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Werbung mit nicht existenten Betriebssitz ist unzulässig

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.08.2018, Az. 6 W 64/18
| Rechtsanwalt Frank Weiß

In einem Beschluss vom 15.08.2018, Az. 6 W 64/18 kam das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis, dass es für einen Betriebssitz eines Unternehmens mehr bedarf als einer an dem besagten Ort getätigten Gewerbeanmeldung, einem Briefkasten sowie einem Festnetzanschluss. Daher sei die Bewerbung von Leistungen mit Bezug auf den besagten Ort für potentielle Kunden auch irreführend.

Werbung mit anderem Unternehmensstandort
Der Antragsteller, ein Unternehmen, welches die Reinigung von Rechenzentren anbietet, beanstandete die Werbung eines Mitbewerbers (Antragsgegner). Dieser warb damit, seine Leistungen von einem Betriebssitz in der Stadt X im Raum A zu erbringen und gab diesbezüglich eine entsprechend zugehörige Anschrift und Telefonnummer an. Im Rahmen einer Nachforschung kam jedoch ans Licht, dass der Antragsgegner seinen Hauptsitz in der Stadt Y hat, in der Stadt X hingegen lediglich einen Briefkasten und einen Telefonanschluss unterhält sowie eine Gewerbeanmeldung vorgenommen hat.

Betriebssitz existiert tatsächlich nicht
Nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main reiche dieser Umstand jedoch nicht aus, um von einem Betriebssitz des Unternehmens, von welchem die angebotenen Leistungen aus erbracht werden, auszugehen. Es sei nämlich zumindest erforderlich, dass der Antragsgegner oder einer seiner Mitarbeiter sich regelmäßig in Stadt X aufhält, um etwaige Reinigungsleistungen ortsnah erbringen zu können. Aus diesem Grund werde dem Antragsgegner auch weiterhin untersagt, mit einem Standort zu werben, der tatsächlich nicht existiert. Das Gericht bestätigte damit den zuvor erlassenen Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.06.2018, Az. 6 O 206/18.

Örtliche Nähe für Entscheidung des Kunden maßgeblich
Ein derartiger Anspruch resultiere nach den Ausführungen des Gerichts aus §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Die gerügte Werbung enthalte unzutreffende Angaben über das Unternehmen des Antragsgegners, die geeignet seien, die geschäftliche Entscheidung der Verbraucher zu beeinflussen. Die Reinigungsdienste würden ihrer Art nach grundsätzlich beim Kunden erbracht werden. Aufgrund des Umstands, dass ein auswärtiger Anbieter regelmäßig die Anfahrtskosten in den Gesamtpreis miteinberechnet, könne die Nähe zur Betriebsstätte des jeweiligen Unternehmens, von welcher aus die Leistung ausgeführt wird, für die Entscheidung eines Kunden für einen bestimmten Anbieter maßgeblich sein. Ebenfalls könne die örtliche Nähe gerade im Hinblick auf eine Nacherfüllung eine erhebliche Rolle für die Wahl des Unternehmens spielen. Insgesamt erweise sich daher die gegenständliche Werbung des Antragsgegners mit einem nicht vorhandenen Unternehmensstandort als irreführend.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.08.2018, Az. 6 W 64/18

von Sabrina Schmidbaur

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