Zum Hauptinhalt springen

Werbung mit "Festpreis"

Stromanbieter darf nicht mehr mit "Festpreis" werben
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hat mit seinem Urteil vom 08.11.2011 unter dem Aktenzeichen I-4 U 58/11 entschieden, dass ein Stromanbieter nicht mit einem "Festpreis" werben darf, wenn ein erheblicher Anteil des Gesamtpreises, im vorliegenden Fall 40 %, nicht feststehend, sondern variabel ist. Für den Verbraucher sei so nicht mehr ersichtlich, wie sich der Preis zusammensetze. Eine Irreführung könne durch einen Sternchenhinweis ausgeschlossen werden, jedoch nur dann, wenn nicht auch dieser so gestaltet ist, dass er abermals zu einer Fehlvorstellung des Verbrauchers führt.

Damit wies das Gericht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz (LG Dortmund) zurück.

Die Parteien sind Stromanbieter, die zueinander in Konkurrenz stehen. Die Beklagte bewarb einen ihrer Tarife im Internet mit der Überschrift: "Festpreis* bis zu 36 Monaten konservieren. Genießen Sie Preissicherheit* - bis 30.06.2013". Durch die Erläuterung des Sternchenhinweises erfuhr der Verbraucher, Änderungen durch neue Gesetzesauflagen sowie Umsatz- oder/und Stromsteuer seien ausgenommen.

Nach Ansicht der Klägerin ist die Zulässigkeit solcher Werbung nicht gegeben, da mit einem "Festpreis" geworben wurde, obwohl über 40 % des gesamten Preises variabel sind und nicht der Preisgarantie unterfallen. Sie begehrt daher die Unterlassung solcher Werbung, da es die Verbraucher irreführe, wenn mit einem Festpreis geworben wird, der sich als zum großen Teil variabler Preis entpuppt. Auch der Sternchenhinweis genüge nicht, um diese Fehlvorstellung des Verbrauchers zu relativieren.

Das Landgericht Dortmund gab der Klage statt und verurteilte antragsgemäß. Denn die Werbung der Beklagten sei tatsächlich irreführend, da es sich bei dem beworbenen Tarif nur teilweise um einen Festpreis handele. Daran ändere auch der Sternchenhinweis nichts, welcher ohnehin nicht augenfällig sei. 

Denn die Fehlvorstellung des Verbrauchers werde zusätzlich noch durch die verwendeten Begriffe "Preissicherheit" und "Planungssicherheit" verstärkt. Ein Durchschnittsverbraucher würde die genaue Zusammensetzung des Preises nicht kennen und würde nicht damit rechnen, dass die variable Komponente des Preises bei 40 % liege.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit dem Argument, der Verbraucher sei mit einer ganzen Reihe staatlich regulierte Preise konfrontiert, so z.B. Zigaretten und Benzin, daher sei bekannt, dass die Preise sich aus einer "staatlichen Komponente" wie Steuern und Abgaben und einer freien Wirtschaftskomponente zusammensetzen würden. In allen regulierten Marktsegmenten sei die staatliche Komponente erheblich, wenn nicht sogar überwiegend.

Diese Argumentation sah das OLG Hamm nicht als ausreichend an, bejahte das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes und wies die Berufung unter Hinweis auf die Wiederholungsgefahr zurück.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 08.11.2011, Aktenzeichen I-4 U 58/11 

Ansprechpartner

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Andere über uns

WEB CHECK SCHUTZ

Gestalten Sie Ihre Internetseite / Ihren Onlineshop rechts- und abmahnsicher.

WEB CHECK Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner

Erfahren Sie mehr über die Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner für die rechtssichere Gestaltung Ihrer Internetpräsenzen.

Cyber-Sicherheit

Webpräsenz der Allianz für Cyber-Sicherheit

Aktuelles

| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Starke Marken sind für Unternehmen häufig weit mehr als nur ein Name oder ein Logo. Sie stehen für einen bestimmten Ruf, für Qualität und für ein klares Versprechen an den Kunden…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Sie haben eine neue Geschäftsidee, ein innovatives Produkt oder wertvolles Know-how – und stehen kurz davor, mit einem Investor, einem möglichen Kooperationspartner oder einer Age…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Der Name „Miss Moneypenny“ weckt bei vielen spontan Assoziationen: James Bond, britischer Geheimdienst, elegante Sekretärin im Hintergrund. Genau mit diesen positiven Bildern woll…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
USM-Haller-Regale gehören zu den bekanntesten Designklassikern im Möbelbereich. Sie stehen in Kanzleien, Arztpraxen, Designbüros und hochwertigen Privatwohnungen. Viele verbinden…