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Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben

LG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2014, Az. 12 O 482/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht Düsseldorf hat ausufernder Werbung mit Gesundheitsversprechen erneut deutliche Schranken gesetzt und damit den Verbraucher noch besser vor solchen nicht nachweisbaren Versprechungen geschützt. Das Werben jedweder Art mit den gesundheitlichen Vorteilen einzelner Wirkstoffe ist dadurch erheblich eingeschränkt worden und im Grundsatz auf nachweisbare gesundheitliche Effekte reduziert.

Demnach bedarf das Werben mit gesundheitsbezogenen Angaben eines Wirksamkeitsnachweises. Wird ohne solche Wirksamkeitsnachweise mit gesundheitsbezogenen Angaben geworben, so stellt dies einen wettbewerbswidrigen Verstoß nach § 4 Abs.1 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 10 VO (EG) 1924/2006 dar. Der Verwender solcher Angaben muss schon vorab über den gesundheitlichen Nachweis verfügen und muss nicht erst nach erheblichen Zweifeln oder einer Klage den Gesundheitsnachweis erbringen.

Tatbestand

Die Beklagte warb in einer Dauerwerbesendung damit, dass ein von ihr beworbenes Nahrungsergänzungsmittel eindeutig positive Auswirkungen auf die Gesundheit hat. Hiergegen wandte sich ein Unternehmensverband, dessen Mitglieder auf dem selben Markt tätig gewesen sind. Ausdrücklich wurde wie folgt geworben:

1.“Collagen ist drin. Sie wissen, Collagen kann zu nem glatten und festen Hautbild führen”

2.„Hyaluronsäure ist drin. Das bindet die Feuchtigkeit”

3.„Elastin ist drin. Das verleiht Elastizität"

4. „HA steht für „Hyaluronsäure”. Das „Coll‘ steht für Collagen. Und das „estin” steht für Elastin. Das gab es noch nie. Das sind die drei Toppsubstanzen, mit denen Sie sich, egal in welchem Alter Sie sind, um locker 15 Jahre optisch verjüngen.”,

5. „Erstmal haben wir Collagen drin. Was macht Collagen? Collagen stützt die Haut. Und durch dieses Stützen der Haut wird die Haut prall, glatt und fest”,

6. „Dann haben wir drin, Hyaluronsäure. Hyaluronsäure gibt den tieferen Hautschichten Feuchtigkeit. Und Feuchtigkeit bedeutet immer glatte Haut.

7. „Und drittens, und das ist erstmalig, haben wir Elastin drin. Elastin ist die Substanz, da ist der Name Programm, die für die Elastizität der Haut sorgt.

Entscheidungsgründe

Die Klage auf Unterlassung dieser Aussagen eines Unternehmerverbandes ist zulässig und begründet gewesen, denn die Beklagte hat gegen §§ 3, 4 Nr 11 UWG in Verbindung mit Art. 10 VO (EG) 1924/2006, § 11 Abs. LFBG verstoßen.

Nach Art. 2 Abs.2 Nr. 5 VO (EG 1924/2006) ist der Verwender von gesundheitsbezogenen Angaben gehalten, den Nachweis von Gesundheitsangaben zu liefern. Insbesondere muss das Vorliegen von spezifischen Gesundheitsvorteilen belegt werden. Dass sich die oben genannten Aussagen auf gesundheitsbezogene Vorteile des beworbenen Nahrungsergänzungsmittels bezogen ist offensichtlich. Es handelt es sich dabei gerade nicht um rein vage das allgemeine Wohlbefinden betreffende Angaben.

Die Aussagen 1.-5. verstoßen daher gegen Art. 5 Abs.1 lit. a), Art. 6 Abs.1 VO (EG) 1924/2006. Danach ist vorgesehen, dass durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkennisse nachgewiesen ist, die Substanzen auf die sich das Werbeversprechen bezieht, überhaupt physiologisch wirksam sind und in der ausreichenden Menge in dem beworbenen Produkt enthalten sind.

Einen solchen Nachweis hat die Beklagte nicht geführt, sondern lediglich auf die allgemeine Zulassung von Hyaluronsäute und Collagen verwiesen. Dies lässt jedoch positive spezifische Vorteile für die Gesundheit bezüglich des beworbenen Produktes gerade nicht zu. Denn die Nachweise dürfen sich nicht auf die Substanzen direkt oder vergleichbare Produkte beziehen, sondern müssen anhand des identischen Produktes mit dem konkreten Wirkstoffzusammenhang erbracht werden.

Die Aussagen 6. und 7. sind irreführend, da die gesundheitliche Wirkung von Hyaluronsäure und Elastin nicht generell, sondern nur durch einen ausreichend hohen Wirkstoffgehalt überhaupt erzielt werden kann. Ob dies im beworbenen Produkt der Fall ist, wurde nicht dargestellt und damit der Verbraucher unsachlich beeinflusst.

LG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2014, Az. 12 O 482/13

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