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Werbung mit Selbstverständlichkeiten: Alles was Sie wissen müssen!

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Werbung ist allgegenwärtig – sie begegnet uns in sozialen Medien, auf Webseiten, Plakaten oder im Fernsehen. Unternehmen buhlen um die Aufmerksamkeit potenzieller Kunden, indem sie die Vorzüge ihrer Produkte oder Dienstleistungen anpreisen. Doch was passiert, wenn Werbebotschaften nichts weiter als Selbstverständlichkeiten verkaufen?

Ein Möbelhaus wirbt mit „hochwertiger Verarbeitung“, eine Apotheke nennt sich „Rezeptapotheke“, und ein Online-Shop betont, dass der Versand „versichert“ ist. Auf den ersten Blick scheinen das überzeugende Argumente zu sein – doch in vielen Fällen sind diese Leistungen gesetzlich vorgeschrieben oder branchenüblich. Die Werbung suggeriert eine Besonderheit, die in Wirklichkeit kein Alleinstellungsmerkmal ist.

Genau hier beginnt das rechtliche Problem. Die Verbraucher werden in die Irre geführt, Mitbewerber benachteiligt – und Unternehmen setzen sich der Gefahr von Abmahnungen und Klagen aus. Nach § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gilt Werbung als unzulässig, wenn sie geeignet ist, Verbraucher zu täuschen. Doch wo genau verläuft die Grenze?

Wann ist Werbung mit Selbstverständlichkeiten tatsächlich problematisch? Gibt es Ausnahmen? Und wie können Unternehmen ihre Werbebotschaften rechtssicher formulieren?

In diesem Beitrag werfen wir einen tiefgehenden Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen, beleuchten praxisnahe Beispiele und zeigen Ihnen, wie Sie rechtssichere Werbetexte gestalten können – bevor eine teure Abmahnung droht.

Lassen Sie uns gemeinsam Klarheit schaffen!

 

Übersicht:

Wann liegt eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten vor?
Warum ist eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten problematisch?
Erforderlichkeit des Hervorhebens der Selbstverständlichkeit?
Ausnahmen und Grenzen
Werbung mit gesetzlichen Standards
Werbung mit Selbstverständlichkeiten – Typische Beispiele

 

 

Wann liegt eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten vor?

1. Definition und Grundsatz

Werbung mit Selbstverständlichkeiten bezeichnet den Fall, dass ein Unternehmen eine Eigenschaft oder eine Leistung als besonderes Merkmal herausstellt, die in Wahrheit gesetzlich vorgeschrieben oder branchenüblich ist. Der Kern des Problems liegt darin, dass dem Verbraucher suggeriert wird, es handle sich um eine außergewöhnliche Leistung oder ein Alleinstellungsmerkmal, obwohl es sich lediglich um eine selbstverständliche Anforderung handelt.

Das zentrale Problem ist, dass eine solche Werbeaussage als wettbewerbswidrig nach § 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) eingestuft werden kann, wenn sie geeignet ist, Verbraucher zu täuschen. Werbung darf demnach keine irreführenden Angaben enthalten oder den Eindruck erwecken, dass ein Unternehmen sich mit Vorzügen schmückt, die in Wirklichkeit jedem Wettbewerber zustehen.

2. Rechtliche Grundlage – § 5 UWG

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt unlautere geschäftliche Handlungen. Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer irreführende geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.

Ein irreführender Charakter liegt insbesondere vor, wenn:

  • falsche oder zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung gemacht werden,
  • Werbung den Eindruck erweckt, ein Unternehmen erbringe eine Leistung, die eigentlich branchenüblich oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

3. Wann wird eine Selbstverständlichkeit zur unlauteren Werbung?

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Werbung mit Selbstverständlichkeiten dann problematisch wird, wenn sie so formuliert ist, dass beim Verbraucher ein falscher Eindruck über die Einzigartigkeit oder Qualität der beworbenen Leistung entsteht.

Kriterien für eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten sind:

  1. Die Werbung hebt ein Merkmal hervor, das für das Produkt oder die Dienstleistung gesetzlich vorgeschrieben oder allgemein erwartet wird.
  2. Durch die Darstellung entsteht ein Eindruck, dass das Unternehmen oder Produkt einen Vorteil gegenüber Mitbewerbern hat, obwohl dies nicht der Fall ist.
  3. Die Aussage beeinflusst die Kaufentscheidung, weil Verbraucher glauben, eine besondere Leistung zu erhalten.

Beispielhafte Fälle, in denen Gerichte eine Irreführung bejaht haben:

  • „Unsere Lebensmittel sind frei von gesundheitsgefährdenden Stoffen.“ → Dies wird von jedem Lebensmittelhersteller erwartet und ist gesetzlich vorgeschrieben (vgl. § 3 Abs. 1 LFGB).
  • „Unsere Produkte enthalten keine verbotenen Schadstoffe.“ → Ein Produkt darf gesetzlich keine verbotenen Stoffe enthalten – dies ist keine besondere Leistung.
  • „Unsere Ärzte behandeln nach aktuellen medizinischen Standards.“ → Dies ist eine Selbstverständlichkeit, da Mediziner ohnehin verpflichtet sind, nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst zu handeln.

