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Werbung mit "Fatburner" wettbewerbswidrig

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Einführung: Zwischen Wunschfigur und Wettbewerbsverstoß

In der Welt der Diätprodukte und Nahrungsergänzungsmittel ist der Begriff „Fatburner“ ein regelrechter Verkaufsschlager. Für viele Verbraucher verspricht das Wort eine einfache Lösung: Schlank durch Einnahme. Aber was im Marketing gut klingt, ist juristisch problematisch. Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat in einem aktuellen Urteil entschieden: Die Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit dem Begriff „Fatburner“ ist wettbewerbswidrig – und damit verboten.

In diesem Beitrag zeigen wir:

  • Was genau in dem Verfahren entschieden wurde,
  • warum „Fatburner“ als unzulässige gesundheitsbezogene Angabe einzustufen ist,
  • wie das Gericht die Health-Claims-Verordnung ausgelegt hat,
  • welche rechtlichen Konsequenzen für Hersteller drohen,
  • und was Sie bei der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln dringend beachten sollten.

Rechtlicher Hintergrund: Werbung für Nahrungsergänzungsmittel unterliegt strengen Regeln

Gesundheitsbezogene Werbung ist strikt reguliert. Hersteller dürfen nicht einfach behaupten, ein Produkt sei „gesund“, „verbessere den Stoffwechsel“ oder „fördere die Fettverbrennung“. Entscheidend ist die Health-Claims-Verordnung (HCVO) – die zentrale europäische Vorschrift für gesundheitsbezogene Aussagen zu Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln.

Was regelt die Health-Claims-Verordnung?

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, kurz HCVO, soll Verbraucher vor irreführenden Angaben schützen.
Kernpunkte:

  • Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO: Eine „gesundheitsbezogene Angabe“ ist jede Angabe, mit der ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel und der Gesundheit behauptet oder suggeriert wird.
  • Art. 10 Abs. 1 HCVO: Gesundheitsbezogene Angaben sind nur zulässig, wenn sie
    • ausdrücklich zugelassen wurden, und
    • in der EU-Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben (Verordnung (EU) Nr. 432/2012) aufgeführt sind.

Bedeutung für die Praxis

Nur Aussagen, die wissenschaftlich nachgewiesen und durch die EU genehmigt sind, dürfen in der Werbung verwendet werden. Alles andere – selbst ein einzelnes Wort wie „Fatburner“ – kann eine unzulässige Angabe sein.

Der Fall: Figura Fatburner und der Fettstoffwechsel

Die Ausgangssituation

Ein Verbraucherschutzverein verklagte die Herstellerin des Produkts „Figura Fatburner“. Der Grund: Die Produktverpackung enthielt folgende Angaben:

  • Produktname: Figura Fatburner
  • Claim auf der Vorderseite: „Mit Cholin und Chrom für den Fettstoffwechsel“
  • Rückseitentext:
    „Figura Fatburner Kapseln enthalten Wirkstoffe*, die den Fettstoffwechsel unterstützen.
    *Cholin trägt zu einem normalen Fettstoffwechsel bei.
    Chrom trägt zu einem normalen Stoffwechsel von Makronährstoffen bei.“
  • Abbildung: Schlanke Taille

Argumente der Beklagten

Die Beklagte verwies darauf, dass:

  • die Wirkstoffe Cholin und Chrom tatsächlich zugelassene Wirkungen besitzen,
  • der Begriff „Fatburner“ im Kontext der Gesamtverpackung gesehen werden müsse,
  • der wissenschaftliche Nachweis einer Fettstoffwechselwirkung vorliege, zumindest in Bezug auf die Einzelstoffe.

Die Entscheidung des OLG Bamberg (Urteil vom 04.12.2024 – 3 UKl 3/24 e)

Kernaussage: „Fatburner“ ist eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe

Das OLG Bamberg wies die Argumentation der Beklagten klar zurück.

