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Werbung mit Pauschalpreisen für Zahnreinigung unzulässig

Mit einem Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 21.07.2016
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Mit einem Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 21.07.2016 wurde entschieden, dass ein Pauschalpreisangebot unterhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens zu Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen gegen die preisrechtlichen Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte verstößt. Da diese Gebührenvorschriften gleichzeitig Markverhaltensregelungen darstellen, stelle ein Festpreisangebot zu obigen Leistungen zudem einen Wettbewerbsverstoß dar. Die in der Gebührenordnung für Zahnärzte verankerten Vorschriften dienen nämlich dem Zweck, das Abrechnungsverhalten der Ärzte im Interesse der Patienten zu regeln.

Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen, die durch einen Zahnarzt zu einem Pauschalpreis angeboten werden, verstoßen gegen die preisrechtlichen Vereinbarungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), so das OLG Frankfurt a. Main. Ein Festpreisangebot ist zugleich unlauter, da es die in dieser Gebührenordnung vorgeschriebenen Markenverhaltensregelungen missachte.

Die GOZ beinhaltet für alle Zahnärzte ein geltendes zwingendes Vergütungsrecht. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, und weder die Kompetenzordnung des Grundgesetzes noch die Berufsfreiheit der Zahnärzte würden dadurch verletzt.
Die Gebührenordnung unterscheide zwischen einer zahnmedizinisch notwendigen Versorgung und kosmetischen, wie etwa das Bleaching. Diese wird als sogenannte "Verlangensleistung" bezeichnet (§ 1 Abs. 2 S. 2 GOZ). Sie gehen über das medizinisch Notwendige hinaus.
Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 GOZ darf ein Zahnarzt nur zahnmedizinisch notwendige Leistungen berechnen. Verlangensleistungen wie ein kosmetisches Bleaching können nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn sie ausdrücklich verlangt und überdies in einem zuvor erstellten Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart wurden (§ 1 Abs. 3 S 1 GOZ).

Des Weiteren schreibt § 5 Abs. 1 GOZ vor, dass bei der Festlegung einer Gebühr - soweit nicht im Gesetz anderweitig geregelt - der einfache bis 3,5 fache Gebührensatz zu verwenden ist. Der Gebührensatz ergibt sich dabei aus der Punktzahl der einzelnen Leistung, die mit dem festgelegten Punktwert nach § 5 Abs. 1 S 3 GOZ vervielfacht wird. Dabei verlangt § 5 Abs. 2 S. 1 GOZ, dass innerhalb des Gebührenrahmens jede Gebühr unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Diese Anordnung hat den gleichen Wortlaut wie § 5 Abs. 2 S. 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und soll nach dem Willen des Gesetzgebers nach ähnlichen Kriterien ausgelegt werden.

Das OLG schloss sich der Vorinstanz nicht an, dass eine professionelle Zahnreinigung eine Leistung mit vergleichsweise geringen Gebühren darstellt, wonach dem Beklagten beim Festlegen einer Pauschale ein billiges Ermessen zugestanden werden könne. Gleiches gelte auch für ein Pauschalangebot des kosmetischen "Bleaching". Hier wurde nach den §§ 1 Abs. 2 S. 2, 2 Abs. 3 S. 1 GOZ verstoßen.

Die Bewerbung notwendiger zahnärztlicher Leistungen (professionelle Zahnreinigung) zu einem Pauschalpreis ist nicht erlaubt. Zahnärzte können im Einzelfall Pauschalvereinbarungen schließen, wenn der Patient im Vorfeld untersucht worden sei und der Mediziner hinsichtlich der anfallenden Kosten so sein Ermessen ausübt.

OLG Frankfurt a. Main, Urteil vom 21.07.2016, Az. 6 U 136/15

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