4. Wann ist Werbung mit Selbstverständlichkeiten unproblematisch?

Nicht jede Werbung, die eine Selbstverständlichkeit nennt, ist automatisch wettbewerbswidrig. Entscheidend ist die Art der Darstellung:

Unproblematisch ist es, wenn die Aussage lediglich informativ ist

  • Beispiel: „Unsere Praxis ist barrierefrei.“ → Dies könnte ein relevantes Kriterium für Patienten sein, obwohl es für öffentliche Einrichtungen oft vorgeschrieben ist.
  • Beispiel: „Unsere Anwaltskanzlei behandelt jeden Fall nach geltendem Recht.“ → Zwar selbstverständlich, aber als rein beschreibende Aussage nicht täuschend.

🚫 Problematisch wird es, wenn eine Selbstverständlichkeit als besondere Leistung hervorgehoben wird

  • Beispiel: „Wir vertreten Sie nach aktuellen gesetzlichen Vorschriften!“ → Eine Anwaltskanzlei darf Mandanten nur nach geltendem Recht vertreten, das ist keine besondere Leistung.

Entscheidend ist also, ob die Werbung eine falsche Exklusivität suggeriert oder den Verbraucher bewusst in die Irre führt.

5. Fazit und Handlungsempfehlung

Eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten liegt dann vor, wenn ein Unternehmen Merkmale betont, die gesetzlich vorgeschrieben oder branchenüblich sind, und dabei suggeriert, dass es sich um eine besondere Leistung handelt. Dies kann eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 5 UWG darstellen.

Empfehlung für Unternehmen:

  • Prüfen Sie Ihre Werbeaussagen darauf, ob sie eine Selbstverständlichkeit als besonderes Alleinstellungsmerkmal darstellen.
  • Achten Sie darauf, dass Formulierungen nicht irreführend sind und dem Verbraucher keine falschen Erwartungen vermitteln.
  • Falls Sie unsicher sind, ob Ihre Werbung problematisch sein könnte, lassen Sie sich rechtlich beraten – unsere Kanzlei steht Ihnen dabei gerne zur Seite!

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Warum ist eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten problematisch?

1. Irreführung des Verbrauchers nach § 5 UWG

Die Kernproblematik der Werbung mit Selbstverständlichkeiten liegt in ihrer potenziellen Irreführung. Verbraucher verlassen sich darauf, dass Werbeaussagen eine relevante Information über die Qualität oder Exklusivität eines Produkts oder einer Dienstleistung liefern. Wird jedoch eine gesetzlich vorgeschriebene oder branchenübliche Eigenschaft als Besonderheit hervorgehoben, kann dies eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 5 Abs. 1 UWG darstellen.

Beispielhafte Fälle aus der Praxis:

  • Ein Lebensmittelhersteller wirbt mit „Ohne künstliche Farb- und Konservierungsstoffe“, obwohl diese ohnehin in bestimmten Produkten nicht erlaubt sind (z. B. in Naturjoghurt).
  • Ein Elektronikgeschäft gibt an: „Wir verkaufen nur originalverpackte Neuware“ – obwohl dies der Normalfall und keine besondere Leistung ist.

Gerichte haben mehrfach entschieden, dass solche Aussagen den Verbraucher in die Irre führen, da sie eine nicht vorhandene Wettbewerbsvorteilhaftigkeit suggerieren.

Rechtsprechung dazu:

  • BGH „Original Kanchipur“
    • Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Bewerbung von Teppichen als „Original Kanchipur“ irreführend sei, wenn es sich dabei um eine allgemein übliche Bezeichnung für eine bestimmte Machart handelt und keinen Alleinstellungswert hat.

Ergebnis:
Werbung mit Selbstverständlichkeiten kann eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung sein und ist damit unzulässig.

2. Verzerrung des Wettbewerbs

Ein weiteres Problem liegt in der Verfälschung des fairen Wettbewerbs. Unternehmen, die mit Selbstverständlichkeiten werben, suggerieren eine Besonderheit, die sich in Wahrheit gar nicht von der Konkurrenz abhebt.

Warum ist das unfair?

  • Verbraucher könnten sich aufgrund der vermeintlichen „besonderen Leistung“ für ein Unternehmen entscheiden, obwohl der Mitbewerber genau die gleichen Leistungen bietet.
  • Dies kann dazu führen, dass ehrliche Wettbewerber, die solche Angaben nicht machen, einen Nachteil erleiden.

Beispiel:
Ein Hotel wirbt mit „Alle unsere Zimmer haben eine Mindestgröße von 12 m²“, obwohl dies eine gesetzliche Vorgabe für Hotelzimmer in bestimmten Kategorien ist. Andere Hotels, die dies nicht explizit bewerben (weil es ohnehin selbstverständlich ist), könnten dadurch weniger attraktiv erscheinen.

Ergebnis:
Solche Verzerrungen des Wettbewerbs können zu Abmahnungen durch Konkurrenten oder Wettbewerbsverbände führen.

