Werbung mit „Immunkraft“ unzulässig?
Gesundheitsbezogene Werbeaussagen gehören zu den rechtlich sensibelsten Bereichen des Wettbewerbsrechts. Gerade bei Lebensmitteln reagieren Gerichte äußerst streng, wenn Hersteller mit positiven Wirkungen auf die Gesundheit werben. Dies zeigt eindrücklich eine Entscheidung des Landgerichts Lüneburg (Az.: 7 O 8/25). Danach darf ein Fruchtsaft nicht mit der Bezeichnung „Immunkraft“ beworben werden, selbst wenn er Vitamine enthält, die für das Immunsystem von Bedeutung sind.
Für Hersteller, Händler und Marketingverantwortliche hat das Urteil erhebliche praktische Relevanz. Die Entscheidung verdeutlicht, wie schnell scheinbar harmlose Begriffe als unzulässige Gesundheitswerbung eingeordnet werden können und welche Risiken damit verbunden sind.
Ausgangspunkt des Verfahrens vor dem LG Lüneburg
Im zugrunde liegenden Fall vertrieb ein Unternehmen Fruchtsäfte unter der Produktbezeichnung „XY Immunkraft“. Bereits der Name war prominent auf der Vorderseite der Verpackung angebracht. Ergänzend fanden sich weitere Hinweise, die den gesundheitlichen Nutzen des Produkts betonten.
Auf dem Etikett wurden unter anderem folgende Aussagen verwendet:
• mit natürlichem Vitamin C und A
• für das Immunsystem
Auf der Rückseite der Verpackung erklärte der Hersteller zudem, dass Vitamin C und Vitamin A zu einer normalen Funktion des Immunsystems beitragen würden.
Die Verbraucherorganisation foodwatch hielt diese Werbung für unzulässig und nahm das Unternehmen gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht Lüneburg gab der Klage statt.
Rechtlicher Maßstab: Die Health-Claims-Verordnung
Zentral für die Entscheidung war die europäische Health-Claims-Verordnung. Diese regelt detailliert, unter welchen Voraussetzungen Lebensmittel mit nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden dürfen.
Die Verordnung verfolgt insbesondere folgende Ziele:
• Schutz der Verbraucher vor irreführender Gesundheitswerbung
• Sicherstellung, dass gesundheitsbezogene Aussagen nur im Rahmen zugelassener und geregelter Health Claims verwendet werden
• Einheitliche Wettbewerbsbedingungen innerhalb der EU
Gesundheitsbezogene Angaben sind danach Aussagen, die einen Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit herstellen. Hierunter fallen nicht nur explizite Heil- oder Schutzversprechen, sondern auch indirekte oder suggestive Begriffe.
Warum „Immunkraft“ als Gesundheitsangabe gilt
Das Landgericht Lüneburg stellte klar, dass der Begriff „Immunkraft“ einen eindeutigen Gesundheitsbezug aufweist. Maßgeblich ist dabei nicht, wie der Hersteller die Aussage versteht, sondern wie sie vom durchschnittlichen Verbraucher aufgefasst wird.
Nach Auffassung des Gerichts versteht der Verbraucher den Begriff „Immunkraft“ regelmäßig dahingehend, dass:
• das Produkt das Immunsystem stärkt
• eine überdurchschnittliche Wirkung auf die Abwehrkräfte erwartet werden kann
• das Getränk einen besonderen gesundheitlichen Vorteil bietet
Damit geht die Bezeichnung deutlich über eine bloße Produktbeschreibung hinaus und stellt eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health-Claims-Verordnung dar.
Besonders relevant war für das Gericht die Wortkombination selbst. Der Bestandteil „Immunkraft“ suggeriert nicht lediglich eine Unterstützung normaler Körperfunktionen, sondern eine Steigerung oder Verstärkung des Immunsystems.
Der Begriff „Kraft“ als rechtliches Problem
Einen Schwerpunkt der Entscheidung bildet die Auseinandersetzung mit dem Begriff „Kraft“. Das Gericht hat ausdrücklich herausgearbeitet, welche Bedeutung diesem Wort aus Verbrauchersicht zukommt.
Nach Ansicht der Kammer impliziert „Kraft“ regelmäßig:
• Stärke
• Leistungsfähigkeit
• ein über das Normalmaß hinausgehendes Vermögen
Zwar erkannte das Gericht an, dass der Begriff „Kraft“ in anderen Zusammenhängen neutral verwendet wird, etwa bei Bezeichnungen wie Arbeitskraft oder Hilfskraft. Diese Verwendungsformen beziehen sich jedoch auf funktionale oder berufliche Fähigkeiten.
