Werbung mit "Made in Germany"
Das Label „Made in Germany“ gilt weltweit als Synonym für Qualität, Präzision und Zuverlässigkeit. Produkte, die mit diesem Prädikat beworben werden, genießen ein hohes Vertrauen bei Verbrauchern und haben oft einen Wettbewerbsvorteil. Doch gerade dieser Vorteil macht die Bezeichnung für Unternehmen attraktiv – und birgt erhebliche rechtliche Risiken. Die Frage, wann eine Werbung mit "Made in Germany" zulässig oder irreführend ist, hat bereits mehrfach Gerichte beschäftigt.
In diesem Beitrag erklären wir, was "Made in Germany" rechtlich bedeutet, welche Urteile von Gerichten dazu ergangen sind und wie sich Unternehmen vor rechtlichen Problemen schützen können. Ein besonderer Fokus liegt auf der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, 4 U 121/13), die wichtige Leitlinien zur Nutzung dieses Siegels setzt.
Was bedeutet "Made in Germany" eigentlich?
Historischer Hintergrund
Interessanterweise wurde der Begriff „Made in Germany“ ursprünglich nicht als Qualitätssiegel eingeführt, sondern als Warnhinweis: Ende des 19. Jahrhunderts sollten britische Verbraucher durch dieses Label von minderwertigen deutschen Produkten abgeschreckt werden. Doch mit der Industrialisierung entwickelten sich deutsche Produkte zu einem weltweiten Standard für Hochwertigkeit, sodass "Made in Germany" heute als Qualitätssiegel wahrgenommen wird.
Bedeutung heute
Heute verbindet der Verbraucher mit "Made in Germany" insbesondere folgende Eigenschaften:
- Hohe Produktqualität
- Langlebigkeit und Präzision
- Innovative Technologien
- Einhaltung deutscher Standards und Normen
Daher ist es für Unternehmen besonders attraktiv, ihre Produkte mit "Made in Germany" zu bewerben. Doch wann darf diese Bezeichnung tatsächlich verwendet werden?
Rechtliche Grundlagen zur Werbung mit "Made in Germany"
Irreführungsverbot nach § 5 UWG
Gemäß § 5 Abs. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist es unzulässig, mit irreführenden Angaben zu werben. Eine Werbeaussage gilt dann als irreführend, wenn sie:
- falsche Angaben enthält,
- wahre Tatsachen so darstellt, dass sie beim Verbraucher eine falsche Vorstellung hervorrufen,
- oder wesentliche Informationen verschweigt.
Für "Made in Germany" bedeutet das: Wenn die Produktion in Deutschland nur minimal ist oder wesentliche Teile des Produkts im Ausland gefertigt wurden, kann die Werbung als irreführend gewertet werden.
Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, 4 U 121/13)
Sachverhalt
Ein Hersteller von Kondomen bewarb seine Produkte mit "Made in Germany". Tatsächlich wurden die Latex-Rohlinge in Malaysia produziert, bevor sie in Deutschland weiterverarbeitet, geprüft und verpackt wurden. Ein Verein aus Rotenburg, der die Interessen von Unternehmen vertritt, die in Deutschland Kondome herstellen und vertreiben, klagte wegen irreführender Werbung. Der Verein argumentierte, dass die entscheidenden Herstellungsschritte nicht in Deutschland erfolgten und die Werbung Verbraucher täuschen könnte.
Rechtliche Bewertung durch das OLG Hamm
Das Gericht stellte fest, dass eine Endverarbeitung in Deutschland allein nicht ausreicht, um die Bezeichnung "Made in Germany" zu rechtfertigen. Entscheidend ist die wesentliche Wertschöpfung. Diese muss in Deutschland stattfinden, um den Verbraucher nicht in die Irre zu führen.
Kernaussagen des Urteils:
- Produktion im Ausland: Wenn wesentliche Bestandteile des Produkts im Ausland gefertigt werden, kann eine abschließende Verarbeitung in Deutschland nicht automatisch die Bezeichnung "Made in Germany" rechtfertigen.
- Irreführung: Verbraucher erwarten eine hohe Wertschöpfung in Deutschland.
- Entscheidendes Kriterium: Der hauptsächliche Herstellungsprozess muss in Deutschland erfolgen, um als "Made in Germany" zu gelten.
Folgen für Unternehmen
Das Urteil verdeutlicht, dass Unternehmen sehr genau prüfen müssen, ob ihr Produkt tatsächlich die Anforderungen für "Made in Germany" erfüllt. Andernfalls drohen Abmahnungen und rechtliche Konsequenzen.
Werbung mit "Made in Germany" – Wann ist sie erlaubt?
Zulässige Werbung
- Wesentliche Wertschöpfung in Deutschland (z. B. Entwicklung, Fertigung wichtiger Komponenten)
- Hauptfertigungsprozess findet in Deutschland statt
- Produktion entspricht deutschen Qualitätsstandards
Unzulässige Werbung
- Produktion im Ausland, nur Endverarbeitung in Deutschland
- Wesentliche Bauteile stammen aus anderen Ländern
- Irreführende Nutzung des Labels, um Verbraucher zu täuschen
Risiken und Strafen
- Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände
- Gerichtliche Unterlassungsverfügungen
- Reputationsverlust durch negative Berichterstattung
Handlungsempfehlungen für Unternehmen
Um rechtliche Probleme zu vermeiden, sollten Unternehmen:
- Ihre Produktionskette genau prüfen und dokumentieren
- Eine transparente Kommunikation mit dem Verbraucher sicherstellen
- Juristische Beratung einholen, bevor sie mit "Made in Germany" werben
- Ggf. Alternativen wählen, z. B. "Designed in Germany" oder "Engineered in Germany"
Weitere Entscheidungen zu der Werbung mit „Made in Germany“
Irreführende Werbung mit 'Made in Germany' bei Besteck aus China
"Made in Germany" heißt "Made in Germany"
Irreführende Bezeichnung "Produziert in Deutschland"
Markenzusatz „Germany“ irreführend für Waren aus China
Fazit & Empfehlung: Lassen Sie sich rechtlich beraten!
Die Werbung mit „Made in Germany“ kann Unternehmen erhebliche Wettbewerbsvorteile bringen. Gleichzeitig besteht das Risiko teurer Abmahnungen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Unternehmen sollten daher dringend prüfen, ob ihre Produktion die Anforderungen erfüllt – oder eine individuelle Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Unsere Kanzlei steht Ihnen hierbei kompetent zur Seite.
Kontaktieren Sie uns jetzt – wir prüfen Ihre Werbung und schützen Sie vor rechtlichen Fallstricken!
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