3. Abmahnungen und rechtliche Konsequenzen

Wer irreführend mit Selbstverständlichkeiten wirbt, riskiert Abmahnungen und teure Unterlassungsklagen.

Welche Konsequenzen drohen?

  • Abmahnung durch Mitbewerber oder Verbraucherverbände
    • Wettbewerber oder Verbraucherschutzorganisationen können eine Unterlassungserklärung fordern. Wird diese nicht unterschrieben, kann eine gerichtliche Auseinandersetzung drohen.
  • Geldstrafen und Schadensersatz
    • Ein Unternehmen, das rechtswidrig mit Selbstverständlichkeiten wirbt, kann zum Schadensersatz verpflichtet werden, wenn Wettbewerber nachweisen können, dass ihnen dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist.
  • Reputationsverlust
    • Unternehmen, die mit unlauteren Werbemethoden auffallen, verlieren an Glaubwürdigkeit und riskieren negative Berichterstattung in der Presse oder sozialen Medien.

4. Verbrauchertäuschung und Vertrauensverlust

Selbst wenn eine Werbeaussage rechtlich nicht sofort angreifbar ist, kann sie dennoch das Vertrauen der Verbraucher nachhaltig schädigen.

Warum?

  • Verbraucher, die erkennen, dass eine beworbene „Besonderheit“ eine Selbstverständlichkeit ist, fühlen sich getäuscht.
  • Das Unternehmen könnte als unseriös wahrgenommen werden.
  • In Zeiten von Social Media kann eine irreführende Werbung schnell zu einem PR-Desaster werden.

Zusammenfassend ist Werbung mit Selbstverständlichkeiten aus mehreren Gründen hochproblematisch:

Sie kann als irreführend nach § 5 UWG eingestuft werden und ist somit abmahnfähig.
Sie verzerrt den fairen Wettbewerb, indem sie dem Verbraucher eine nicht existierende Besonderheit suggeriert.
Es drohen rechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen, Unterlassungserklärungen und Geldstrafen.
Sie kann zum Vertrauensverlust beim Verbraucher führen, da Unternehmen unseriös wirken können.
Die Verteidigung gegen rechtliche Vorwürfe ist schwierig, da Selbstverständlichkeiten eben selbstverständlich sind.

Was sollten Unternehmen tun?

  • Überprüfen Sie Ihre Werbetexte darauf, ob sie Selbstverständlichkeiten als Besonderheiten darstellen.
  • Nutzen Sie präzise und korrekte Formulierungen, um eine Irreführung zu vermeiden.
  • Lassen Sie sich rechtlich beraten, wenn Unsicherheiten bestehen.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, rechtssichere und effektive Werbeaussagen zu gestalten! Kontaktieren Sie uns für eine Beratung.

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Erforderlichkeit des Hervorhebens der Selbstverständlichkeit?

Die Frage, ob eine Selbstverständlichkeit in der Werbung überhaupt hervorgehoben werden darf oder ob dies automatisch irreführend ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Es gibt Fälle, in denen es erforderlich oder zumindest gerechtfertigt sein kann, auf eine Selbstverständlichkeit hinzuweisen – etwa wenn Verbraucher ohne diese Information falsche Erwartungen hätten. Gleichzeitig bleibt das Risiko einer unlauteren Werbung bestehen, wenn durch die Darstellung ein übertriebener oder irreführender Vorteil suggeriert wird.

1. Grundsatz: Wann ist das Hervorheben einer Selbstverständlichkeit problematisch?

Das Hervorheben einer Selbstverständlichkeit ist dann problematisch, wenn die Werbung:

Einen nicht existierenden Wettbewerbsvorteil suggeriert

  • Beispiel: „Unsere Produkte enthalten keine verbotenen Stoffe!“ → Selbstverständlich, da gesetzlich vorgeschrieben.

Eine gesetzlich vorgegebene oder allgemein übliche Leistung als Besonderheit darstellt

  • Beispiel: „Unsere Steuerberater arbeiten nach deutschem Steuerrecht!“ → Das wird erwartet.

Den Verbraucher in die Irre führen kann, indem er einen falschen Eindruck gewinnt

  • Beispiel: „Unser Hotelzimmer sind rauchfrei!“, wenn das gesetzlich für alle Hotels vorgeschrieben ist.

Rechtslage:

  • Gemäß § 5 UWG (Irreführung durch Unterlassen) kann auch eine wahrheitsgemäße Aussage unlauter sein, wenn sie den falschen Eindruck vermittelt, dass eine Selbstverständlichkeit ein Alleinstellungsmerkmal darstellt.

2. Wann kann das Hervorheben einer Selbstverständlichkeit gerechtfertigt sein?

Es gibt bestimmte Situationen, in denen es notwendig oder zumindest sinnvoll sein kann, eine Selbstverständlichkeit explizit zu erwähnen.

a) Informationsfunktion für den Verbraucher

In Fällen, in denen Verbraucher nicht automatisch davon ausgehen können, dass eine bestimmte Selbstverständlichkeit vorliegt, kann eine Klarstellung zulässig sein.

