Der durchgestrichene Preis darf keine kurzfristige Preiserhöhung sein, um eine höhere Ersparnis vorzutäuschen.
✅ Transparenz ist entscheidend: Wenn mit UVPs oder Marktpreisen verglichen wird, muss dies klar angegeben werden.
✅ Keine Manipulation von Preisen vor Rabatten: Unternehmen dürfen Preise nicht gezielt vor einer Rabattaktion erhöhen, um eine größere Ersparnis zu suggerieren.
Wie können Unternehmen rechtssicher mit Streichpreisen werben?
Vermeiden Sie diese Fehler:
🚫 Preiserhöhungen direkt vor Rabattaktionen
🚫 Kurzfristige Preisänderungen, um eine Ersparnis zu simulieren
🚫 Intransparente Preisangaben ohne Klarstellung, worauf sich der Streichpreis bezieht
Best Practices für die Werbung mit Streichpreisen:
✅ Ehemaligen Preis für mindestens vier Wochen beibehalten
✅ Den Zeitraum des früheren Preises dokumentieren
✅ Klar angeben, ob es sich um eine UVP oder einen ehemaligen Verkaufspreis handelt
✅ Keine künstlichen Preissteigerungen vor einer Rabattaktion
Eine Möglichkeit, rechtliche Risiken zu minimieren, besteht darin, in den Werbeaussagen präzise Formulierungen zu verwenden. Beispielsweise kann der Händler explizit angeben:
✔ „Unser regulärer Preis im letzten Monat: 99,99 € – jetzt für kurze Zeit nur 79,99 €!“
Fazit: Das Urteil des LG München I setzt klare Maßstäbe
Mit seinem Urteil vom 31.10.2022 (Az. 33 O 5970/22) hat das LG München I unmissverständlich klargestellt, dass Streichpreise nur dann zulässig sind, wenn sie eine realistische Vergleichsgrundlage bieten.
🔹 Ein alter Preis muss über eine gewisse Dauer gegolten haben – mindestens vier Wochen
🔹 Künstliche Preiserhöhungen vor Rabatten sind unzulässig
🔹 Transparenz ist entscheidend: Der Vergleichspreis muss klar definiert sein
Für Unternehmen bedeutet das Urteil, dass sie ihre Preisstrategien sorgfältig prüfen und dokumentieren sollten, um Abmahnungen zu vermeiden. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Werbung rechtskonform ist, kann eine juristische Beratung sinnvoll sein.
Wir unterstützen Sie gerne dabei, rechtssichere Preisstrategien zu entwickeln und Abmahnrisiken zu minimieren.
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