Im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gesundheit liegt der Fall anders. Hier wird „Kraft“ nicht als neutrale Beschreibung verstanden, sondern als Versprechen einer besonderen Wirkung. Entscheidend war aus Sicht des Gerichts, dass die blickfangmäßige Bezeichnung „Immunkraft“ inhaltlich über den zugelassenen Hinweis zur normalen Funktion des Immunsystems hinausgeht und damit nicht (mehr) von einem zulässigen Health Claim gedeckt ist.
Warum der Vitamin-Hinweis die Werbung nicht rettet
Besonders praxisrelevant ist die Feststellung des Gerichts, dass auch die Hinweise auf Vitamin C und Vitamin A die wettbewerbsrechtliche Problematik nicht entschärfen.
Zwar ist für Vitamin C und Vitamin A als zugelassene gesundheitsbezogene Angabe vorgesehen, dass sie „zu einer normalen Funktion des Immunsystems beitragen“ (bei Einhaltung der jeweiligen Verwendungsvoraussetzungen, etwa als „Quelle“ der Vitamine). Entscheidend war jedoch, dass die Bezeichnung „Immunkraft“ über diese zugelassene Aussage hinausgeht.
Das Gericht stellte klar:
• Zugelassen ist lediglich der Hinweis auf eine normale Funktion des Immunsystems
• Unzulässig ist jede darüber hinausgehende Steigerungs- oder Verstärkungsbehauptung
• Die Gesamtwirkung der Werbung ist entscheidend, nicht einzelne erläuternde Hinweise
Selbst der erläuternde Text auf der Rückseite der Verpackung konnte die irreführende Wirkung nicht beseitigen. Maßgeblich bleibt der erste Eindruck, den der Verbraucher durch die Produktbezeichnung gewinnt.
Gesamtwürdigung der Werbung aus Verbrauchersicht
Das Landgericht Lüneburg nahm eine umfassende Gesamtbetrachtung vor. Dabei wurde nicht nur eine einzelne Aussage isoliert bewertet, sondern das Zusammenspiel aller Werbeelemente.
In der Gesamtschau ergab sich aus Sicht des Gerichts:
• ein klarer Gesundheitsbezug
• die Suggestion einer besonderen immunstärkenden Wirkung
• eine Abweichung von den zulässigen Health Claims
Bereits die Produktbezeichnung genügte, um eine wettbewerbswidrige Gesundheitswerbung anzunehmen. Zusätzliche Hinweise auf Vitamine verstärkten diesen Eindruck sogar noch.
Wettbewerbsrechtliche Konsequenzen für Unternehmen
Die Entscheidung zeigt eindrücklich, welche Risiken mit gesundheitsnaher Werbung verbunden sind. Verstöße gegen die Health-Claims-Verordnung stellen regelmäßig auch einen Wettbewerbsverstoß dar und können empfindliche Folgen haben.
Typische Konsequenzen sind:
• Abmahnungen durch Wettbewerbsverbände oder Mitbewerber
• Unterlassungsansprüche
• Erstattung von Abmahnkosten
• gerichtliche Unterlassungsverfügungen
Gerade im Lebensmittelbereich wird intensiv kontrolliert, sodass entsprechende Werbeaussagen schnell zum Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen werden.
Bedeutung des Urteils für die Praxis
Das Urteil des LG Lüneburg ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung, weil es die strenge Linie der Rechtsprechung bestätigt. Schon scheinbar positive oder motivierende Begriffe können als unzulässige Gesundheitsangaben eingestuft werden.
Unternehmen sollten insbesondere beachten:
• Produktnamen können bereits gesundheitsbezogene Angaben darstellen
• Begriffe mit Steigerungs- oder Verstärkungscharakter sind besonders riskant
• Erläuternde Hinweise relativieren unzulässige Aussagen regelmäßig nicht
• Die Sichtweise des Durchschnittsverbrauchers ist entscheidend
Wer Lebensmittel bewirbt, sollte daher jede Formulierung sorgfältig rechtlich prüfen lassen, bevor sie auf Verpackungen oder in der Werbung verwendet wird.
Fazit: Vorsicht bei gesundheitsnaher Produktwerbung
Die Entscheidung des Landgerichts Lüneburg macht deutlich, dass die Bezeichnung „Immunkraft“ für einen Fruchtsaft nach Auffassung des Gerichts eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt und daher wettbewerbsrechtlich untersagt werden kann. Selbst der Verweis auf enthaltene Vitamine reicht nicht aus, um die unzulässige Gesundheitswerbung zu legitimieren.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie bei der Produktbenennung und -beschreibung größte Zurückhaltung üben sollten. Schon ein einzelnes Wort kann ausreichen, um einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht zu begründen.
Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann helfen, kostspielige Abmahnungen und gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
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