Beispiele:

  • „Unser Restaurant verwendet ausschließlich frische Zutaten.“
    • Zwar keine gesetzliche Verpflichtung, aber Verbraucher könnten annehmen, dass auch Fertigprodukte genutzt werden.
  • „Unsere Ärzte haben eine staatlich anerkannte Approbation.“
    • Für Laien möglicherweise nicht selbstverständlich, insbesondere im Kontext internationaler Ärzte.

Wichtig:
Die Aussage muss rein informativen Charakter haben und darf nicht suggerieren, dass das Unternehmen sich damit positiv von der Konkurrenz abhebt.

b) Abgrenzung zu unregulierten Märkten oder Wettbewerbern

In bestimmten Branchen gibt es große Unterschiede zwischen regulierten und nicht regulierten Angeboten. Hier kann ein Hinweis auf eine Selbstverständlichkeit legitim sein, wenn es im Markt auch Anbieter gibt, die die Vorgaben nicht erfüllen müssen.

Beispiele:

  • „Unsere Immobilienmakler sind nach § 34c GewO zugelassen.“
    • Erlaubt, da nicht jeder, der Immobilien vermittelt, eine solche Zulassung benötigt.
  • „Unsere Nahrungsergänzungsmittel sind in Deutschland geprüft.“
    • Zulässig, wenn es viele nicht geprüfte Importprodukte gibt.

Wichtig:
Die Werbung darf nicht so formuliert sein, dass der Eindruck entsteht, dass dies eine freiwillige Leistung oder eine besondere Qualitätsgarantie ist.

c) Schutz vor falschen Erwartungen oder Missverständnissen

Manchmal ist es notwendig, Selbstverständlichkeiten hervorzuheben, um Verbraucher nicht zu falschen Annahmen zu verleiten.

Beispiele:

  • „Unsere Finanzprodukte unterliegen der BaFin-Aufsicht.“
    • Kann wichtig sein, da es Finanzanbieter gibt, die nicht unter deutsche Regulierung fallen.
  • „Unsere Kosmetikprodukte sind tierversuchsfrei (nach EU-Recht).“
    • Dies ist zwar für EU-Kosmetika vorgeschrieben, aber nicht weltweit. Verbraucher könnten fälschlicherweise annehmen, dass Tierversuche erlaubt wären.

Wichtig:
Es muss klar sein, dass es sich nicht um einen besonderen Vorteil handelt, sondern um eine Klarstellung zur Transparenz.

3. Wie kann eine Selbstverständlichkeit rechtssicher beworben werden?

Wenn es aus Informationsgründen notwendig ist, eine Selbstverständlichkeit in der Werbung zu erwähnen, sollte dies so erfolgen, dass keine Irreführung entsteht.

Klarstellung durch Zusatzinformationen

  • Beispiel: „Unsere Lebensmittel enthalten keine künstlichen Zusatzstoffe (wie vom Gesetzgeber vorgeschrieben).“
    • Durch die Ergänzung wird klar, dass es keine freiwillige Leistung ist.

4. Abmahnrisiko minimieren: Wann ist anwaltlicher Rat erforderlich?

Unternehmen sollten sehr genau darauf achten, wann und wie sie Selbstverständlichkeiten bewerben, um rechtliche Risiken zu vermeiden.

Kritische Werbeformulierungen:
„Wir beraten Sie kompetent und fair.“ → (selbstverständlicher Anspruch an Anwälte)
„Unser Online-Shop hält sich an den Datenschutz nach DSGVO.“ → (gesetzlich verpflichtend)

Empfehlung:

  • Lassen Sie Werbeaussagen durch einen spezialisierten Anwalt prüfen, um Abmahnungen zu vermeiden.
  • Eine falsche Werbeaussage kann nicht nur rechtliche Konsequenzen, sondern auch einen Imageverlust bedeuten.
  • Unsere Kanzlei hilft Ihnen gerne dabei, Ihre Werbemaßnahmen rechtssicher zu gestalten!

Fazit: Wann ist das Hervorheben einer Selbstverständlichkeit erlaubt?

Zulässig, wenn die Information für den Verbraucher relevant ist und eine klare Informationsfunktion erfüllt.
Erlaubt, wenn Missverständnisse vermieden werden sollen, insbesondere bei internationalen Unterschieden oder unregulierten Märkten.
Unbedenklich, wenn die Werbung nicht suggeriert, dass es sich um eine außergewöhnliche Leistung handelt.

Unzulässig, wenn eine gesetzliche oder branchenübliche Vorschrift als Alleinstellungsmerkmal dargestellt wird.
Problematisch, wenn eine Werbung bewusst irreführt oder den fairen Wettbewerb verzerrt.

Unsere Kanzlei hilft Ihnen dabei, Werbung rechtssicher zu gestalten und Abmahnrisiken zu vermeiden. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Beratung!

