Werbung mit Sternchenhinweis bei „50 DE-Mails inklusive“

Das Oberlandesgericht Köln hat am 14.02.2014 zum Aktenzeichen 6 U 120/13 ein Urteil verkündet. Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Rechtsfrage, wie die Anforderungen an die Formulierung und Gestaltung von Verbraucherinformationen, zu deren Veröffentlichung ein Anbieter verpflichtet ist, für die praktische Anwendung konkret definiert werden können.
Streitgegenstand des zugrunde liegenden Verfahrens war die Gestaltung von online gestellten Werbeseiten und einer zum Bestellvorgang führenden Internetseite der Deutschen Telekom AG, mit denen diese für ihren Dienst D-mail warb. Aus der Sicht des Klägers lag eine wettbewerbswidrige Werbung und damit ein Verstoß gegen die Vorschriften des UWG vor, weil die beklagte Telekom mit der Bereitstellung von „50 DE-mails inklusive“ warb und nur durch einen Sternchenverweis richtigstellte, dass diese Zusage nur für eine begrenzte Zeitspanne gelten sollte. Obwohl der Inhalt bei Berücksichtigung des Sternchenverweises inhaltlich zutreffend war, entschieden die Richter am Oberlandesgericht Köln, dass die Werbung irreführenden Charakter habe. Zur Begründung wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass ein Sternchenvermerk in besonderer Weise hervorgehoben werden muss, damit der in Bezug genommene Hinweis für den Verbraucher offensichtlich wird. Jede Möglichkeit einer vermeidbaren Täuschung soll ausgeschlossen werden können. Diese Entscheidung entspricht der schon seit längerer Zeit angewendeten Rechtsprechungspraxis am Oberlandesgericht Köln.
Neben der Frage, wann „Sternchenverweise“ ausreichend auffällig gestaltet sind um die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf sich zu ziehen, lag den Richtern des 6. Senats am Oberlandesgericht Köln die Rechtsfrage zur Entscheidung vor, welche Anforderungen an den Inhalt und die Formatierung von Pflichtinformationen für Verbraucher in online-Bestellformularen zu stellen sind. Die Informationen für Verbraucher, zu deren Bereitstellung ein Unternehmer nach den Vorschriften der §§ 312 g und 312 f BGB verpflichtet ist, müssen in „klarer und verständlicher Weise“ und in einer Form, die sich von der sonstigen Textgestaltung deutlich absetzt, präsentiert werden. Die Richter des Oberlandesgerichts Köln hatten nun darüber zu entscheiden, wann insbesondere das Kriterium des „ sich deutlich Absetzens“ erfüllt ist. Nach Vorstellungen des Klägers sollte es nicht ausreichen, dass die Verbraucherinformationen in einem vom allgemeinen Text abgesonderten Absatz zusammengefasst wurden. Es wäre nach Ansicht des Klägers darüber hinaus erforderlich, jede einzelne Information für sich hervorzuheben. Der Ansicht, dass zwischen den Kriterien „klar“ und „ besonders hervorgehoben“ noch einmal ein inhaltlicher Unterschied bestehe, schloss sich das Oberlandesgericht Köln nicht an. Eine klare, verständliche Darstellung in einer Textform, die sich vom übrigen Text weder in der Größe, noch in der Textart oder in der Farbe absetzt, kann nach Ansicht der erkennenden Richter trotzdem die Kriterien von Klarheit und besonderer Hervorhebung erfüllen.
Ausschlaggebend ist der Eindruck, den die gesamte Textgestaltung hervorruft. Nicht schädlich soll es sein, wenn in dem Textabsatz, der die gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen enthält, auch noch weitere Informationen für Verbraucher aufgeführt werden, zu deren Veröffentlichung der Anbieter nicht rechtlich verpflichtet gewesen wäre. Die Richter des 6. Senats am Oberlandesgericht Köln hielten es für ausreichend, wenn die Abgrenzung des Textabsatzes, der die Pflichtinformationen für Verbraucher enthielt, durch Umgrenzung mit Balken vorgenommen worden sei. Werde allerdings auf eine derartige Abgrenzung gänzlich verzichtet und bestände die einzige Hervorhebung darin, dass der Absatz der letzte vor dem Kaufbutton sei, reiche dies nicht aus, um die Anforderungen an klare, sich vom Text abhebende Darstellung zu genügen.
OLG Köln, Urteil vom 14.02.2014, Az. 6 U 120/13
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