Werbung mit Steuervorteilen bei Versicherungen – Hinweispflicht zu Steuernachteilen
In der Werbung für Altersvorsorgeprodukte wie eine sogenannte Rürup‑Rente (Basisrente) wird häufig mit Steuervorteilen geworben. Dafür ist zunächst wenig einzuwenden – staatliche Förderung und steuerliche Absetzbarkeit sind reale Fakten. Doch eröffnet sich hier zugleich ein Risiko: Wird der Verbraucher über spätere steuerliche Nachteile nicht ausreichend informiert, kann Werbung irreführend sein. Das jüngst ergangene Urteil des Landgericht München I vom 8. September 2025 (Az.: 4 HK O 412/25) liefert eine wichtige Orientierung, wie viel Transparenz erforderlich ist.
Im Folgenden erläutern wir, was genau die Werbenden leisten müssen, welche rechtlichen Grundlagen gelten, wie das Urteil einzuordnen ist und welche praktischen Implikationen sich für Versicherungswerbung ergeben. Unsere Darstellung richtet sich an Leser mit studentischem Niveau – klar und verständlich, ohne auf Tiefen des Steuer- und Wettbewerbsrechts zu verzichten.
Rechtliche Grundlagen
Wettbewerbsrechtliche Pflicht zur Informationsoffenlegung
Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist Werbung irreführend, wenn wesentliche Informationen fehlen, die ein Verbraucher zur geschäftlichen Entscheidung benötigt. Nach § 5a UWG ist es unlauter, wenn bei der Hervorhebung von Steuervorteilen wesentliche Informationen – etwa der Hinweis auf eine spätere Besteuerung – vorenthalten werden und dadurch beim Verbraucher der unzutreffende Eindruck einer dauerhaften Steuerersparnis entsteht. Im Urteil heißt es dazu: „die Beklagte verstößt … gegen § 5 a UWG, wenn sie nicht darauf hinweist, dass eine Besteuerung … in der Auszahlungsphase stattfindet“.
Steuerliche Besonderheiten bei der Basisrente
Bei der Basisrente (Rürup-Modell) wird typischerweise in der Ansparphase steuerlich gefördert – Beiträge sind als Sonderausgaben abziehbar. Allerdings gilt: Die später ausgezahlte Rente wird im Rentenbezug nach dem individuellen Steuersatz des Versicherten besteuert („nachgelagerte Besteuerung“). Das heißt: Zwar wird in der Ansparphase Steuern gespart, aber später entsteht eine Steuerpflicht. Wird dies nicht transparent gemacht, liegt eine Steuerverlagerung, keine echte Steuerersparnis vor. Das Landgericht formuliert: „im Ergebnis ist die beworbene Steuerersparnis eine Steuerverlagerung in die Auszahlungsphase“.
Das Urteil des LG München I im Überblick
Tatbestand
Die Verbraucherzentrale Baden‑Württemberg e. V. klagte gegen eine große Versicherung, die im Internet für eine Rürup-Rente mit zahlreichen Steuervorteilen warb. Im Werbematerial hieß es etwa, dass Beiträge steuerlich gefördert würden, dass 100 % der Beträge für die Altersvorsorge absetzbar seien und eine erhebliche Steuerersparnis bestehe. Der Hinweis, dass die spätere Auszahlung mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern ist, wurde jedoch nicht gegeben.
Entscheidung
Das Landgericht München I verurteilte die Versicherung zur Unterlassung dieser Form der Werbung und sah darin eine Irreführung nach § 5a UWG. Entscheidend war, dass die Werbung nicht nur als neutrale Information erschien, sondern die Steuervorteile werblich hervorgehoben und konkret beziffert wurden (z. B. mögliche Steuerersparnis von 13.954,18 €).
Das Gericht stellte klar, dass es der Werbung zumutbar ist, auf die nachgelagerte Besteuerung hinzuweisen, wenn konkret mit Steuerersparnissen geworben wird. Die Tatsache, dass bei staatlich gefördertem Aufbau das Geld später besteuert werden muss, ist wesentlich für die Verbraucherentscheidung.
Bedeutung
Für die Praxis heißt das: Versicherungsgesellschaften oder Vermittler dürfen nicht nur mit Steuerersparnissen werben, ohne zugleich transparent darüber aufzuklären, dass – je nach Produkt – die Auszahlung später steuerpflichtig sein kann. Wird dieser Nachteil verschwiegen, droht wettbewerbsrechtliche Unterlassungspflicht – und möglicherweise Ordnungsmittel.