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Ausnahmen und Grenzen

Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist nicht immer unzulässig. Es gibt Ausnahmen und Grenzen, bei denen das Hervorheben einer Selbstverständlichkeit nicht als irreführend gilt. Diese liegen insbesondere dann vor, wenn:

Der Verkehr die Selbstverständlichkeit bereits erkennt und die Werbeaussage deshalb nicht als Besonderheit versteht.
Die Werbung einen klarstellenden Hinweis enthält, der eine Irreführung ausschließt.

Im Folgenden werden die rechtlichen Grenzen und zulässigen Ausnahmen anhand von Beispielen und relevanter Rechtsprechung dargestellt.

1. Ausschluss der Irreführung: Wenn der Verkehr die Selbstverständlichkeit erkennt

Ob eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten wettbewerbswidrig ist, hängt maßgeblich davon ab, ob der angesprochene Verkehrskreis (d. h. die Zielgruppe der Werbung) die beworbene Eigenschaft als selbstverständlich ansieht.

Wann erkennt der Verkehr die Selbstverständlichkeit?

  • Allgemein bekannte gesetzliche Vorschriften: Verbraucher wissen in der Regel, dass Lebensmittel keine verbotenen Zusatzstoffe enthalten dürfen oder dass Autos eine TÜV-Zulassung benötigen.
  • Branchenübliche Standards: Kunden erwarten, dass Rechtsanwälte nach geltendem Recht beraten oder Ärzte ihre Patienten nach dem aktuellen Stand der Medizin behandeln.
  • Offensichtlich gegebene Sachverhalte: Es ist klar, dass ein Online-Shop gesetzlich zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet ist oder dass ein Produkt, das in Deutschland verkauft wird, den deutschen Sicherheitsnormen entsprechen muss.

Beispiele für Fälle, in denen der Verkehr eine Selbstverständlichkeit erkennt:

  • „Wir verkaufen nur Neuware!“ → Verbraucher erwarten, dass ein Geschäft Neuwaren als Neuwaren verkauft.
  • „Unsere Möbel bestehen aus echtem Holz.“ → Wenn es sich offensichtlich um Holzmöbel handelt, wäre die Betonung überflüssig.
  • „Wir sind telefonisch erreichbar!“ → Das wird von jedem Unternehmen erwartet.

Rechtsprechung zur Erkennbarkeit von Selbstverständlichkeiten:

  • BGH Original Kanchipur
    • Wenn eine Bezeichnung in der Branche als allgemeiner Standard bekannt ist, kann sie nicht als Alleinstellungsmerkmal beworben werden.

Ergebnis:
Wenn der angesprochene Verbraucher weiß, dass eine beworbene Eigenschaft selbstverständlich ist, liegt keine Irreführung vor.

2. Klarstellender Hinweis zur Vermeidung der Irreführung

Ein Unternehmen kann die Problematik der Werbung mit Selbstverständlichkeiten umgehen, indem es einen klarstellenden Zusatz hinzufügt. Dadurch wird verhindert, dass Verbraucher die Information als herausragendes Merkmal missverstehen.

Wann ist ein klarstellender Hinweis erforderlich?

  • Wenn die Zielgruppe nicht automatisch davon ausgehen kann, dass die beworbene Eigenschaft selbstverständlich ist.
  • Wenn in einer Branche Unklarheiten bestehen oder Verbraucher keine genaue Vorstellung von den gesetzlichen Vorgaben haben.

Beispiele für zulässige klarstellende Hinweise:

  • „Unsere Kosmetikprodukte sind frei von Tierversuchen (wie nach EU-Recht vorgeschrieben).“
    • Hier wird klar, dass es sich nicht um eine freiwillige Leistung handelt.
  • „Wir garantieren Lebensmittelsicherheit nach geltenden Vorschriften.“
    • Ein neutraler Hinweis auf die Einhaltung gesetzlicher Standards.
  • „Alle unsere Elektrogeräte erfüllen die deutschen Sicherheitsnormen (gesetzlich vorgeschrieben).“
    • Die gesetzliche Verpflichtung wird transparent gemacht.

Ergebnis:
Ein Hinweis, dass es sich um eine gesetzliche Vorgabe oder eine Branchenanforderung handelt, kann eine Abmahnung verhindern.

3. Abgrenzung: Wann ist ein Hinweis nicht erforderlich?

Nicht in jeder Situation muss ein klarstellender Hinweis erfolgen. Wenn eine Selbstverständlichkeit allgemein bekannt ist oder offensichtlich nicht als Alleinstellungsmerkmal interpretiert wird, ist kein Zusatz notwendig.

🚫 Beispiel für Werbung ohne Notwendigkeit eines klarstellenden Hinweises:

  • „Unsere Anwälte beraten Sie nach geltendem Recht.“
    • Verbraucher wissen, dass eine Kanzlei nur nach geltendem Recht beraten darf.
  • „Unsere Produkte sind CE-zertifiziert.“
    • Für viele Verbraucher ist bekannt, dass dies eine gesetzliche Pflicht für bestimmte Produkte ist.

Ergebnis:
Ein Hinweis ist nur dann notwendig, wenn eine Irreführung realistisch zu erwarten ist.