„Fatburner“ suggeriert eine nicht belegte Fettverbrennungswirkung

„Die Bezeichnung ‚Fatburner‘ suggeriert, das Produkt erhöhe die Fettverbrennung und trage so unmittelbar zur Gewichtsreduktion bei.“
– OLG Bamberg, Urteil vom 04.12.2024

Die Aussage gehe weit über die zugelassenen Wirkversprechen hinaus. Der Begriff „Fatburner“ enthält eine gesundheitsbezogene Aussage, die dem Verbraucher suggeriert, das Produkt wirke gezielt auf eine Gewichtsabnahme durch Fettverbrennung hin – und sei somit gesundheitsfördernd.

Keine Genehmigung nach Art. 13 HCVO

Entscheidend: Diese konkrete Wirkung ist nicht in der EU-Positivliste gemäß Art. 13 Abs. 3 HCVO enthalten.
Wirkstoffe wie Cholin und Chrom dürfen zwar im Zusammenhang mit einem „normalen Fettstoffwechsel“ beworben werden – aber:

„Die Aussage ‚Fatburner‘ geht über diese erlaubten Angaben hinaus.“

Die Gesamtaufmachung des Produkts verstärkt die Irreführung

Das Gericht betonte, dass auch grafische Elemente (z. B. die schlanke Taille) zur Bewertung heranzuziehen sind. Die Kombination aus:

  • Produktname,
  • Wirkversprechen,
  • Bildsymbolik,

...führt insgesamt zu einem starken gesundheitsbezogenen Eindruck, der nicht zulässig ist.

Die Angabe ist irreführend und damit wettbewerbswidrig

Das Gericht stellte zusätzlich klar: Die Werbung mit „Fatburner“ ist nicht nur unzulässig nach der HCVO, sondern erfüllt auch den Tatbestand der irreführenden geschäftlichen Handlung gemäß § 5 Abs. 1 UWG.

Rechtliche Folgen für die Herstellerin

  • Verbot der Bewerbung des Produkts mit „Fatburner“
  • Verpflichtung zur Unterlassung (gerichtlich durchsetzbar)
  • Erstattung von Abmahnkosten
  • Kostenpflicht für das gesamte Verfahren

Was dürfen Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln jetzt noch sagen?

Zulässig sind nur offiziell genehmigte Claims

Beispiele:

  • „Cholin trägt zu einem normalen Fettstoffwechsel bei.“
  • „Chrom trägt zu einem normalen Stoffwechsel von Makronährstoffen bei.“

Diese Aussagen sind wissenschaftlich geprüft und offiziell zugelassen.

Unzulässig sind u. a.:

  • „Fatburner“
  • „Verbrennt Fett im Schlaf“
  • „Stimuliert die natürliche Fettverbrennung“
  • „Macht schlank – ganz ohne Diät“

Solche Aussagen enthalten spezifische Wirkversprechen, die nicht belegt sind – oder deren Nachweis nicht in der EU-Liste enthalten ist.

Fazit: Werbung mit „Fatburner“ ist ein klarer Rechtsverstoß

Der Begriff „Fatburner“ mag werbewirksam sein – rechtlich aber ist er brandgefährlich. Wer mit gesundheitsbezogenen Aussagen für Nahrungsergänzungsmittel wirbt, ohne die strengen Anforderungen der Health-Claims-Verordnung zu erfüllen, riskiert nicht nur Abmahnungen, sondern auch gerichtliche Verbote und hohe Kosten.

Das Urteil des OLG Bamberg zeigt deutlich:

  • Nur zugelassene Health Claims sind erlaubt.
  • Irreführende Gesamtaufmachungen (Name, Bild, Text) sind unzulässig.
  • Verbraucher dürfen nicht durch „Wunschwirkungen“ getäuscht werden.

Unsere Empfehlung für Hersteller und Händler

  • Lassen Sie jede gesundheitsbezogene Werbeaussage vor Veröffentlichung prüfen.
  • Achten Sie nicht nur auf den Fließtext, sondern auch auf Produktnamen, Etiketten, Verpackungsgrafiken und Claims.
  • Verzichten Sie auf vermeintlich kreative Bezeichnungen wie „Fatburner“, wenn keine rechtliche Grundlage besteht.

Sie benötigen Unterstützung bei der rechtssicheren Bewerbung Ihrer Produkte?

Unsere Kanzlei berät Hersteller, Händler und Agenturen umfassend im Lebensmittelrecht, Wettbewerbsrecht und Werberecht.
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