Vertiefung: Warum die Pflicht zur Offenlegung besteht
Die Entscheidung ruht auf mehreren Überlegungen:
- Der Verbraucher muss eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen können. Wird er durch Betonung von „Steuervorteilen“ in die Annahme versetzt, er spare dauerhaft Steuern, kann das eine Entscheidung zugunsten dieses Produkts beeinflussen – obwohl der Vorteil eventuell später aufgehoben oder durch Besteuerung gemindert wird.
- Wird in der Werbung konkret mit Steuerersparnissen gerechnet, so weckt dies hohe Erwartungen. In solchen Fällen ist es nicht ausreichend, auf eine allgemeine Steuerpflicht im Kleingedruckten oder gar nicht hinzuweisen – ein hervorgehobener Nachteil muss klar erkennbar sein.
- Besonders bei Produkten mit staatlicher Förderung gilt: Der Gesetzgeber setzt die Förderung gerade in Kenntnis der nachgelagerten Besteuerung – für die Werbung bleibt deshalb wenig Raum für Verharmlosung.
- Vom Wettbewerbsrecht wird verlangt, dass Werbung nicht nur nicht falsch, sondern auch nicht irreführend ist – also nicht durch Auslassung wesentlicher Nachteile eine einseitige Betrachtung liefert.
Praktische Hinweise für Werbung mit Steuervorteilen
Wenn Sie als Anbieter, Vermittler oder Werbetreibender Altersvorsorgeprodukte bewerben, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
Transparenz gewährleisten
Wenn Sie Steuerersparnisse herausstellen: Machen Sie parallel klar, dass später eine Versteuerung erfolgen kann – z. B. durch Formulierungen wie
„… Beiträge derzeit absetzbar, Auszahlung später mit persönlichem Steuersatz zu versteuern.“
Beachten Sie, dass dies nicht versteckt im Kleingedruckten erfolgen darf, wenn die Werbung mit Steuervorteilen prominent wirbt.
Keine einseitige Darstellung
Wird nur von „Steuerersparnis“ gesprochen, ohne Hinweis auf spätere Belastung, droht Irreführung. Auch die Formulierung „dauerhaft Steuern sparen“ sollte vermieden werden – gerade wenn das Gegenteil eintreten kann.
Konkrete Zahlen und Beispiele mit Vorsicht verwenden
Wenn Sie konkrete Beträge nennen (z. B. mögliche Steuerersparnis in Euro), dann sollte gleichzeitig klar auf die spätere Besteuerung hingewiesen werden – sonst wirkt die Werbung besonders suggestiv und das Risiko einer Irreführung steigt.
Zielgruppenorientierung und Verständlichkeit
Werbung sollte so gestaltet sein, dass der durchschnittliche Verbraucher sie versteht. Technische oder steuerliche Fachbegriffe müssen klar erklärt werden. Der Hinweis auf Steuerpflicht darf nicht so versteckt sein, dass er vom Verbraucher übersehen wird.
Überprüfung der Werbematerialien
Vor dem Einsatz von Online-Advertisements, Landing Pages oder Vergleichsinformationen empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung – insbesondere bei Werbung mit Steueraspekten. Aus dem Urteil ergibt sich, dass die konkrete Ausgestaltung entscheidend ist – nicht nur das Werbeversprechen an sich.
Fazit
Wenn eine Versicherung online mit Steuervorteilen wirbt, kann – insbesondere nach der Rechtsprechung des LG München I – eine rechtliche Pflicht zur Offenlegung möglicher Steuernachteile bestehen, vor allem bei Produkten wie der Basis-/Rürup-Rente, bei denen eine nachgelagerte Besteuerung stattfindet. Das Urteil des Landgerichts München I vom 8. September 2025 macht deutlich, dass eine bloße Nennung von Steuervorteilen nicht ausreicht, wenn dadurch der Eindruck erweckt wird, die Steuerersparnis sei dauerhaft und ohne Belastung verbunden. Vielmehr muss bei werblicher Hervorhebung von Steuervorteilen auch transparent auf spätere steuerliche Auswirkungen hingewiesen werden.
Für Versicherungswerbung heißt das: Wer mit Steuervorteilen wirbt, darf nicht die spätere Besteuerung verschweigen. Für Verbraucher bedeutet dies: Achten Sie darauf, ob in der Werbung auch Steuernachteile genannt werden – und hinterfragen Sie, ob der angebotene Vorteil dauerhaft oder nur zeitlich verschoben ist.
Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung, wenn Sie Ihre Werbematerialien hinsichtlich Wettbewerbs- und Versicherungsrecht prüfen lassen möchten.
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