4. Sonderfälle: Werbung mit gesetzlich vorgeschriebenen Standards

Ein besonders häufiger Fall von Werbung mit Selbstverständlichkeiten liegt in der Hervorhebung gesetzlich vorgeschriebener Standards.

Wann ist die Werbung mit gesetzlichen Vorschriften problematisch?

  • Wenn die gesetzliche Anforderung als besondere Leistung dargestellt wird.
  • Wenn die Werbung den Eindruck erweckt, dass sich das Unternehmen freiwillig an bestimmte Vorgaben hält, obwohl es dazu verpflichtet ist.

Beispielhafte verbotene Werbung:
„Unsere Lebensmittel enthalten keine gesundheitsgefährdenden Stoffe!“ → Gesetzlich vorgeschrieben.
„Unsere Autos erfüllen die Abgasnormen!“ → Keine besondere Leistung.
„Wir halten uns an die Datenschutz-Grundverordnung!“ → Pflicht für jedes Unternehmen.

Rechtsprechung:

Ergebnis:
Werbung mit gesetzlichen Standards ist nur erlaubt, wenn sie einen erkennbaren Informationswert für den Verbraucher hat.

Fazit Irreführung durch Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Wann ist Werbung mit Selbstverständlichkeiten unproblematisch?
Wenn der Verbraucher die Selbstverständlichkeit bereits kennt.
Wenn ein klarstellender Hinweis eine Irreführung ausschließt.
Wenn sie rein informativen Charakter hat, ohne ein Alleinstellungsmerkmal zu suggerieren.

Wann ist sie problematisch?
Wenn sie eine gesetzlich vorgeschriebene oder branchenübliche Eigenschaft als Besonderheit darstellt.
Wenn sie dazu geeignet ist, Verbraucher irrezuführen oder eine Wettbewerbsverzerrung herbeizuführen.

Empfehlung:

  • Überprüfen Sie Ihre Werbeaussagen genau.
  • Vermeiden Sie übertriebene Hervorhebungen von Selbstverständlichkeiten.
  • Fügen Sie gegebenenfalls klarstellende Hinweise hinzu, um Irreführung auszuschließen.
  • Lassen Sie Ihre Werbung rechtlich prüfen – wir stehen Ihnen mit unserer Kanzlei gerne zur Verfügung!

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Werbung mit gesetzlichen Standards

1. Grundsatz: Werbung mit gesetzlichen Standards kann irreführend sein

Gesetze und Verordnungen setzen oft Mindeststandards für Produkte und Dienstleistungen. Unternehmen, die in ihrer Werbung diese gesetzlichen Vorgaben als besondere Leistung hervorheben, laufen Gefahr, eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zu begehen.

Warum?

  • Verbraucher könnten glauben, dass das Unternehmen eine überdurchschnittliche oder exklusive Leistung anbietet, obwohl es lediglich die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt.
  • Die Werbeaussage kann einen Wettbewerbsvorteil vortäuschen, der tatsächlich nicht existiert.

Beispielhafte Werbeaussagen, die problematisch sind:
„Unsere Lebensmittel sind frei von verbotenen Zusatzstoffen!“

  • Dies ist gesetzlich vorgeschrieben und keine freiwillige Leistung des Herstellers.

„Unsere Autos erfüllen die Abgasnorm Euro 6!“

  • Jedes Auto, das in der EU zugelassen wird, muss die geltenden Abgasnormen erfüllen.

„Unsere Bankgeschäfte sind nach deutschen Finanzmarktgesetzen reguliert!“

  • Alle Banken unterliegen den gesetzlichen Vorgaben, das ist keine Besonderheit.

Ergebnis:
Werbung mit gesetzlichen Standards ist nur dann zulässig, wenn sie einen erkennbaren Mehrwert für den Verbraucher bietet und nicht als außergewöhnliches Alleinstellungsmerkmal dargestellt wird.

2. Warum ist Werbung mit gesetzlichen Standards problematisch?

a) Verbraucher erwarten, dass gesetzliche Standards eingehalten werden

Jeder Kunde geht davon aus, dass Unternehmen sich an die geltenden Gesetze halten. Wird diese Selbstverständlichkeit in der Werbung hervorgehoben, kann dies als Täuschung gewertet werden.

Beispiele:

  • „Unsere Ärzte haben eine staatlich anerkannte Zulassung.“ → Erwartet jeder Patient.
  • „Unsere Elektronikprodukte entsprechen den deutschen Sicherheitsvorschriften.“ → Notwendig für die Marktzulassung.

b) Wettbewerbsverzerrung durch irreführende Hervorhebung

Unternehmen, die gesetzliche Standards als besondere Leistung vermarkten, können Mitbewerber benachteiligen, die diese Selbstverständlichkeit nicht bewerben.

Beispiele:

  • Ein Unternehmen wirbt mit „Wir verkaufen nur sichere Spielzeuge nach DIN EN 71!“, obwohl alle Spielzeughersteller diese Norm einhalten müssen.
  • Eine Bäckerei bewirbt ihre Produkte mit „Frei von giftigen Substanzen“, was gesetzlich ohnehin erforderlich ist.

Ergebnis:
Die Werbung mit gesetzlichen Standards führt dazu, dass Verbraucher eine nicht vorhandene Sonderleistung wahrnehmen – was den Wettbewerb verzerrt.

3. Wann ist Werbung mit gesetzlichen Standards zulässig?

Werbung mit gesetzlichen Vorschriften kann unter bestimmten Bedingungen erlaubt sein, insbesondere wenn:

Verbraucher nicht automatisch davon ausgehen, dass eine gesetzliche Regelung existiert.
Die Werbung eine echte Informationsfunktion hat und Transparenz schafft.
Ein klarstellender Hinweis erfolgt, um Missverständnisse zu vermeiden.

Beispiele für zulässige Werbung mit gesetzlichen Standards:
„Unsere Kosmetikprodukte sind tierversuchsfrei (nach EU-Recht).“

  • Verbraucher könnten denken, Tierversuche seien noch erlaubt, daher ist der Hinweis sinnvoll.

„Unsere Finanzdienstleistungen unterliegen der BaFin-Aufsicht (gesetzliche Vorschrift).“

  • Da es auch nicht regulierte Anbieter gibt, kann die Information relevant sein.

„Unsere Bio-Produkte sind nach EU-Bio-Verordnung zertifiziert.“

  • Hier liegt eine echte Zertifizierung vor, die eine Orientierungshilfe für Verbraucher sein kann.

Ergebnis:
Werbung mit gesetzlichen Standards ist nur dann erlaubt, wenn sie eine echte Information liefert, die für den Verbraucher nicht selbstverständlich ist.

4. Vermeidung von Abmahnungen: So geht es richtig

Nicht erlaubt:

  • Werbung mit einer Pflichtleistung als besondere Qualität.
  • Aussagen, die einen Wettbewerbsvorteil suggerieren, den es nicht gibt.

Erlaubt:

  • Klare Hinweise auf gesetzliche Vorschriften, wenn sie nicht allgemein bekannt sind.
  • Werbung, die echte Zusatzinformationen bietet.
  • Klarstellungen mit einem Zusatz, z. B. „wie gesetzlich vorgeschrieben“.

Empfehlung:
Unternehmen sollten ihre Werbung rechtlich prüfen lassen, um Abmahnungen und Wettbewerbsverstöße zu vermeiden.

Fazit: Wann ist Werbung mit gesetzlichen Standards problematisch?

Unzulässig, wenn:

  • Eine gesetzlich vorgeschriebene Leistung als Besonderheit dargestellt wird.
  • Die Werbung den Eindruck vermittelt, dass das Unternehmen freiwillig eine Selbstverständlichkeit erbringt.
  • Verbraucher dadurch eine falsche Kaufentscheidung treffen könnten.

Zulässig, wenn:

  • Die gesetzliche Vorschrift nicht allgemein bekannt ist.
  • Der Verbraucher durch die Werbung tatsächlich eine relevante Information erhält.
  • Ein klarstellender Zusatz erfolgt, um Irreführung zu vermeiden.

Handlungsempfehlung:

  • Werbeanzeigen auf mögliche Irreführung überprüfen.
  • Klarstellende Hinweise in die Formulierungen einbauen.
  • Rechtliche Beratung einholen, um Abmahnungen zu vermeiden.

Unsere Kanzlei hilft Ihnen gerne weiter – lassen Sie Ihre Werbemaßnahmen rechtlich prüfen!

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Werbung mit Selbstverständlichkeiten – Typische Beispiele

Die Bewertung, ob eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten unzulässig ist, erfordert eine Einzelfallbetrachtung. Während einige Werbeaussagen zweifellos irreführend sind, gibt es auch Fälle, in denen eine Hervorhebung zulässig ist. Die folgenden Beispiele verdeutlichen die Differenzierung anhand von Fällen, in denen die Rechtsprechung eine Irreführung bejaht oder verneint hat.

1. Beispiele für irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten

„14-tägige Geld-zurück-Garantie“

Ein Online-Händler wirbt mit einer „14-tägigen Geld-zurück-Garantie“ für seine Produkte. Diese Werbung ist problematisch, da Verbraucher nach § 312g Abs. 1 BGB im Fernabsatz ohnehin ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen haben. Das Unternehmen stellt eine gesetzliche Pflicht als freiwillige Leistung dar, was eine Irreführung darstellt.

„24 Monate Gewährleistung“

Ein Händler hebt hervor, dass seine Produkte eine „24-monatige Gewährleistung“ bieten. Nach § 438 BGB ist dies jedoch gesetzlich vorgeschrieben. Die Werbung suggeriert eine besondere Serviceleistung, die tatsächlich eine gesetzliche Mindestanforderung ist.

„Versand versichert“

Ein Online-Shop wirbt damit, dass seine Sendungen „versichert“ sind und der Verkäufer im Falle eines Verlusts eine Ersatzlieferung anbietet. Gemäß §§ 474, 475 Abs. 2 BGB trägt jedoch ohnehin der Händler das Versandrisiko. Die Werbung mit dieser Selbstverständlichkeit kann daher als unzulässig gewertet werden.

„CE-geprüft“

Das CE-Kennzeichen zeigt lediglich an, dass ein Produkt den gesetzlichen Anforderungen der EU entspricht und in den Verkehr gebracht werden darf. Es handelt sich nicht um ein Qualitätsmerkmal oder eine freiwillige Zertifizierung. Die Werbung mit „CE-geprüft“ ist daher potenziell irreführend, wenn sie als besondere Sicherheit oder Qualität dargestellt wird.

„FCKW-frei“

Diese Werbeaussage findet sich häufig auf Kühlschränken. Allerdings dürfen Kühlschränke seit 1995 gemäß EU-Verordnung keine FCKW-haltigen Kältemittel mehr enthalten. Die Werbung mit „FCKW-frei“ vermittelt fälschlicherweise den Eindruck, dass das Unternehmen eine umweltfreundliche Innovation anbietet, obwohl dies eine gesetzliche Anforderung ist.

„Rezeptapotheke“

Ein Apothekenbetreiber bewirbt seine Filiale als „Rezeptapotheke“. Da jede Apotheke verpflichtet ist, ärztliche Rezepte anzunehmen, handelt es sich hierbei um eine Werbung mit einer Selbstverständlichkeit. Die Bezeichnung kann daher als irreführend eingestuft werden.

„Sie erhalten eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer“

Nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStG besteht eine gesetzliche Verpflichtung, eine Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis auszustellen. Die Bewerbung dieser gesetzlichen Pflicht als besondere Serviceleistung kann irreführend sein.

„provisionsfreie Mietwohnungen“

Die Bewerbung von Mietwohnungen mit „provisionsfrei“, wenn der Vermieter den Makler beauftragt hat, ist unzulässig, da nach § 2 Abs. 1a WohnVermittG in solchen Fällen keine Provision vom Mieter verlangt werden darf.

„Ohne Konservierungsstoffe“ (für Brot)

Die Bewerbung eines Ganzbrotes mit „Ohne Konservierungsstoffe“ ist unzulässig, da Konservierungsstoffe in Brot nach den gesetzlichen Vorschriften ohnehin nicht erlaubt sind. Die Aussage suggeriert eine besondere Qualität, die tatsächlich gesetzlicher Standard ist.

„Preisgarantie 4 Monate ab Anmeldung“

Gemäß § 309 Nr. 1 BGB besteht für Fahrschulen eine gesetzliche Pflicht zur Preisgarantie für vier Monate ab Anmeldung. Eine Werbung mit dieser Selbstverständlichkeit wäre daher unzulässig.

„100 % natürliche Inhaltsstoffe“ bei Wasser

Ein Mineralwasserproduzent bewirbt sein Wasser als „100 % natürlich“. Da Trinkwasser von Natur aus frei von künstlichen Zusätzen ist, kann diese Werbung als irreführend angesehen werden.

„100 % laktosefrei“ bei pflanzlicher Milch

Ein Hersteller von Mandel- oder Hafermilch wirbt mit „100 % laktosefrei“. Da pflanzliche Milchprodukte generell keine Laktose enthalten, wird hier eine Selbstverständlichkeit als besonderes Merkmal hervorgehoben.

„Benzin ohne Blei“

Eine Tankstelle bewirbt ihr Benzin mit „Bleifrei“. Da verbleites Benzin in der EU längst verboten ist, handelt es sich um eine irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit.

2. Beispiele für zulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten

„Bio-Mineralwasser“

Die Bezeichnung „Bio-Mineralwasser“ ist zulässig, sofern das Produkt strenger reguliert ist als herkömmliches Mineralwasser und von einer unabhängigen Stelle zertifiziert wurde.

„Keine Maklergebühren“ (bei Bauträgern)

Ein Bauträger, der keine Maklergebühren erhebt, darf dies bewerben, da es nicht selbstverständlich ist, dass ein Bauträger keine Provision verlangt.

„Gratis Sehtest“

Optiker dürfen mit einem „Gratis-Sehtest“ werben, auch wenn dies branchenüblich ist. Die Aussage ist nicht irreführend, da es keine gesetzliche Pflicht gibt, Sehtests kostenlos anzubieten.

„Wir liefern sicher, günstig, schnell“

Diese Werbeaussage ist zulässig, da sie keine gesetzliche Pflicht suggeriert und keinen Wettbewerbsnachteil für andere Händler erzeugt.

„Naturrein“ für Konfitüre

Die Bezeichnung „Naturrein“ ist nicht irreführend, wenn es auf dem Markt auch Produkte gibt, die Zusatzstoffe enthalten dürfen.

Fazit "Werben mit Selbstverständlichkeiten"

Die Grenze zwischen zulässiger und unzulässiger Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist oft fließend. Entscheidend ist, ob:

Eine gesetzliche Pflicht als freiwillige Leistung dargestellt wird → Verboten

Verbraucher eine Besonderheit vermuten, die es nicht gibt → Verboten

Eine echte Differenzierung im Markt vorhanden ist → Erlaubt

Unsere Kanzlei berät Sie gerne zu rechtssicherer Werbung!

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